16.060 Elfter Bericht über die Schweiz und die Konventionen des Europarates vom 24. August 2016

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Wir unterbreiten Ihnen den elften Bericht über die Schweiz und die Konventionen des Europarates mit dem Antrag, davon Kenntnis zu nehmen.

Gemäss dem Postulat Reiniger vom 6. Oktober 1976 (76.454) veröffentlicht der Bundesrat zu Beginn jeder Legislaturperiode einen Bericht über die von der Schweiz nicht ratifizierten Konventionen des Europarates. Vierzig Jahre später bringt das vorliegende Dokument den zehnten Bericht vom 27. Februar 2013 (13.024) zu diesem Thema auf den neuesten Stand.

Gemäss dem mit dem zehnten Bericht eingeführten Verfahren sind in diesem elften Bericht nur die Konventionen Gegenstand einer kommentierten Analyse, die der Bundesrat zu ratifizieren beabsichtigt, die vom Europarat als zentral eingestuften Konventionen sowie die Konventionen, die seit Veröffentlichung des vorherigen Berichts zur Unterzeichnung aufgelegt wurden.

Wie im Bericht von 2013 angekündigt, wurden die bis dahin verwendeten vier Prioritätsgrade der Konventionen aufgegeben. Von nun an werden die Informationen zum Standpunkt des Bundesrates betreffend die Konventionen im Kommentar zu jeder Konvention vorgelegt, was die Lesbarkeit des Berichts verbessert.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

24. August 2016

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2016-1645

7045

Übersicht In seinem Postulat vom 6. Oktober 1976 beauftragte Nationalrat Reiniger den Bundesrat, einen Bericht über die von der Schweiz nicht ratifizierten Europaratskonventionen zu erstellen. Er verlangte überdies, dass dieser Bericht zu Beginn jeder Legislaturperiode zu aktualisieren sei. Der Bundesrat nahm dieses Postulat an und unterbreitete dem Parlament in den vergangenen vierzig Jahren zehn Berichte, zuletzt den zehnten Bericht vom 27. Februar 2013 (13.024).

Der vorliegende elfte Bericht wurde im Rahmen der Legislaturperiode 2015­2019 erarbeitet. Er ist das Ergebnis einer Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Ämtern der Bundesverwaltung, die für die Folgearbeiten in den Themenbereichen der jeweiligen Konventionen zuständig sind.

Zuerst wird die allgemeine Politik der Schweiz gegenüber den Konventionen erörtert, mit Schwerpunkt auf den Konventionen, die seit dem letzten Bericht ratifiziert oder unterzeichnet worden sind. Entsprechend dem im zehnten Bericht eingeführten Verfahren wird klar unterschieden zwischen den nicht ratifizierten Konventionen, die für unser Land von Interesse sind, und denjenigen, die es nicht sind.

Die zentralen Konventionen sind nach Sachbereichen gegliedert in Ziffer 4 aufgeführt. Jedes dieser Vertragswerke wird durch einen Kommentar zu dessen Zweck und zu den Aussichten auf eine Ratifizierung durch die Schweiz ergänzt. Wie Bericht von 2013 erläutert, sind die zuvor verwendeten vier Prioritätskategorien aufgegeben worden. Von nun an werden im Kommentar zu jeder Konvention die Informationen zum Standpunkt des Bundesrates betreffend die Konvention und die Begründung ihrer Prioritätseinstufung vorgelegt.

Die Konventionen, die für unser Land nicht oder nicht mehr von Interesse sind, werden nicht mehr einzeln kommentiert. Sie werden nur noch in der Aufstellung im Anhang aufgeführt. Es handelt sich insbesondere um Konventionen, die überholt, wenn nicht sogar hinfällig sind; einige von ihnen haben nur wenige Vertragsparteien oder sind überhaupt nie in Kraft getreten, und auch der Europarat selbst stuft sie nicht mehr als zentral ein.

Gemäss der Botschaft vom 27. Januar 2016 über die Legislaturplanung 2015­2019 beabsichtigt der Bundesrat, dem Parlament während der laufenden Legislatur Folgendes zur Genehmigung vorzulegen: ­

Botschaft zur Genehmigung des Übereinkommens des Europarates vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention; SEV 210)

­

Botschaft zum Übereinkommen des Europarates vom 16. Mai 2005 zur Verhütung des Terrorismus (SEV 196)

­

Botschaft zur Genehmigung und Umsetzung der Medicrime-Konvention (Übereinkommen des Europarates über die Fälschung von Arzneimitteln und Medizinprodukten und über ähnliche die öffentliche Gesundheit gefährdende Straftaten) (SEV 211)

7046

­

Botschaft zur Übernahme des Zusatzprotokolls vom 17. März 1978 (SEV 099) zum Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und zum Rückzug des Fiskalvorbehalts im Zweiten Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 (SEV 098) zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (Erweiterung der Fiskalstrafrechtshilfe); wie in der Legislaturplanung 2015­2019 angegeben, muss vor der Verabschiedung dieser Botschaft die Botschaft zur Änderung des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981 verabschiedet werden.

Überdies hat der Bundesrat im Mai 2016 entschieden, dem Parlament auch eine Botschaft zur Genehmigung des Übereinkommens des Europarates vom 24. November 1977 über die Zustellung von Urkunden in Verwaltungssachen im Ausland (SEV 94) sowie des Übereinkommens des Europarates vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland (SEV 100) vorzulegen.

7047

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Inhaltsverzeichnis Übersicht

7046

1

Einleitung

7050

2

Politik der Schweiz gegenüber den Europaratskonventionen

7050

3

Entwicklung seit dem letzten Bericht 3.1 Ratifizierte Konventionen 3.2 Unterschriebene Konventionen

7051 7051 7052

4

Nicht ratifizierte Konventionen, die für die Schweiz von Interesse sind 4.1 Menschenrechte und Bioethik 4.1.1 Erstes Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1952) (SEV 009) 4.1.2 Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1963) (SEV 046) 4.1.3 Protokoll Nr. 12 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (2000) (SEV 177) 4.1.4 Protokoll Nr. 16 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (2013) (SEV 214) 4.1.5 Europäische Sozialcharta (1961) (SEV 035) 4.1.6 Revidierte Europäische Sozialcharta (1996) (SEV 163) 4.1.7 Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (2011) (SEV 210) 4.2 Öffentliches Recht und Verwaltungsrecht, Amtshilfe 4.2.1 Europäisches Übereinkommen über die Zustellung von Urkunden in Verwaltungssachen ins Ausland (1977) (SEV 094) 4.2.2 Europäisches Übereinkommen über die Beschaffung von Informationen und Beweisen in administrativen Angelegenheiten im Ausland (1978) (SEV 100) 4.2.3 Konvention über gegenseitige Verwaltungshilfe in Steuersachen (1988) (SEV 127) 4.2.4 Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (2010) (SEV 208) 4.2.5 Europäisches Übereinkommen über die Beteiligung von Ausländern am öffentlichen Leben auf lokaler Ebene (1992) (SEV 144) 4.2.6 Europäische Staatsangehörigkeitskonvention (1997) (SEV 166) 4.2.7 Zusatzprotokoll zur Europäischen Charta der lokalen Selbstverwaltung über das Recht zur Beteiligung an den Angelegenheiten der kommunalen Verwaltung (2009) (SEV 207)

7048

7052 7053 7053 7054 7055 7056 7056 7057 7058 7059 7059 7059 7060 7061 7062 7063

7063

BBl 2016

4.3

4.4

4.5

4.6

Strafrecht, Rechtshilfe in Strafsachen, Strafvollzug 4.3.1 Europäisches Übereinkommen zur Verhütung des Terrorismus (2005) (SEV 196) 4.3.2 Zusatzprotokoll zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus (2015) (SEV 217) 4.3.3 Konvention des Europarates gegen den Handel mit menschlichen Organen (2015) (SEV 216) 4.3.4 Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (1978) (SEV 099) Kultur und Sport 4.4.1 Rahmenkonvention des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft (2005) (SEV 199) 4.4.2 Übereinkommen des Europarates über die Manipulation von Sportwettbewerben (2014) (SEV 215) 4.4.3 Übereinkommen des Europarates über einen integralen Sicherheits-, Gefahrenabwehr- und Dienstleistungsansatz für Fussballspiele und andere Sportveranstaltungen (2016) (SEV 218) Öffentliche Gesundheit 4.5.1 Konvention des Europarates über die Fälschung von Arzneimittelprodukten und ähnliche Verbrechen, die eine Bedrohung der öffentlichen Gesundheit darstellen (2011) (SEV 211) Soziales 4.6.1 Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der Wanderarbeiter (1977) (SEV 093) 4.6.2 Konvention des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatenfolge (2006) (SEV 200) 4.6.3 Protokoll zur Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit (1964) (SEV 048A)

Anhang: Im Rahmen des Europarates abgeschlossene Konventionen und Abkommen gemäss Sammlung der Europäischen Verträge bzw. Sammlung der Europaratsverträgen (SEV)

7064 7064 7065 7065 7066 7067 7067 7068

7069 7070

7070 7071 7071 7072 7072

7073

7049

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Bericht 1

Einleitung

Nationalrat Reiniger hatte in seinem Postulat vom 6. Oktober 1976 den Bundesrat beauftragt, zuhanden der eidgenössischen Räte einen umfassenden Bericht über «Die Schweiz und die Konventionen des Europarates» zu erstellen, in dem er sämtliche von der Schweiz noch nicht ratifizierten Konventionen prüft und darlegt, ob und warum die Schweiz beitreten bzw. nicht beitreten soll. Für die Ratifikation der Konventionen seien zeitliche Prioritäten aufzustellen. Das Postulat verlangte überdies, dass der Bericht zu Beginn jeder Legislaturperiode zu aktualisieren sei.

Die Konventionen stellen für den Europarat ein wesentliches Instrument dar. Sie ermöglichen es, die Fortschritte der Zusammenarbeit rechtlich verbindlich festzuhalten. Bis heute hat der Europarat 218 Übereinkommen verabschiedet, von denen 174 in Kraft sind. Tragweite und Bedeutung dieser Übereinkommen sind höchst unterschiedlich. Sie reichen von einem zentralen Vertragswerk wie der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäischen Menschenrechtskonvention, EMRK; SR 0.101) bis zu Übereinkommen über Bildung, Gesundheit, Kultur, sozialen Schutz, Finanzwesen und Handel, von denen einige allerdings mangels Interesse nie in Kraft getreten sind.

2

Politik der Schweiz gegenüber den Europaratskonventionen

Die Schweiz ist am 6. Mai 1963 Vollmitglied des Europarates geworden. Ihr Beitritt zu dieser gesamteuropäisch ausgerichteten Organisation gibt ihr die Möglichkeit, sich zu aktuellen Fragen in den Bereichen Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaat zu äussern und uneingeschränkt an der europäischen Zusammenarbeit und der Entwicklung kontinentaler Normen in gleicher Weise und mit den gleichen Rechten wie die übrigen Mitgliedstaaten mitzuwirken.

