Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Industrielle Reinigung von Textilien in der Romandie Verlängerung und Änderung vom 7. Dezember 2016 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 22. Oktober 2013 und vom 13. Januar 20151 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Industrielle Reinigung von Textilien in der Romandie wird bis 31. Dezember 2017 verlängert.

II Der in Ziffer I erwähnte Bundesratsbeschluss vom 22. Oktober 2013 wird zudem wie folgt geändert: Art. 3 Über den Einzug und die Verwendung der Vollzugskostenbeiträge (Art. 23 GAV) sind der Direktion für Arbeit des SECO alljährlich eine detaillierte Jahresrechnung sowie das Budget des der Jahresrechnung folgenden Jahres zuzustellen. Der Jahresrechnung sind überdies der Bericht der Revisionsstelle und weitere durch das SECO im Einzelfall verlangte Unterlagen beizulegen. Die Führung der entsprechenden Kassen muss nach den vom SECO festgelegten Weisungen erfolgen und muss über das Ende der Allgemeinverbindlicherklärung hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung pendenter oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der Allgemeinverbindlicherklärung fallen. Das SECO kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.

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BBl 2013 8659, 2015 1015

2016-3302

8969

Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Industrielle Reinigung von Textilien in der Romandie. BRB

BBl 2016

III Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2017 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2017.

7. Dezember 2016

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Die Vizepräsidentin, Doris Leuthard Der Bundeskanzler, Walter Thurnherr

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