Kernenergierechtliches Stilllegungsverfahren Öffentliche Auflage des Stilllegungsprojekts mit Umweltverträglichkeitsbericht der BKW Energie AG vom 18. Dezember 2015 betreffend Stilllegung des Kernkraftwerks Mühleberg (KKM).

Gemeinde: Mühleberg Projektantin: BKW Energie AG, Viktoriaplatz 2, 3013 Bern Gegenstand: Das Kernkraftwerk Mühleberg befindet sich rund 14 Km westlich der Stadtmitte Berns auf dem Gemeindegebiet Mühleberg (Kanton Bern). Im Oktober 2013 entschied die BKW Energie AG die Stromproduktion im KKM Ende 2019 definitiv einzustellen und das Werk anschliessend stillzulegen. Entsprechend dem eingereichten Stilllegungsprojekt ersucht die BKW Energie AG um Anordnung der Stilllegungsarbeiten bis und mit der radiologischen Freimessung der Anlage und des zugehörigen Areals. Es ist vorgesehen, dass die BKW Energie AG zu einem späteren Zeitpunkt ein zweites Stilllegungsprojekt einreichen wird, in dem sie den konventionellen Rückbau des KKM bzw. dessen allenfalls geplante teilweise Umnutzung darlegt.

UVP-Pflicht: Das Projekt unterliegt der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung gemäss dem Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01). Der Umweltverträglichkeitsbericht ist Teil der Projektunterlagen.

Verfahren: Das Verfahren richtet sich nach Artikel 49 ff. i.V.m. Artikel 62 des Kernenergiegesetzes (KEG; SR 732.1), der Kernenergieverordnung (KEV; SR 732.11) sowie subsidiär nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021) und dem Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711).

Öffentliche Auflage: Das Stilllegungsprojekt ­ inklusive des Umweltverträglichkeitsberichts ­ kann vom 4. April bis zum 3. Mai 2016 während der ordentlichen Öffnungszeiten an folgender Adresse eingesehen werden: ­

Bauverwaltung der Gemeinde Mühleberg, Kirchweg 4, 3203 Mühleberg

Die Projektunterlagen werden ab Beginn der öffentlichen Auflage auf der Website des BFE aufgeschaltet.

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2016-0771

BBl 2016

Einsprachen: Einsprache kann erheben, wer nach den Vorschriften des VwVG oder des EntG Partei ist. Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist vom 4. April bis 3. Mai 2016 (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Energie, Sektion Kernenergierecht, 3003 Bern, eingereicht werden.

Hinweise: ­

Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 55 Abs. 1 KEG).

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Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen (Art. 55 Abs. 2 KEG).

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Die Einsprechenden werden darauf aufmerksam gemacht, dass sie gegebenenfalls eine Vertretung bestellen müssen. Dies kann für sie mit Kosten verbunden sein (Art. 30a Abs. 3 VwVG).

21. März 2016

Bundesamt für Energie (BFE)

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