Mit ihrem Beitritt hat sich die Schweiz gemäss den Bestimmungen von Artikel 3 der Statuten des Europarates vom 5. Mai 1949 (SR 0.192.030) verpflichtet, bei der Erfüllung der Aufgaben der Organisation «aufrichtig und tatkräftig mitzuarbeiten».

Diesbezüglich hat die Schweiz sich auch bereit erklärt, den Konventionen des Europarates so weit wie möglich beizutreten. Daher wirkt sie aktiv an der Erarbeitung und Modernisierung der Übereinkommen der Organisation mit, was es ihr immer wieder erlaubt, den Inhalt der Verträge in Arbeit im Sinne der schweizerischen Normen zu beeinflussen, was anschliessend die Ratifizierung erleichtert.

Für die Schweiz, die bisher 121 Übereinkommen des Europarates ratifiziert hat, ist jedoch klar, dass es nicht darum geht, sämtliche Übereinkommen nur um des Beitritts willen zu ratifizieren. Vielmehr ist von Fall zu Fall zu prüfen, ob eine Ratifizierung sinnvoll und notwendig ist, sei es unter dem Blickwinkel des nationalen Interesses, einer wirksamen europäischen Zusammenarbeit oder sogar als Zeichen der 7050

BBl 2016

Solidarität mit den anderen Mitgliedstaaten der Organisation. Gleichzeitig ist auch die Entwicklung des internationalen Rechts ein wichtiger Faktor für die Entscheidung.

Für die Nicht-Ratifizierung einer Konvention gibt es immer gute Gründe. Diese können direkt mit der Form oder dem Inhalt der Konvention zusammenhängen, oder aber sich aus der schweizerischen Ratifikationspraxis betreffend internationale Abkommen ergeben.

Diese bereits im Geschäftsbericht 1988 (S. 46) beschriebene Praxis ist auch heute noch gültig. Ebenso gilt nach wie vor der Grundsatz, dass der Bundesrat Übereinkommen nur unterzeichnet, wenn in absehbarer Zeit mit einer Ratifikation gerechnet werden darf. Eine Ratifikation ist ferner nur dann sinnvoll, wenn die Schweiz die vertraglich vereinbarten Verpflichtungen tatsächlich einzuhalten vermag, denn zu den Grundsätzen des schweizerischen Rechtsstaates gehört die strikte Beachtung völkerrechtlicher Regeln. Infolgedessen dürfen zwischen einem Übereinkommen und der innerstaatlichen Rechtsordnung keine erheblichen Unterschiede bestehen, für die nicht ein Vorbehalt angebracht werden könnte. Hingegen stehen kleinere Differenzen einer Ratifikation nicht unbedingt im Wege. Selbst mit dem Landesrecht nicht ganz deckungsgleiche Vereinbarungen werden der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet, wenn Abklärungen ergeben, dass die noch vorhandenen Lücken durch unmittelbar anwendbare Bestimmungen des internationalen Vertrages oder, falls das Übereinkommen nicht unmittelbar anwendbar ist, durch gesetzgeberische Massnahmen innert nützlicher Frist geschlossen werden können.

Es ist ausserdem zu unterstreichen, dass in unserem föderalistischen System die Stellungnahme der Kantone zu den Übereinkommen, deren Gegenstand im Wesentlichen im Zuständigkeitsbereich der Kantone liegt, gebührend berücksichtigt werden muss. Es kommt auch vor, dass die Schweiz auf die Ratifikation von Übereinkommen verzichtet, für die sie zunächst Interesse gezeigt und die sie unterzeichnet hatte.

Meist hängt dies mit der späteren Einführung von geeigneteren Normen zum gleichen Thema durch andere internationale Organisationen zusammen, sehr selten auch mit Umsetzungsschwierigkeiten.

Der Bundesrat berücksichtigt die oben genannten Faktoren und ist gleichzeitig bemüht, gegenüber den Europaratskonventionen insgesamt eine möglichst offene Haltung einzunehmen.

3

Entwicklung seit dem letzten Bericht

3.1

Ratifizierte Konventionen

Seit Veröffentlichung des Zehnten Berichts vom 27. Februar 2013 über die Schweiz und die Konventionen des Europarates (BBl 2013 2145) hat die Schweiz folgende Konventionen ratifiziert: ­

Konvention zum Schutze von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (Lanzarote-Konvention; SEV 201)

­

Drittes Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (SEV 209) 7051

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­

Viertes Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (SEV 212)

­

Protokoll Nr. 15 über die Änderung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SEV 213)

3.2

Unterschriebene Konventionen

Im gleichen Zeitraum hat die Schweiz folgende Übereinkommen unterschrieben: ­

Konvention über gegenseitige Verwaltungshilfe in Steuersachen (SEV 127) und ihr Änderungsprotokoll (SEV 208)

­

Drittes (SEV 209) und viertes (SEV 212) Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen

­

Konvention des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (SEV 210)

­

Protokoll Nr. 15 über die Änderung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SEV 213)

­

Übereinkommen des Europarates über die Manipulation von Sportwettbewerben (SEV 215)

­

Zusatzprotokoll zum Übereinkommen des Europarates zur Verhütung des Terrorismus (SEV 217)

­

Übereinkommen des Europarates über einen integralen Sicherheits-, Gefahrenabwehr- und Dienstleistungsansatz für Fussballspiele und andere Sportveranstaltungen (SEV 218)

4

Nicht ratifizierte Konventionen, die für die Schweiz von Interesse sind

In diesem Kapitel wird eine nach Sachgebieten gegliederte Aufstellung sämtlicher Europaratskonventionen geboten, die von der Schweiz nicht oder noch nicht ratifiziert wurden und die für die Schweiz von Interesse sind. Es sind dies einerseits Konventionen, denen die Schweiz oder der Europarat Priorität beimessen, und andererseits alle seit der Publikation des letzten Berichts zur Unterzeichnung aufgelegten Konventionen.

Wie bereits im zehnten Bericht werden die vom Europarat als zentral eingestuften Konventionen, die für unser Land nicht oder nicht mehr von Interesse sind, nicht mehr einzeln kommentiert. Sie werden nur noch in der Aufstellung im Anhang zu diesem Bericht aufgeführt. Es handelt sich insbesondere um Konventionen, die überholt, wenn nicht sogar hinfällig sind; einige von ihnen haben nur wenige Vertragsparteien oder sind überhaupt nie in Kraft getreten, und auch der Europarat selbst stuft sie nicht mehr als zentral ein.

7052

BBl 2016

In diesem elften Bericht galt besondere Sorgfalt der gleichmässigen Anwendung der Differenzierungskriterien durch alle betroffenen Ämter der Bundesverwaltung.

Dadurch hat sich die Zahl der kommentierten Konventionen verringert, und der Bericht wird kohärenter und klarer.

Es ist nicht auszuschliessen, dass im Zuge aktueller Entwicklungen gewisse Konventionen, die derzeit für die Schweiz nicht von Interesse sind, plötzlich wieder relevant werden. In diesem Fall werden sie in späteren Ausgaben des Berichts wieder kommentiert.

Neben dem Titel der Konvention sind in Klammern das Jahr, in dem der Vertrag zur Zeichnung aufgelegt wurde, und die Nummer in der Sammlung Europäischer Verträge bzw. in der Sammlung der Europaratsverträge (SEV) angegeben.

Zu jeder Konvention besteht ein Unterabsatz nach folgendem Schema: ­

Länder, welche die Konvention ratifiziert haben, und deren Anzahl;

­

Länder, welche die Konvention unterzeichnet haben, und deren Anzahl;

­

Datum des Inkrafttretens;

­

Angaben zum Inhalt, Standpunkt des Bundesrates sowie Aussichten auf Ratifizierung durch die Schweiz.

Zudem wird in der Liste der Länder, welche die Konvention ratifiziert oder unterzeichnet haben, von nun an zwischen Mitgliedstaaten und Nichtmitgliedstaaten des Europarates unterschieden.

4.1

Menschenrechte und Bioethik

4.1.1

Erstes Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1952) (SEV 009)

Ratifiziert von: (45)

Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Moldova, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, San Marino, Schweden, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern

Unterzeichnet von: (2)

Monaco und Schweiz

In Kraft getreten:

18. Mai 1954

Das Erste Zusatzprotokoll (ZP 1) zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantiert gewisse Grundrechte, die nicht in die Konvention aufgenommen 7053

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wurden: den Schutz des Eigentums (Art. 1), das Recht auf Bildung (Art. 2) und das Recht auf freie und geheime Wahlen (Art. 3). In den letzten Jahren hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte den Geltungsbereich der Eigentumsgarantie (Art. 1 ZP) auf die Sozialleistungen ausgeweitet. Gemäss dieser Auslegung verbietet Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 14 EMRK (Grundsatz der Nichtdiskriminierung) eine ungerechtfertigte unterschiedliche Behandlung bei der Inanspruchnahme von Sozialleistungen. Nun unterscheiden aber mehrere Bestimmungen des schweizerischen Sozialversicherungsrechts nach Geschlecht oder Nationalität und könnten daher nicht in Einklang mit dieser Rechtsprechung sein. Daher müsste eine Annahme von Artikel 1 ZP 1 mit Vorbehalten bezüglich dieser gesetzlichen Bestimmungen verbunden werden. Gemäss einer durchgeführten Analyse müssten etwa zehn Bestimmungen des Bundessozialrechts vorbehalten werden, ganz abgesehen von Bestimmungen des kantonalen Rechts. Der Bundesrat war bisher der Meinung, dass eine Vernehmlassung bei den Kantonen über Artikel 1 ZP 1 angesichts der Schwierigkeiten, die sich nur schon beim Bundesrecht ergeben, nicht angezeigt sei. Hingegen wurde eine Vernehmlassung bei den Kantonen zu den Artikeln 2 und 3 ZP 1 durchgeführt. Diese Vernehmlassung hat ein anderes rechtliches Problem zutage gebracht, das sich im Zusammenhang mit der Anwendung von Artikel 3 stellen könnte: Dieser gewährleistet das «Recht auf freie Wahlen», und die Wahlen sind geheim abzuhalten. Das Anbringen eines Vorbehalts könnte notwendig sein, um kantonale Wahlsysteme zu berücksichtigen, bei denen die Wahl durch Handaufheben in öffentlicher Versammlung erfolgt. Aus diesen Gründen vertritt der Bundesrat die Ansicht, dass eine Ratifikation des ZP 1 nicht prioritär ist, und bleibt vorläufig bei dieser Einschätzung.

