Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Entwurf

(Mitteilung von Erwachsenenschutzmassnahmen) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 26. Februar 20161 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 17. Juni 20162, beschliesst: I Das Zivilgesetzbuch3 wird wie folgt geändert: Art. 451, Abs. 2, zweiter und dritter Satz (neu) ... Der Bundesrat sorgt dafür, dass die entsprechenden Auskünfte einfach, rasch und einheitlich erteilt werden. Er erlässt dafür eine Verordnung.

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II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Minderheit (Schwander, Miesch, Müller Thomas, Nidegger, Reimann Lukas, Rickli Natalie) I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

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BBl 2016 5161 BBl 2016 5175 SR 210

2016-1334

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Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Mitteilung von Erwachsenenschutzmassnahmen) BBl 2016

1. Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 19074 Art. 395 Abs. 4 Aufgehoben Art. 449c Die Erwachsenenschutzbehörde teilt unverzüglich folgenden Behörden ihre Entscheide betreffend die Anordnung, Änderung oder Aufhebung von Massnahmen mit, sobald diese vollstreckbar geworden sind: 1

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SR 210 SR 143.1

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1.

dem Zivilstandsamt, wenn: a. sie eine Person unter umfassende Beistandschaft gestellt hat, b. sie eine Anordnung nach Artikel 260 Absatz 2 getroffen hat, oder c. für eine dauernd urteilsunfähige Person ein Vorsorgeauftrag wirksam geworden ist;

2.

der Einwohnergemeinde, wenn: a. sie eine Person unter eine Beistandschaft gestellt hat, oder b. für eine dauernd urteilsunfähige Person ein Vorsorgeauftrag wirksam geworden ist;

3.

dem Betreibungsamt am Wohnsitz der betroffenen Person, wenn: a. sie für eine minderjährige Person eine Vormundschaft oder eine Beistandschaft nach Artikel 325 errichtet hat, oder b. sie für eine volljährige Person eine Beistandschaft errichtet hat, welche Vermögens-verwaltungsgebefugnisse umfasst oder die Handlungsfähigkeit entzieht oder einschränkt, oder c. für eine dauernd urteilsunfähige Person ein Vorsorgeauftrag wirksam geworden ist;

4.

der ausstellenden Behörde nach dem Ausweisgesetz vom 22. Juni 20015, wenn sie: a. für eine minderjährige Person eine Vormundschaft errichtet oder die elterliche Sorge in Bezug auf den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises eingeschränkt wurde, oder

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Mitteilung von Erwachsenenschutzmassnahmen) BBl 2016

b.

5.

für eine volljährige Person eine Beistandschaft errichtet wurde, welche die Handlungsfähigkeit in Bezug auf den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises einschränkt;

dem Grundbuchamt als Anmeldung für eine Anmerkung, wenn sie: a. für eine Person eine Beistandschaft errichtet hat, welche die Handlungsfähigkeit in Bezug auf die Verfügung über ein Grundstück einschränkt, oder b. einer Person untersagt hat, über ein Grundstück zu verfügen.

Bei einem Wechsel der zuständigen Erwachsenenschutzbehörde ist die neu zuständige Erwachsenenschutzbehörde für die betreffenden Mitteilungen zuständig.

2

Art. 451, Abs. 2, zweiter und dritter Satz (neu) Streichen

2. Bundesgesetz vom 11. April 18896 über Schuldbetreibung und Konkurs Art. 8a Abs. 3bis (neu) Im Rahmen der Auskunft über eine Betreibung gibt das Betreibungsamt auch Kenntnis von einer Einschränkung oder dem Entzug der Handlungsfähigkeit infolge einer Massnahme des Erwachsenenschutzes, sofern die Massnahme dem Betreibungsamt mitgeteilt worden ist.

3bis

6

SR 281.1

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