4.1.2

Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1963) (SEV 046)

Ratifiziert von: (43)

Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Moldova, Monaco, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, San Marino, Schweden, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ukraine, Ungarn und Zypern

Unterzeichnet von: (2)

Vereinigtes Königreich und Türkei

In Kraft getreten:

2. Mai 1968

Das Protokoll Nr. 4 ergänzt die Liste der von der EMRK garantierten Rechte und Freiheiten (Verbot des Schuldverhafts, Niederlassungs- und Auswanderungsfreiheit, Beschränkung der Ausweisungsmöglichkeiten).

7054

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Nach Artikel 37 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) müssen Personen mit einer Kurz- oder einer Aufenthaltsbewilligung vorgängig eine Bewilligung einholen, wenn sie ihren Wohnort in einen anderen Kanton verlegen möchten. Dasselbe gilt für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 85 AuG). Diese Bestimmungen sind ein Eingriff in die Bewegungsfreiheit, aber einer protokollkonformen Auslegung grundsätzlich zugänglich. Zwar hat der Bundesrat wiederholt die Absicht geäussert, dem Protokoll beizutreten; er erachtet diesen Schritt indes zurzeit aus innenpolitischen Gründen als nicht opportun.

4.1.3

Protokoll Nr. 12 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (2000) (SEV 177)

Ratifiziert von: (19)

Albanien, Andorra, Armenien, Bosnien und Herzegowina, Finnland, Georgien, Kroatien, Luxemburg, Malta, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro, Niederlande, Rumänien, San Marino, Serbien, Slowenien, Spanien, Ukraine und Zypern

Unterzeichnet von: (19)

Aserbaidschan, Belgien, Deutschland, Estland, Griechenland, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Moldova, Norwegen, Österreich, Portugal, Russland, Slowakei, Tschechische Republik, Türkei und Ungarn

In Kraft getreten:

1. April 2005

Das Protokoll Nr. 12 enthält in Artikel 1 ein allgemeines Diskriminierungsverbot, das auf allen Gebieten des öffentlichen und privaten Lebens Anwendung findet, unabhängig vom Motiv der Diskriminierung.

Diesbezüglich verweist der Bundesrat auf seine langjährige Praxis, wonach er ein völkerrechtliches Übereinkommen grundsätzlich nicht unterzeichnet, solange er nicht sicher ist, dieses in der Folge auch tatsächlich ratifizieren zu können. Obschon sich der Bundesrat der Bedeutung dieses Instruments durchaus bewusst ist, stellt er fest, dass die Tragweite und die Folgen seiner Umsetzung für die schweizerische Rechtsordnung noch schwer abzuschätzen sind (Geltungsbereich, Spielraum der Staaten, eventuelle Drittwirkung, eventuelle positive Verpflichtungen, gesetzgeberisch tätig zu werden). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat bis jetzt erst vier Urteile betreffend das Protokoll veröffentlicht. Aus diesem Grund hat der Bundesrat vorläufig darauf verzichtet, diesem Instrument beizutreten. Im Hinblick auf die Unterzeichnung und die Ratifikation dieses Protokolls wird er jedoch die Möglichkeiten von dessen Umsetzung in unserer Rechtsordnung laufend prüfen und, wenn nötig, bei den Kantonen eine Vernehmlassung durchführen.

7055

BBl 2016

4.1.4

Protokoll Nr. 16 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (2013) (SEV 214)

Ratifiziert von: (6)

Albanien, Finnland, Georgien, Litauen, San Marino und Slowenien

Unterzeichnet von: (10)

Armenien, Estland, Frankreich, Italien, Norwegen, Niederlande, Rumänien, Slowakei, Türkei und Ukraine

In Kraft getreten:

Nicht in Kraft, da dafür mindestens 10 Ratifikationen erforderlich sind

Das Protokoll Nr. 16 ermöglicht den höchsten Gerichten einer Hohen Vertragspartei, wie nachstehend dargelegt, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte um ein Gutachten zu ersuchen über grundsätzliche Fragen betreffend Auslegung oder Anwendung der Rechte und Freiheiten, die in der Konvention und den Protokollen dazu definiert sind.

Im Unterschied zu Gerichten in verschiedenen anderen Ländern berücksichtigen die hiesigen Gerichte, allen voran das Bundesgericht, die Rechtsprechung des EGMR nicht nur in Fällen betreffend das eigene Land, sondern in ihrer Gesamtheit. Aus der Schweiz ist folglich nicht mit einer grossen Zahl von Gutachtenanfragen zu rechnen.

Auch möchte der Bundesrat vorerst beobachten, wie sich das Protokoll Nr. 16 auf die Arbeitslast des EGMR und die Umsetzung der EMRK in den Vertragsstaaten auswirkt.

4.1.5

Europäische Sozialcharta (1961) (SEV 035)

Ratifiziert von: (27)

Belgien, Dänemark, Deutschland, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern

Unterzeichnet von: (5)

Liechtenstein, Rumänien, Schweiz, Slowenien und Ukraine

In Kraft getreten:

26. Februar 1965

Siehe die folgende Ziffer 4.1.6 zur revidierten Europäischen Sozialcharta (SEV 163).

7056

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4.1.6

Revidierte Europäische Sozialcharta (1996) (SEV 163)

Ratifiziert von: (34)

Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Malta, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Moldova, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden Serbien, Slowakei, Slowenien, Türkei, Ungarn, Ukraine und Zypern

Unterzeichnet von: (11)

Dänemark, Deutschland, Island, Kroatien, Luxemburg, Monaco, Polen, San Marino, Spanien, Tschechische Republik und Vereinigtes Königreich

In Kraft getreten:

1. Juli 1999

Die revidierte Europäische Sozialcharta wurde 1996 verabschiedet. Sie trägt der Entwicklung der europäischen Gesellschaft seit der Ausarbeitung der ursprünglichen Europäischen Sozialcharta im Jahre 1961 Rechnung und fasst in einem einzigen Text alle durch die Sozialcharta von 1961 und ihr Zusatzprotokoll von 1988 garantierten Rechte zusammen. Sie löst schrittweise die ursprüngliche Charta von 1961 ab. Zu den neu garantierten Rechten gehören: Recht auf Schutz vor Armut und sozialer Ausgrenzung, Recht auf Wohnung, Kündigungsschutz, Recht der älteren Menschen auf sozialen Schutz.

Die Schweiz hat die revidierte Europäische Sozialcharta nicht unterzeichnet, im Gegensatz zur Sozialcharta von 1961, die sie am 6. Mai 1976 unterzeichnete. Die Unterzeichnung der revidierten Sozialcharta durch die Schweiz könnte gegebenenfalls gleichzeitig mit der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde (Beitrittsurkunde) erfolgen. Derzeit drehen sich die Diskussionen um eine Ratifikation durch die Schweiz um die revidierte Europäische Sozialcharta, denn sie ist jetzt das europäische Referenzinstrument im Bereich der sozialen und wirtschaftlichen Rechte.

Im Januar 2010 forderte die Aussenpolitische Kommission des Ständerates (APK-S) den Bundesrat mit dem Postulat 10.3004 dazu auf, einen Bericht über die Vereinbarkeit der revidierten Europäischen Sozialcharta mit der schweizerischen Rechtsordnung und über die Zweckmässigkeit einer möglichst raschen Unterzeichnung und Ratifizierung vorzulegen. Am 2. Juli 2014 verabschiedete der Bundesrat den Bericht «über die revidierte Europäische Sozialcharta» (BBl 2014 5611; FF 2014 5507) in Erfüllung dieses Postulats. Er kam dabei zum Schluss, dass die Schweiz aus rechtlicher Sicht die sechs Artikel des unverzichtbaren harten Kerns anerkennen und somit die revidierte Sozialcharta ratifizieren könnte. Dieser Bericht wurde ab Herbst 2014 mehreren parlamentarischen Kommissionen des Ständerats und des Nationalrats vorgelegt. Er wurde in den Räten erörtert, und im August 2015 fand eine Anhörung der Sozialpartner statt. Diese Diskussionen führten zu keiner Stellungnahme des Parlaments.

Im September 2015 verlangte die im Nationalrat eingereichte Motion de Courten 15.3804, dass der Bundesrat zu beauftragen sei, auf eine Ratifizierung der Europäi7057

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schen Sozialcharta zu verzichten. Am 25. November 2015 beantragte der Bundesrat die Ablehnung der Motion.

Nach Ansicht des Bundesrates kann ihn das Parlament aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht beauftragen, auf die Ratifizierung der Sozialcharta zu verzichten.

Am 17. März 2016 beschloss der Ständerat, der im Februar 2010 von ACATSchweiz eingereichten Petition 14.2023 keine Folge zu geben, mit der die Unterzeichnung und Ratifikation der revidierten Sozialcharta verlangt wurde. Bei der Verabschiedung des Berichts durch den Bundesrat war die Motion de Courten im Nationalrat noch nicht behandelt worden.

4.1.7

Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (2011) (SEV 210)

Ratifiziert von: (22)

Albanien, Andorra, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Dänemark, Finnland, Frankreich, Italien, Malta, Monaco, Montenegro, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Serbien, Slowenien, Schweden, Spanien und Türkei

Unterzeichnet von: (20)

Bulgarien, Deutschland, Estland, Georgien, Griechenland, Irland, Island, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Norwegen, Slowakei, Schweiz, Tschechische Republik, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern

In Kraft getreten:

1. August 2014

Die Europaratskonvention zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt ist weltweit das erste bindende Instrument, das Frauen umfassend vor jeglicher Form von Gewalt, inklusive häuslicher Gewalt, schützt. Die Grundsätze der Gleichheit von Mann und Frau sowie das Diskriminierungsverbot sind explizit verankert. Verschiedene Formen von Gewalt gegen Frauen werden strafbar erklärt, so namentlich physische, psychische und sexuelle Gewalt, Zwangsheirat, Verstümmelung weiblicher Genitalien und Stalking. Vorbehalte sind nur zu bestimmten Bestimmungen und unter restriktiven Bedingungen zulässig. Die Mitgliedstaaten werden dazu ermuntert, die Konvention auf alle Opfer häuslicher Gewalt, also auch auf Männer und Jungen, anzuwenden. Die Konvention enthält zudem Bestimmungen über Prävention, Opferschutz, Strafverfahren, Migration und Asyl sowie Regeln zur internationalen Zusammenarbeit. Vorgesehen ist auch eine Überwachung der Umsetzung der Konvention durch unabhängige Expertinnen und Experten.

Die Schweiz hat das Übereinkommen am 11. September 2013 unterzeichnet. Seine Umsetzung und Ratifikation wurde durch den Bundesrat als Ziel in die Legislaturplanung 2015­2019 aufgenommen.

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BBl 2016

4.2

Öffentliches Recht und Verwaltungsrecht, Amtshilfe

4.2.1

Europäisches Übereinkommen über die Zustellung von Urkunden in Verwaltungssachen ins Ausland (1977) (SEV 094)

Ratifiziert von: (8)

Belgien, Deutschland, Estland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Österreich und Spanien

Unterzeichnet von: (4)

Griechenland, Malta, Portugal und Schweiz

In Kraft getreten:

1. November 1982

Das Übereinkommen kodifiziert und vereinfacht die zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates geltende Praxis bei der Zustellung von Verwaltungsdokumenten. Es sieht vor, dass jeder Vertragsstaat eine zentrale Behörde bezeichnet, die Zustellungsersuchen aus dem Ausland entgegennimmt und bearbeitet. Es setzt zudem die verschiedenen zulässigen Arten der Zustellung fest.

Das Übereinkommen ist bisher erst von 8 der 47 Staaten ratifiziert worden. Ausser Liechtenstein haben alle Nachbarstaaten der Schweiz das Übereinkommen ratifiziert, weshalb ein Beitritt der Schweiz angezeigt sein könnte. Nachdem im Zusammenhang mit einem anderen Gesetzgebungsprojekt bereits 2013 eine Vernehmlassung durchgeführt worden war, hat der Bundesrat im Mai 2016 beschlossen, dem Parlament eine Botschaft über den Beitritt zum vorliegenden Übereinkommen vorzulegen.

4.2.2

Europäisches Übereinkommen über die Beschaffung von Informationen und Beweisen in administrativen Angelegenheiten im Ausland (1978) (SEV 100)

Ratifiziert von: (6)

Aserbaidschan, Belgien, Deutschland, Italien, Luxemburg und Portugal

Unterzeichnet von: (2)

Schweiz und Türkei

In Kraft getreten:

1. Januar 1983

Das Übereinkommen soll die Amtshilfe in Verwaltungssachen erleichtern und regelt die amtshilfeweise Unterstützung bei Sachverhaltsabklärungen. Das Übereinkommen ist ­ anderslautende Erklärung der Vertragsstaaten vorbehalten ­ auf Steuerund Strafsachen nicht anwendbar. Es bestimmt, wie Ersuchen um Auskünfte, Schriftstücke und Ermittlungen zu stellen und zu behandeln sind.

Das Übereinkommen ist bisher erst von sechs Staaten ratifiziert worden. Dies ist darauf zurückzuführen, dass sich die Verwaltungszusammenarbeit nur schwer vereinheitlichen lässt und dass die Staaten sich nur zurückhaltend auf gemeinsame Standards einigen können, die für fast alle Gebiete des Verwaltungsrechts gelten sollen. Nachdem im Zusammenhang mit einem anderen Gesetzgebungsprojekt bereits 2013 eine Vernehmlassung durchgeführt worden war, hat der Bundesrat im

7059

BBl 2016

Mai 2016 beschlossen, dem Parlament den Beitritt zum vorliegenden Übereinkommen zu beantragen.

4.2.3

Konvention über gegenseitige Verwaltungshilfe in Steuersachen (1988) (SEV 127)

Ratifiziert von: (67)

Albanien, Aserbaidschan, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Moldova, Nauru, Norwegen, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, San Marino, Slowakei, Slowenien, Schweden, Spanien, Tschechische Republik, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern Nichtmitglieder: Argentinien, Australien, Barbados Belize, Brasilien, Chile, China, Costa Rica, Ghana, Indien, Indonesien, Japan, Kamerun, Kanada, Kasachstan, Kolumbien, Korea, Mauritius, Mexiko, Neuseeland, Niue, Nigeria, Saudi-Arabien, Seychellen, Singapur, Südafrika, Tunesien, Uganda, und Vereinigte Staaten

Unterzeichnet von: (16)

Andorra, Liechtenstein, Monaco, Schweiz und Türkei Nichtmitglieder: Dominikanische Republik, Gabun, Guatemala, Israel, Jamaika, Kenia, Marokko, Philippinen, Salvador, Senegal und Uruguay

In Kraft getreten:

1. April 1995

Das gemeinsam von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und dem Europarat erarbeitete Übereinkommen ist ein umfassendes Instrument der multilateralen Zusammenarbeit im Steuerbereich. Es sieht den Informationsaustausch auf Ersuchen sowie den spontanen und den automatischen Informationsaustausch vor. Während die ersten zwei Formen des Informationsaustauschs direkt anwendbar sind, bedarf es für die Einführung des automatischen Informationsaustauschs einer zusätzlichen Vereinbarung. Neben dem Informationsaustausch enthält das Amtshilfeübereinkommen auch Rechtsgrundlagen für weitere Formen der Amtshilfe im Steuerbereich (bspw. zeitlich abgestimmte Steuerprüfungen, Steuerprüfungen im Ausland, Amtshilfe bei der Vollstreckung oder die Amtshilfe bei der Zustellung von Schriftstücken). Der modulare Aufbau des Amtshilfeübereinkommens und die Möglichkeit, bestimmte Vorbehalte anzubringen, erlaubt es den Staaten, bestimmte Arten der Zusammenarbeit auszuschliessen und den Geltungsbereich individuell zu gestalten (zwingend ist jedoch der Informationsaustausch auf Ersuchen und der spontane Informationsaustausch).

Das Übereinkommen wurde im Jahre 2010 teilweise revidiert. Ziel dieser Teilrevision war es, das Übereinkommen dort, wo dies noch nicht der Fall war, an den geltenden OECD-Standard zum Informationsaustausch auf Anfrage anzupassen.

7060

BBl 2016

Zudem wurde der Beitritt zum Übereinkommen auch Nichtmitgliedstaaten der OECD und des Europarats ermöglicht. Für vorsätzliches Verhalten, das der strafrechtlichen Verfolgung unterliegt, ist das Übereinkommen auch in Bezug auf Besteuerungszeiträume oder Steuerverbindlichkeiten vor Inkrafttreten des Übereinkommens anwendbar. Diese Spezialregel kann allerdings auf eine Zeitspanne von drei Jahren vor dem Jahr des Inkrafttretens beschränkt werden.

Die Schweiz hat das Amtshilfeübereinkommen am 15. Oktober 2013 unterzeichnet.

Die Bundesversammlung hat das Übereinkommen sowie die Umsetzungsgesetzgebung im Steueramtshilfegesetz am 18. Dezember 2015 genehmigt. Die Ratifikation des Übereinkommens soll spätestens im Herbst 2016 erfolgen. Anlässlich der Ratifikation wird die Schweiz die im Bundesbeschluss vom 18. Dezember 2015 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen erwähnten Vorbehalte und Erklärungen anbringen und abgeben. Das Amtshilfeübereinkommen soll am 1. Januar 2017 in Kraft treten.

4.2.4

Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (2010) (SEV 208)

Ratifiziert von: (43)

Albanien, Aserbaidschan, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Moldova, Norwegen, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, San Marino, Slowakei, Slowenien, Schweden, Spanien, Tschechische Republik, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern Nichtmitglieder: Australien, Japan, Kanada, Korea, Mexiko und Neuseeland

Unterzeichnet von: (8)

Andorra, Liechtenstein, Monaco, Schweiz und Türkei Nichtmitglieder: Chile, Israel und Vereinigte Staaten

In Kraft getreten:

1. Juni 2011

Weitere Informationen: siehe oben Kommentar zu Konvention SEV 127 (Ziff. 4.2.3)

7061

BBl 2016

4.2.5

Europäisches Übereinkommen über die Beteiligung von Ausländern am öffentlichen Leben auf lokaler Ebene (1992) (SEV 144)

Ratifiziert von: (9)

Albanien, Dänemark, Finnland, Island, Italien, Niederlande, Norwegen, Schweden und Tschechische Republik

Unterzeichnet von: (4)

Litauen, Slowenien, Vereinigtes Königreich und Zypern

In Kraft getreten:

1. Mai 1997

Das Übereinkommen sieht verschiedene Rechte für in einem Land ansässige Ausländerinnen und Ausländer vor. Diese Rechte sind in drei Kapitel gegliedert. Kapitel A: freie Meinungsäusserung, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit; Kapitel B: Recht zur Schaffung beratender Gremien zur Vertretung ansässiger Ausländer auf kommunaler Ebene; Kapitel C: Stimmrecht und Wählbarkeit bei Kommunalwahlen.

Ein auswahltechnisches Engagement ist in dem Sinne möglich, dass die Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Ratifikationsinstrumentes wählen können, ob sie sich zunächst nur auf das Kapitel A oder auf die Kapitel A und B verpflichten und erst später auch die anderen Kapitel annehmen wollen (Art. 1 des Übereinkommens).

Aus rechtlicher Sicht spricht nichts dagegen, dass die Schweiz dieses Übereinkommen ratifiziert, indem sie sich zu Kapitel A verpflichtet, da diese Rechte den Ausländerinnen und Ausländern durch die Bundesverfassung (SR 101) eingeräumt werden. In einer Zeit, in der Bund, Kantone und Gemeinden beträchtliche Anstrengungen unternehmen, um die Integration von Ausländerinnen und Ausländern zu fördern, wäre diese Massnahme ein wichtiges politisches Signal.

Die Rechte, die den ansässigen Ausländerinnen und Ausländern in den Kapiteln B und C gewährt werden, fallen vorwiegend in die Zuständigkeit der Kantone. Bei Kapitel B müsste eine Bestandesaufnahme bei allen Kantonen durchgeführt werden, bevor über eine allfällige Verpflichtung entschieden werden kann. Hingegen sollte die Schweiz darauf verzichten, sich in nächster Zeit zu Kapitel C zu verpflichten.

Die Ratifikation dieses Übereinkommens erfordert eine enge Absprache mit den Kantonen und Gemeinden.

7062

BBl 2016

4.2.6

Europäische Staatsangehörigkeitskonvention (1997) (SEV 166)

Ratifiziert von: (20)

Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Island, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Moldova, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Tschechische Republik, Ukraine und Ungarn

Unterzeichnet von: (9)

Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Luxembourg, Malta, Polen und Russland

In Kraft getreten:

1. März 2000

Die Konvention stellt die erste internationale Kodifikation der wesentlichen Grundsätze und Regeln im Bereich des Bürgerrechts dar. Sie befasst sich mit Erwerb und Verlust des Bürgerrechts, Verfahren, Mehrfachbürgerrecht, Militärdienst in Fällen von Mehrfachbürgerrecht und den Folgen von Staatensukzession für das Bürgerrecht.

Ein Beitritt zur europäischen Staatsangehörigkeitskonvention setzt die Anpassung des nationalen Rechts voraus. Das totalrevidierte Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (BüG) wurde am 20. Juni 2014 vom Parlament verabschiedet. Am 17. Juni 2016 hat der Bundesrat die entsprechende Bürgerrechtsverordnung verabschiedet und beschlossen, das Gesetz auf den 1. Januar 2018 in Kraft zu setzen. Der Bundesrat wird nun die Möglichkeit eines Beitrittes und allfällige notwendige Vorbehalte prüfen.

4.2.7

Zusatzprotokoll zur Europäischen Charta der lokalen Selbstverwaltung über das Recht zur Beteiligung an den Angelegenheiten der kommunalen Verwaltung (2009) (SEV 207)

Ratifiziert von: (14)

Armenien, Bulgarien, Estland, Finnland, Litauen, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Schweden, Slowenien, Ukraine, Ungarn und Zypern

Unterzeichnet von: (6)

Albanien, Belgien,, Frankreich, Island, Portugal und Vereinigtes Königreich

In Kraft getreten:

1. Juni 2012

Die Motion 14.3674 verlangte die Unterzeichnung des Zusatzprotokolls. Der Bundesrat erklärte sich bereit, zu prüfen, ob eine Ratifikation des Zusatzprotokolls inzwischen möglich sei. Er hat in der Folge eine Vernehmlassung eröffnet, die am 16. Oktober 2015 abgeschlossen worden ist. Die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer unterstützt eine Ratifikation des Zusatzprotokolls, insbesondere die Mehrheit der Kantone sowie der Städte- und der Gemeindeverband. Der Bundesrat 7063

BBl 2016

wird voraussichtlich am 24. August 2016 vom Ergebnis der Vernehmlassung Kenntnis nehmen und über die Botschaft zur Ratifikation des Zusatzprotokolls Beschluss fassen.

4.3

Strafrecht, Rechtshilfe in Strafsachen, Strafvollzug

4.3.1

Europäisches Übereinkommen zur Verhütung des Terrorismus (2005) (SEV 196)

Ratifiziert von: (35)

Albanien, Andorra, Aserbaidschan, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Moldova, Monaco, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Türkei, Ungarn, Ukraine und Zypern

Unterzeichnet von: (11)

Armenien, Belgien, Georgien, Griechenland, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, San Marino, Vereinigtes Königreich und Schweiz

In Kraft getreten:

1. Juni 2007

Das Übereinkommen bezweckt, bestehende Lücken im internationalen Kampf gegen den Terrorismus zu schliessen. Kernpunkte sind die Verpflichtung der Vertragsstaaten zur Kriminalisierung der öffentlichen Aufforderung zu Terrorismus sowie der Rekrutierung und Ausbildung von Terroristen.

Das schweizerische Recht deckt den Inhalt des Übereinkommens durch eine Mehrzahl von Strafbestimmungen zumindest zum Teil ab. Es verfügt aber kaum über Tatbestände, die den Kernbereich des Übereinkommens explizit regeln. Bei einer Umsetzung und Ratifikation ist insbesondere die Einführung von spezifischen Strafbestimmungen gegen die Rekrutierung und Ausbildung von Terroristen zu prüfen.

Die Schweiz hat das Übereinkommen am 11. September 2012 unterzeichnet. Seine Umsetzung und Ratifikation wurde durch den Bundesrat als Ziel in die Legislaturplanung 2015­2019 aufgenommen.

7064

BBl 2016

4.3.2

Zusatzprotokoll zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus (2015) (SEV 217)

Ratifiziert von: (1)

Albanien

Unterzeichnet von: (29)

Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Moldova, Norwegen, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Schweden, Schweiz, Spanien, Türkei, Ukraine und Vereinigtes Königreich Nichtmitglied: Europäische Union

In Kraft getreten:

Nicht in Kraft, da dafür mindestens 6 Ratifikationen (wovon 4 von Mitgliedstaaten des Europarates) erforderlich sind

Das Zusatzprotokoll setzt einerseits die aus der Resolution 2178 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 24. September 2014 herrührenden Verpflichtungen um und ergänzt andererseits den Inhalt des zugrundeliegenden Übereinkommens des Europarates. Konkret verpflichtet das Zusatzprotokoll die Vertragsstaaten zur Kriminalisierung von Reisen für terroristische Zwecke, deren Finanzierung und Unterstützung sowie des Ausgebildet-Werdens für Terrorismus.

Das schweizerische Recht deckt den Inhalt des Zusatzprotokolls durch geltende Strafbestimmungen zumindest teilweise ab, jedoch fehlen, wie beim Übereinkommen, spezifische Strafbestimmungen, welche die zentralen Punkte des Zusatzprotokolls umfassend wiedergeben. Entsprechend sollen im Rahmen seiner Umsetzung neue Strafbestimmungen vorgeschlagen werden, die das Vorfeld einer geplanten terroristischen Handlung abdecken und unter Strafe stellen.

Die Schweiz hat das Zusatzprotokoll am 22. Oktober 2015 unterzeichnet. Die Umsetzung und Ratifikation soll zusammen mit dem zugrundeliegenden Übereinkommen (SEV 196, siehe oben) vorgenommen werden.

4.3.3

Konvention des Europarates gegen den Handel mit menschlichen Organen (2015) (SEV 216)

Ratifiziert von: (1)

Albanien

Unterzeichnet von: (15)

Belgien, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Moldova, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Russland, Spanien, Tschechische Republik, Türkei und Vereinigtes Königreich

In Kraft getreten:

Nicht in Kraft, da dafür mindestens 5 Ratifikationen (wovon 3 von Mitgliedern des Europarates) erforderlich sind

7065

BBl 2016

Die Konvention gegen den Handel mit menschlichen Organen wurde vom Ministerkomitee am 9. Juli 2014 verabschiedet und am 25. März 2015 zur Unterzeichnung aufgelegt. Sie ist noch nicht in Kraft getreten, da nicht genügend Ratifikationen vorliegen.

Ziel der Konvention ist die Bekämpfung des Organhandels mittels einer Harmonisierung der strafrechtlichen Bestimmungen, sodass Personen und kriminelle Organisationen, die hinter dem Organhandel stehen, wirksamer verfolgt werden können.

Diesbezüglich verurteilt die Konvention jede Art von illegaler Aktivität im Zusammenhang mit dem Organhandel, von der Entnahme der Organe bis zur Transplantation. Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Interpellation Stöckli vom 17. Juni 2015 (15.3597) festhielt, unterstützt die Schweiz uneingeschränkt das Ziel der Konvention und verfügt bereits jetzt über einen soliden rechtlichen Rahmen zur Bekämpfung des Organhandels.

Die Schweiz hat die Konvention noch nicht unterzeichnet, da sie zuerst die Folgen einer Ratifikation für Bund und Kantone prüfen musste. Gemäss dieser Evaluierung erfordert die Umsetzung der Konvention gewisse Anpassungen des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 2004 (SR 810.21). Mit Blick auf eine Ratifikation wird die Schweiz insbesondere Schweizer Bürgerinnen und Bürger oder Personen mit Aufenthalt in der Schweiz, die im Ausland eine Straftat im Zusammenhang mit einem Organhandel begehen, der Schweizer Gerichtsbarkeit unterstellen müssen, sofern die Tat auch gemäss dem Recht des betreffenden Landes strafbar ist.

Angesichts der vorstehenden Ausführungen wird sich der Bundesrat vor Ende 2016 mit dem weiteren Vorgehen befassen.

4.3.4

Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (1978) (SEV 099)

Ratifiziert von: (43)

Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Moldova, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Serbien Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern Nichtmitglieder: Chile und Korea

Unterzeichnet von: (1)

Schweiz

In Kraft getreten:

12. April 1982

Das Zusatzprotokoll beseitigt die vom Übereinkommen vorgesehene Möglichkeit, die Rechtshilfe für fiskalische Straftaten zu verweigern, und erweitert die internationale Zusammenarbeit bei der Zustellung von Akten betreffend den Vollzug einer 7066

BBl 2016

Strafe oder ähnlicher Massnahmen (bedingter Strafvollzug, bedingte Entlassung, aufgeschobener oder unterbrochener Strafvollzug). Schliesslich ergänzt es den Austausch von Auskünften betreffend das Strafregister.

Die eidgenössischen Räte genehmigten das Protokoll am 4. Oktober 1985 mit dem Vorbehalt, Kapitel 1 (Rechtshilfe in Fiskalsachen) werde nicht angenommen. Ohne Annahme dieses Kapitels, welches das Kernstück des Instrumentes ist, würde das Zusatzprotokoll praktisch seiner Substanz entleert. In der Folge beschloss der Bundesrat, aus rechtspolitischen Gründen vorderhand auf die Ratifikation des Zusatzprotokolls zu verzichten.

Im Juni 2012 schickte der Bundesrat eine Vorlage zur Ausdehnung der Rechtshilfe bei Fiskaldelikten in die Vernehmlassung. Auslöser für die Vorlage war der Grundsatzentscheid vom Mai 2009, das Rechtshilferecht an die internationale Amtshilfe anzugleichen: Die Schweiz soll künftig bei Steuerdelikten im Bereich der Rechtshilfe mit den Staaten zusammenarbeiten, mit denen Amtshilfe nach dem internationalen OECD-Standard zulässig ist. Die Vorlage sieht neben einer Änderung des Fiskalvorbehalts in Artikel 3 Absatz 3 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) zudem vor, dass die Schweiz das Zusatzprotokoll ohne Fiskalvorbehalt ratifiziert. Aufgrund der massiven Kritik in der Vernehmlassung beschloss der Bundesrat am 20. Februar 2013, das Projekt vorläufig zu sistieren, um es auf die hängigen Steuervorlagen abzustimmen (insbesondere die Revision des Steuerstrafrechts). Nachdem der Bundesrat am 4. November 2015 die Revision des Steuerstrafrechts zurückgestellt hat, ist der Entscheid noch offen, in welchem Umfang das Projekt über die Ausdehnung der Rechtshilfe bei Fiskaldelikten und die damit verbundene Ratifikation des Zusatzprotokolls weiterverfolgt werden soll.

4.4

Kultur und Sport

4.4.1

Rahmenkonvention des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft (2005) (SEV 199)

Ratifiziert von: (17)

Armenien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Kroatien, Lettland, Luxemburg, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Moldova, Montenegro, Norwegen, Österreich, Portugal, Serbien, Slowakei, Slowenien, Ukraine und Ungarn

Unterzeichnet von: (5)

Albanien, Belgien, Bulgarien, Italien und San Marino

In Kraft getreten:

1. Juni 2011

Die Konvention von Faro (Rahmenkonvention des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft) soll als Klammer für die bereits bestehenden Instrumente des Europarates im Bereich des Kulturerbes dienen. Der Europarat will damit die Grundlage für die Entwicklung eines umfassenden und mit dem Prinzip der nachhaltigen Entwicklung verknüpften Schutzes des Kulturerbes schaffen. Zu diesem Zweck statuiert die Rahmenkonvention ein Recht auf kulturelles Erbe als 7067

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Teilbereich des Rechts auf Teilnahme am kulturellen Leben (Art. 27 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UNO, Art. 15 des UNO-Pakts I; SR 0.103.1) und unterstreicht den Wert und das Potenzial des kulturellen Erbes als Ressource für die nachhaltige Entwicklung.

Mit der Konvention von Faro kann eine Verknüpfung von Kulturerbe und Menschenrechten sowie Grundfreiheiten hergestellt werden; sie fügt sich damit in eine Optik der Prävention der Radikalisierung von Gesellschaften ein. Sie kann als europäische Antwort auf die Instrumentalisierung des kulturellen Erbes insbesondere im Konfliktfall verstanden werden. Soweit die Konvention überdies einen Rahmen für die Entwicklung einer partizipativen Verwaltung des Kulturerbes liefert, ausgerichtet auf die Begriffe Lebensqualität und Zusammenleben, würde sie die Glaubwürdigkeit der schweizerischen Positionen in diesem Bereich stärken; im Übrigen bilden die Menschenrechte und die Grundfreiheiten eine Säule der Tätigkeit des Europarates.

Aus Sicht des Bundesrats sind die Möglichkeiten zur Umsetzung in der Schweizer Gesetzgebung sowie die Auswirkungen dieses Abkommens zu prüfen, bevor eine Unterzeichnung in Betracht gezogen wird.

4.4.2

Übereinkommen des Europarates über die Manipulation von Sportwettbewerben (2014) (SEV 215)

Ratifiziert von: (2)

Norwegen und Portugal.

Unterzeichnet von: (25)

Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Island, Italien, Litauen, Luxemburg, Moldova, Montenegro, Niederlande, Österreich, Polen, Russland, Serbien, Schweiz, Slowenien, Spanien und Ukraine

In Kraft getreten:

Nicht in Kraft, da dafür mindestens 5 Ratifikationen (wovon 3 von Mitgliedstaaten des Europarates) erforderlich sind

Das Übereinkommen des Europarates über die Manipulation von Sportwettbewerben soll die nationale und internationale Zusammenarbeit gegenüber der Gefahr von Manipulation von Sportwettbewerben erleichtern und einen internationalen Rahmen für die Nachverfolgung der ergriffenen Massnahmen schaffen. Es wurde anlässlich der 13. Konferenz der Sportminister des Europarates am 18. September 2014 in Magglingen (Schweiz) zur Unterzeichnung aufgelegt und ist das erste rechtlich bindende internationale Instrument zur Bekämpfung der Verfälschung von MatchResultaten.

Die Schweiz als Sitz von zahlreichen Sportorganisationen steht bei Fragen im Zusammenhang mit integrem Verhalten im Sport regelmässig im Rampenlicht. Mit der Organisation der Zeremonie, bei der dieses Übereinkommen anlässlich der Sportmi7068

BBl 2016

nisterkonferenz in Magglingen im September 2014 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, hat die Schweiz ihr Engagement im Kampf gegen die Korruption im Sport bewiesen.

Die Ratifikation dieses Übereinkommens wird dem Parlament vorgeschlagen werden, nachdem es das derzeit in Beratung stehende Geldspielgesetz (15.069) verabschiedet hat. Es ist vorgesehen, das Vernehmlassungsverfahren im zweiten Halbjahr 2016 zu eröffnen.

4.4.3

Übereinkommen des Europarates über einen integralen Sicherheits-, Gefahrenabwehr- und Dienstleistungsansatz für Fussballspiele und andere Sportveranstaltungen (2016) (SEV 218)

Ratifiziert von: (­) Unterzeichnet von: (14)

Bulgarien, Frankreich, Georgien, Griechenland, Litauen, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Moldova, Monaco, Montenegro, Niederlande, Portugal, Russland, Schweiz und Ukraine

In Kraft getreten:

Nicht in Kraft, da dafür mindestens 3 Ratifikationen von Mitgliedstaaten des Europarates erforderlich sind

Am 29. Mai 1985 ereignete sich im Brüsseler Heysel-Stadion beim Final des UEFACups zwischen Juventus Turin und Liverpool eine Massenpanik mit 39 Toten und 600 Verletzten. Unter dem Eindruck dieser Katastrophe hat der Europarat 1985 das Europäische Übereinkommen über Gewalttätigkeiten und Ausschreitungen von Zuschauern bei Sportanlässen, insbesondere bei Fussballspielen erlassen (SEV 120; SR 0.415.3). Das Übereinkommen ist für die Schweiz am 1. November 1990 in Kraft getreten.

Nach rund dreissig Jahren wurde der Text des Übereinkommens einer Totalrevision unterzogen und mit einem neuen Titel versehen. Die Totalrevision berücksichtigt die aktuellen Begebenheiten betreffend Fanverhalten, Infrastruktur und polizeiliches Vorgehen bei Gewalt an Sportveranstaltungen. Einerseits gibt es neue Erscheinungen wie Public-Viewing. Andererseits haben sowohl der Europarat als auch die EU zahlreiche Empfehlungen zum Umgang mit Gewalt beim Sport erlassen. Das totalrevidierte Übereinkommen wird nicht einseitig auf Repression ausgerichtet, sondern enthält neu auch Ansätze von «good hospitality». Im Zentrum steht ein gemeinsamer, integraler Lösungsansatz, der auf internationalen «best practices» beruht. Im totalrevidierten Übereinkommen wird der National Football Information Point (NFIP) eingehend geregelt. Das Bundesamt für Polizei (fedpol) nimmt bereits heute gestützt auf das bisherige Übereinkommen die internationale Zusammenarbeit und somit die Rolle des NFIP Schweiz wahr.

Der Europarat hat das Übereinkommen am 3. Juli 2016 zur Unterschrift und Ratifikation freigegeben. Das revidierte Übereinkommen wurde von der Schweiz am 3. Juli 2016 mit Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet. Der Bundesrat hat am 10. Juni 7069

BBl 2016

2016 das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement beauftragt, eine Vernehmlassungsvorlage auszuarbeiten, damit bis Ende 2017 eine entsprechende Botschaft erarbeitet werden kann.

4.5

Öffentliche Gesundheit

4.5.1

Konvention des Europarates über die Fälschung von Arzneimittelprodukten und ähnliche Verbrechen, die eine Bedrohung der öffentlichen Gesundheit darstellen (2011) (SEV 211)

Ratifiziert von: (8)

Albanien, Armenien, Belgien, Moldova, Spanien, Ungarn und Ukraine Nichtmitglied: Guinea

Unterzeichnet von: (18)

Bosnien und Herzegowina, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Island, Italien, Kroatien, Liechtenstein, Luxemburg, Österreich, Portugal, Russland, Schweiz, Türkei und Zypern Nichtmitglieder: Israel und Marokko

In Kraft getreten:

1. Januar 2016

Die Medicrime-Konvention des Europarates, die am 8. Dezember 2010 verabschiedet und am 28. Oktober 2011 zur Unterschrift aufgelegt wurde, ist das erste internationale Übereinkommen, mit dem die Gesundheitsgefährdung durch gefälschte Heilmittel (Arzneimittel und Medizinprodukte) verhindert werden soll. Die Konvention definiert die Straftatbestände im Zusammenhang mit der Herstellung, dem Angebot und dem Handel mit gefälschten Heilmitteln sowie den Schutz der Rechte der Opfer solcher Straftaten. Ausserdem regelt sie die nationale und internationale Zusammenarbeit unter den betroffenen Behörden.

Die Schweiz verfügt zwar bereits über eine gesetzliche Grundlage, um Heilmittelfälscher zu verfolgen, doch sind einige Anpassungen des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000 (SR 812.21) und der Strafprozessordnung (SR 312.0) vorgesehen, um die Medicrime-Konvention umzusetzen. Im Zuge des Vernehmlassungsverfahrens hat sich gezeigt, dass in diesem Zusammenhang einige zusätzliche Vorsorgemassnahmen gewünscht werden, insbesondere die Möglichkeit, auf den Medikamentenverpackungen Sicherheitsmerkmale anzubringen. Dies ist auch in der Richtlinie 2011/62/EU, der «Falsified Medicine Directive» (FMD), vorgesehen.1 Da geprüft wurde, ob die Einführung einer ähnlichen Regelung in der Schweiz angezeigt wäre, hat sich der Abschluss des Genehmigungs- und Umsetzungsentwurfs der Konvention verzögert. Die zweite Ämterkonsultation wurde am 10. Juni 1

Richtlinie 2011/62/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel hinsichtlich der Verhinderung des Eindringens von gefälschten Arzneimitteln in die legale Lieferkette, ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 74.

7070

BBl 2016

2016 eröffnet, und es ist geplant, Ende 2016 dem Parlament die Botschaft und den Entwurf eines Bundesbeschlusses zu unterbreiten.

4.6

Soziales

4.6.1

Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der Wanderarbeiter (1977) (SEV 093)

Ratifiziert von: (11)

Albanien, Frankreich, Italien, Moldova, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Spanien, Türkei und Ukraine

Unterzeichnet von: (4)

Belgien, Deutschland, Griechenland und Luxemburg

In Kraft getreten:

1. Mai 1983

Dieses Übereinkommen behandelt die hauptsächlichen Gesichtspunkte betreffend die Rechtsstellung der Wanderarbeiterinnen und -arbeiter, namentlich folgende Punkte: Art der Anwerbung, ärztliche Untersuchung und Prüfung der beruflichen Eignung, Familienzusammenführung, Arbeitsbedingungen, Überweisung von Ersparnissen und soziale Sicherheit, Fürsorge und medizinische Versorgung, Vertragsablauf, Entlassung und Wiederbeschäftigung.

Unsere ausländerrechtliche Gesetzgebung stellt für den Beitritt zu diesem Übereinkommen das Haupthindernis dar, obwohl seit Jahren Bemühungen im Gang sind, unsere Gesetzgebung den Bestimmungen des Übereinkommens anzunähern. So sieht das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 für die Rechtsstellung der Drittstaatsangehörigen einige Verbesserungen gegenüber der früheren Regelung vor. Dessen ungeachtet enthält das Gesetz jedoch nach wie vor Bestimmungen, die mit dem Übereinkommen unvereinbar sind.

Seit dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 mit der Europäischen Union (FZA, SR 0.142.112.681) im Juni 2002 erfüllt die schweizerische Gesetzgebung hinsichtlich der Angehörigen der EU- und der EFTA-Staaten die Anforderungen des Übereinkommens. Der geografische Geltungsbereich des Übereinkommens geht indessen über die vom FZA betroffenen Staaten hinaus.

Insbesondere hinsichtlich der momentanen Arbeiten im Rahmen der Umsetzung von Artikel 121a BV ist derzeit nicht davon auszugehen, dass die oben erwähnte Unvereinbarkeit resp. der Konflikt zwischen dem AuG und dem Europäischen Übereinkommen über die Rechtsstellung der Wanderarbeiter beigelegt werden kann.

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4.6.2

Konvention des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatenfolge (2006) (SEV 200)

Ratifiziert von: (6)

Moldova, Montenegro, Niederlande, Norwegen, Österreich und Ungarn

Unterzeichnet von: (2)

Deutschland und Ukraine

In Kraft getreten:

1. Mai 2009

Die Staatensukzession kann zu Staatenlosigkeit führen. Aus diesem Grund und gestützt auf die in der Europäischen Staatsangehörigkeitskonvention (SEV 166) verankerten Grundsätze sieht die vorliegende Konvention detaillierte Regelungen vor, die von den unterzeichnenden Staaten im Hinblick auf die Verhinderung oder zumindest auf eine grösstmögliche Verminderung der Staatenlosigkeit angewendet werden sollen.

Die Schweiz ist von der Konvention nicht unmittelbar betroffen, weshalb eine Unterzeichnung zurzeit nicht prioritär angestrebt wird.

4.6.3

Protokoll zur Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit (1964) (SEV 048A)

Ratifiziert von: (7)

Belgien, Deutschland, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Portugal und Schweden

Unterzeichnet von: (6)

Dänemark, Frankreich, Griechenland, Italien, Tschechische Republik und Türkei

In Kraft getreten:

17. März 1968

Wie die Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit (SEV 048), die von der Schweiz am 16. September 1977 ratifiziert wurde, ist auch das Protokoll ein Rechtsinstrument, das auf die Weiterentwicklung der sozialen Sicherheit in den Vertragsstaaten abzielt. Es sieht im Bereich der sozialen Sicherheit ein höheres Leistungsniveau vor als die Europäische Ordnung.

Um das Protokoll ratifizieren zu können, muss ein Staat wenigstens acht Teile annehmen. Die schweizerische Gesetzgebung genügt zwar den Anforderungen des Protokolls in Bezug auf Leistungen für Alter (Teil V), Familienleistungen (Teil VII) und Leistungen an Hinterbliebene (Teil X), nicht aber den Anforderungen in Bezug auf Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (Teil VI) und Invalidität (Teil IX). Was die Teile II, III, IV und VIII (ärztliche Betreuung, Krankengeld, Leistungen für Arbeitslosigkeit und Mutterschaft) betrifft, musste die Schweiz bereits bei der Europäischen Ordnung auf die Annahme verzichten. Dies gilt umso mehr beim Protokoll. Da die Schweiz zurzeit also bestenfalls fünf der geforderten acht Teile des Protokolls annehmen könnte (Teil V zählt als drei Teile), kommt eine Ratifikation vorderhand nicht in Frage.

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Anhang

Im Rahmen des Europarates abgeschlossene Konventionen und Abkommen gemäss Sammlung der Europäischen Verträge bzw. Sammlung der Europaratsverträgen (SEV) SEV2

Titel (Jahr der Auflage zur Unterzeichnung)

Ratifikation3

001 002

Satzung des Europarates (1949) Allgemeines Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates (1949) Besonderes Abkommen betreffend den Sitz des Europarates (1949)5 Zusatzabkommen zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates (1950)5 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1950) I Erklärung betreffend Art. 25 (Individualbeschwerderecht) II Erklärung betreffend Art. 46 (obligatorische Gerichtsbarkeit Änderung der Satzung (Mai 1951) Änderung der Satzung (Dezember 1951) Statutarische Resolutionen vom Mai und August 1951 Erstes Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1952)

SR 0.192.030 SR 0.192.110.3

003 004 005

006 007 008 009 010 011 012

013

014

2 3 4 5

Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates (1952) Änderung der Satzung des Europarates (1953) Vorläufiges Europäisches Abkommen über die Systeme der Sozialen Sicherheit für den Fall des Alters, der Invalidität und zu Gunsten der Hinterbliebenen, nebst Zusatzprotokoll (1953) Vorläufiges Europäisches Abkommen über die Soziale Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zu Gunsten der Hinterbliebenen, nebst Zusatzprotokoll (1953) Europäisches Fürsorgeabkommen und Zusatzprotokoll (1953)

Kapitel4

SR 0.101 SR 0.101 SR 0.101 SR 0.192.030 SR 0.192.030 SR 0.192.030 Nicht ratifiziert; unterschrieben am 19.05.1976 SR 0.192.110.31

4.1.1

SR 0.192.030 Nicht ratifiziert

Nicht ratifiziert

Nicht ratifiziert

Die Konventionen und Abkommen sind chronologisch nach ihrer Auflegung zur Unterzeichnung nummeriert.

Die Fundstelle in der Systematischen Rechtssammlung (SR) zeigt an, dass die Schweiz die Konvention oder das Abkommen ratifiziert hat.

Gemeint ist die Ziff. im vorliegenden Bericht, unter der die Konvention oder das Abkommen kommentiert wird.

Dieses Abkommen behandelt nur Fragen betreffend die Beziehungen zwischen dem Europarat und Frankreich. Die Schweiz ist daher nicht Vertragspartei.

7073

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SEV

Titel

Ratifikation

015

Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (1953) Europäisches Übereinkommen über Formerfordernisse bei Patentanmeldungen (1953) Europäisches Übereinkommen über die internationale Patentklassifikation (1954) Europäisches Kulturabkommen (1954) Europäisches Niederlassungsabkommen (1955) Abkommen betreffend den Austausch von Kriegsversehrten zum Zwecke der ärztlichen Behandlung (1955) Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten (1956) Zweites Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates (1956) Europäisches Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten (1957) Europäisches Auslieferungsübereinkommen (1957) Europäisches Übereinkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates (1957) Europäisches Übereinkommen über den Austausch therapeutischer Substanzen menschlichen Ursprungs (1958) Europäisches Abkommen über den Austausch von Fernsehprogrammen (1958) Drittes Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates (1959) Europäisches Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge (1959) Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (1959) Europäisches Übereinkommen über die Abschaffung des Visumszwanges für Flüchtlinge (1959) Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse (1959) Übereinkommen über die vorübergehende zollfreie Einfuhr von medizinischem, chirurgischem und Laboratoriumsmaterial zur leihweisen Verwendung in Krankenanstalten und anderen medizinischen Instituten für Zwecke der Diagnose oder Behandlung (1960) Europäisches Abkommen zum Schutze von Fernsehsendungen (1960) Europäische Sozialcharta (1961)

SR 0.414.1

016 017 018 019 020 021 022 023 024 025 026 027 028 029 030 031 032 033

034 035

7074

Kapitel

Gekündigt am 06.04.1978 Gekündigt am 07.10.1975 SR 0.440.1 Nicht ratifiziert Nicht ratifiziert SR 0.414.31 SR 0.192.110.32 SR 0.193.231 SR 0.353.1 SR 0.142.103 SR 0.812.161 Nicht ratifiziert SR 0.192.110.33 Nicht ratifiziert SR 0.351.1 SR 0.142.38 SR 0.414.5 SR 0.631.244.55

Nicht ratifiziert Nicht ratifiziert; unterschrieben am 06.05.1976

4.1.5

BBl 2016

SEV

036

Titel

Viertes Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates (1961) 037 Europäisches Übereinkommen über den Reiseverkehr von Jugendlichen mit Kollektivpass zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates (1961) 038 Europäisches Übereinkommen über die gegenseitige Hilfeleistung bei ärztlicher Spezialbehandlung und thermoklimatischen Heilkuren (1962) 039 Europäisches Übereinkommen über den Austausch von Reagenzien zur Blutgruppenbestimmung (1962) 040 Europäisches Abkommen über die Ausstattung von Kriegsversehrten mit einem internationalen Gutscheinheft zur Reparatur von Prothesen und orthopädischen Behelfen (1962) 041 Europäisches Übereinkommen über die Haftung der Gastwirte für die von ihren Gästen eingebrachten Sachen (1962) 042 Übereinkommen betreffend die Anwendung des Europäischen Abkommens über internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit (1962) 043 Europäisches Übereinkommen über die Verringerung der Fälle mehrfacher Staatsbürgerschaft und über die Militärdienstpflicht im Falle mehrfacher Staatsbürgerschaft (1963) 044 Protokoll Nr. 2 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Zuständigkeit zur Erstattung von Gutachten übertragen wird (1963) 045 Protokoll Nr. 3 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das die Art. 29, 30 und 34 der Konvention geändert werden (1963) 046 Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind (1963) 047 Übereinkommen zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente (1963) 048 Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit (1964) 048A Protokoll zur Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit (1964) 049 Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (1964) 050 Übereinkommen über die Ausarbeitung einer Europäischen Pharmakopöe (1964)

Ratifikation

Kapitel

SR 0.192.110.34 SR 0.142.104 Nicht ratifiziert SR 0.812.31 Nicht ratifiziert

Nicht ratifiziert Nicht ratifiziert Nicht ratifiziert

SR 0.101

SR 0.101

Nicht ratifiziert

4.1.2

SR 0.232.142.1 SR 0.831.104 Nicht ratifiziert

4.6.3

SR 0.414.11 SR 0.812.21

7075

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SEV

Titel

Ratifikation

051

Europäisches Übereinkommen betreffend die Überwachung bedingt verurteilter oder bedingt entlassener Personen (1964) Europäisches Übereinkommen über die Ahndung von Zuwiderhandlungen im Strassenverkehr (1964) Europäisches Übereinkommen zur Verhütung von Rundfunksendungen von Stationen ausserhalb nationaler Hoheitsgebiete (1965) Protokoll zum Europäischen Abkommen zum Schutze von Fernsehsendungen (1965) Protokoll Nr. 5 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das die Art. 22 und 40 der Konvention geändert werden (1966) Europäisches Übereinkommen zur Einführung eines einheitlichen Gesetzes über Schiedsgerichtsbarkeit (1966) Europäisches Niederlassungsübereinkommen für Gesellschaften (1966) Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern (1967) Europäisches Übereinkommen über die Ausbildung und den Unterricht von Krankenschwestern (1967) Europäisches Übereinkommen über Fremdwährungsschulden (1967) Europäisches Übereinkommen über konsularische Aufgaben (1967) I Protokoll über den Schutz der Flüchtlinge II Protokoll im Bereich der Zivilluftfahrt Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (1968) Europäisches Übereinkommen zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Beglaubigung (1968) Europäisches Übereinkommen über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Detergentien in Wasch- und Reinigungsmitteln (1968) Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren auf internationalen Transporten (1968)

Nicht ratifiziert

052 053 054 055 056 057 058 059 060 061

062 063 064 065 066

Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (1969)

067

Europäisches Übereinkommen über die an den Verfahren vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen (1969) Europäisches Übereinkommen über das Au-pair-Wesen (1969)

068

7076

Nicht ratifiziert SR 0.784.404 Nicht ratifiziert SR 0.101 Nicht ratifiziert Nicht ratifiziert SR 0.211.221.310 SR 0.811.21 Nicht ratifiziert Nicht ratifiziert Nicht ratifiziert Nicht ratifiziert SR 0.274.161 SR 0.172.030.3 SR 0.814.226.29 SR 0.452 gekündigt am 24.03.2006 SR 0.440.2 gekündigt am 28.09.1996 SR 0.101.1

Nicht ratifiziert; unterschrieben am 18.03.1970

Kapitel

BBl 2016

SEV

Titel

Ratifikation

069

Europäisches Übereinkommen über die Fortzahlung von Stipendien an Studierende im Ausland (1969) Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen (1970) Europäisches Übereinkommen über die Rückführung Minderjähriger (1970) Europäisches Übereinkommen über den Einspruch auf international gehandelte Inhaberpapiere (1970) Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung (1972) Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität und Zusatzprotokoll (1972) Europäisches Übereinkommen über den Zahlungsort von Geldschulden (1972) Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen (1972) Europäisches Übereinkommen über die Einführung eines Registrierungssystems für Testamente (1972) Europäisches Übereinkommen über Soziale Sicherheit und Zusatzvereinbarung zur Durchführung des Europäischen Übereinkommens über Soziale Sicherheit (1972) Europäisches Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftpflicht für die durch Kraftfahrzeuge verursachten Schäden (1973) Übereinkommen über die Leichenbeförderung (1973) Zusatzprotokoll zum Europäischen Abkommen zum Schutze von Fernsehsendungen (1974) Europäisches Übereinkommen über die Unverjährbarkeit von Verbrechen gegen die Menschlichkeit und von Kriegsverbrechen (1974) Europäisches Übereinkommen über den sozialen Schutz der Landwirte (1974) Europäisches Übereinkommen über den Austausch von Reagenzien zur Gewebstypisierung (1974) Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder (1975) Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (1975) Europäisches Übereinkommen zum Schutze von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen (1976) Europäisches Übereinkommen über die internationalen Wirkungen des Entzuges des Führerausweises für Motorfahrzeuge (1976) Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über den Austausch von Reagenzien zur Gewebstypisierung (1976) Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus (1977)

SR 0.414.7

070 071 072 073 074 075 076 077 078

079 080 081 082 083 084 085 086 087 088 089 090

Kapitel

Nicht ratifiziert Nicht ratifiziert Nicht ratifiziert Nicht ratifiziert SR 0.273.1

SR 0.221.122.3 Nicht ratifiziert Nicht ratifiziert

Nicht ratifiziert; unterschrieben am 14.05.1973 SR 0.818.62 Nicht ratifiziert Nicht ratifiziert SR 0.831.108 SR 0.812.32 SR 0.211.221.131 SR 0.353.11 SR 0.454 SR 0.741.16 SR 0.812.321 SR 0.353.3

7077

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SEV

Titel

Ratifikation

091

Europäisches Übereinkommen über Produkthaftung bei Körperverletzung oder Tötung (1977) Europäisches Übereinkommen über die Übermittlung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege (1977) Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der Wanderarbeiter (1977) Europäisches Übereinkommen über die Zustellung von Urkunden in Verwaltungssachen ins Ausland (1977)

Nicht ratifiziert

092 093 094 095

096

097 098 099 100 101 102 103 104 105

106 107 108

7078

Protokoll über die Änderung des Europäischen Übereinkommens über die Verringerung der Fälle mehrfacher Staatsbürgerschaft und über die Militärdienstpflicht im Falle mehrfacher Staatsbürgerschaft (1977) Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Verringerung der Fälle mehrfacher Staatsbürgerschaft und über die Militärdienstpflicht im Falle mehrfacher Staatsbürgerschaft (1977) Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (1978) Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (1978) Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (1978) Europäisches Übereinkommen über die Beschaffung von Informationen und Beweisen in administrativen Angelegenheiten im Ausland (1978) Europäisches Übereinkommen über die Kontrolle des Erwerbes und des Besitzes von Feuerwaffen durch Privatpersonen (1978) Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Schlachttieren (1979) Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über den Schutz von Tieren auf internationalen Transporten (1979) Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (1979) Europäisches Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechtes (1980) Europäisches Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (1980) Europäische Vereinbarung über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (1980) Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (1981)

Kapitel

SR 0.274.137 Nicht ratifiziert

4.6.1

Nicht ratifiziert; unterschrieben am 24.01.1977 Nicht ratifiziert

4.2.1

Nicht ratifiziert

SR 0.351.21 SR 0.353.12 Nicht ratifiziert; unterschrieben am 17.11.1981 Nicht ratifiziert; unterschrieben am 15.03.1978 Nicht ratifiziert SR 0.458 SR 0.452.1 SR 0.455 SR 0.211.230.01

SR 0.131.1 SR 0.142.305 SR 0.235.1

4.3.4 4.2.2

BBl 2016

SEV

Titel

Ratifikation

109

Zusatzprotokoll zu dem Europäischen Übereinkommen über den Austausch therapeutischer Substanzen menschlichen Ursprungs (1983) Zusatzprotokoll zu dem Übereinkommen über die vorübergehende zollfreie Einfuhr von medizinischem, chirurgischem und Laboratoriumsmaterial zur leihweisen Verwendung in Krankenanstalten und anderen medizinischen Instituten für Zwecke der Diagnose oder Behandlung (1983) Zusatzprotokoll zu dem Europäischen Übereinkommen über den Austausch von Reagenzien zur Blutgruppenbestimmung (1983) Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (1983) Zweites Zusatzprotokoll zum Protokoll zum Europäischen Abkommen zum Schutze von Fernsehsendungen (1983) Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe (1983) Protokoll über die Änderung des Europäischen Übereinkommens über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Detergentien in Wasch- und Reinigungsmitteln (1983) Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (1983) Protokoll Nr. 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1984) Protokoll Nr. 8 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1985) Europäisches Übereinkommen über Vergehen gegen Kulturgüter (1985) Europäisches Übereinkommen über Gewalttätigkeiten und Ausschreitungen von Zuschauern bei Sportanlässen, insbesondere bei Fussballspielen (1985) Übereinkommen zum Schutz des baugeschichtlichen Erbes in Europa (1985) Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung (1985) Europäisches Übereinkommen zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere (1986) Europäisches Übereinkommen über die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit internationaler nichtstaatlicher Organisationen (1986) Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren (1987) Europäisches Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (1987)

SR 0.812.161.1

110

111 112 113 114 115

116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126

Kapitel

SR 0.631.244.551

SR 0.812.311 SR 0.343 Nicht ratifiziert SR 0.101.06 Nicht ratifiziert; unterschrieben am 25.10.1983 SR 0.312.5 SR 0.101.07 SR 0.101 Nicht ratifiziert SR 0.415.3 SR 0.440.4 SR 0.102 SR 0.457 SR 0.192.111 SR 0.456 SR 0.106

7079

BBl 2016

SEV

Titel

Ratifikation

Kapitel

127

Konvention über gegenseitige Verwaltungshilfe in Steuersachen (1988)

4.2.3

128 130 131

Zusatzprotokoll zur Europäischen Sozialcharta (1988) Konvention über die Insidergeschäfte (1989) Drittes Zusatzprotokoll zum Protokoll zum Europäischen Abkommen zum Schutze von Fernsehsendungen (1989) Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen (1989) Protokoll zur Konvention über die Insidergeschäfte (1989) Protokoll zu dem Übereinkommen über die Ausarbeitung einer Europäischen Pharmakopöe (1989) Übereinkommen gegen Doping (1989) Europäisches Übereinkommen über gewisse Aspekte des internationalen Konkurses (1990) Fünftes Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates (1990) Europäische Konvention über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten (1990) Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit (revidiert) (1990) Protokoll Nr. 9 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1990) Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (1990) Änderungsprotokoll zur Europäischen Sozialcharta (1991) Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (revidiert) (1992) Europäisches Übereinkommen über die Beteiligung von Ausländern am öffentlichen Leben auf lokaler Ebene (1992) Änderungsprotokoll zum Europäischen Übereinkommen zum Schutze von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen (1992) Protokoll Nr. 10 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1992) Europäisches Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (1992) Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen (1992)

Nicht ratifiziert; unterschrieben am 15.10.2013 Nicht ratifiziert Nicht ratifiziert Nicht ratifiziert

132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148

7080

SR 0.784.405

SR 0.812.211 SR 0.812.122.1

SR 0.192.110.35 SR 0.414.32 Nicht ratifiziert SR 0.101 SR 0.311.53 Nicht ratifiziert SR 0.440.5 Nicht ratifiziert SR 0.454 SR 0.101 SR 0.443.2 SR 0.441.2

4.2.5

BBl 2016

SEV

Titel

Ratifikation

149

Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Verringerung der Fälle mehrfacher Staatsbürgerschaft und über die Militärdienstpflicht im Falle mehrfacher Staatsbürgerschaft (1993) Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Schäden durch umweltgefährdende Tätigkeiten (1993) Protokoll Nr. 1 zum Europäischen Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (1993) Protokoll Nr. 2 zum Europäischen Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (1993) Europäisches Abkommen betreffend Fragen des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte im Rahmen der grenzüberschreitenden Übertragung über Satellit (1994) Protokoll zum Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit (1994) Protokoll Nr. 11 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus (1994) Abkommen betreffend den unerlaubten Verkehr auf See, das Art. 17 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen umsetzt (1995) Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten (1995) Zusatzprotokoll zur Europäischen Sozialcharta über Kollektivbeschwerden (1995) Zusatzprotokoll zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (1995) Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten (1996) Europäisches Übereinkommen über Personen, welche an Verfahren vor dem europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmen (1996) Sechstes Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates (1996) Revidierte Europäische Sozialcharta (1996) Europäisches Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin: Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin (1997) Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (1997) Europäische Staatsangehörigkeitskonvention (1997)

Nicht ratifiziert

150 151 152 153

154 155

156

157 158 159 160 161 162 163 164

165 166

Kapitel

Nicht ratifiziert SR 0.106 SR 0.106 Nicht ratifiziert; unterschrieben am 11.05.1994 Nicht ratifiziert SR 0.101.09

Nicht ratifiziert

SR 0.441.1 Nicht ratifiziert SR 0.131.11 Nicht ratifiziert SR 0.101.3 SR 0.192.110.36 Nicht ratifiziert SR 0.810.2

4.1.6

SR 0.414.8 Nicht ratifiziert

4.2.6

7081

BBl 2016

SEV

Titel

Ratifikation

167

Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (1997) Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin betreffend das Verbot des Klonens menschlicher Lebewesen (1998) Protokoll Nr. 2 zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden betreffend die interterritoriale Zusammenarbeit (1998) Änderungsprotokoll zum Europäischen Übereinkommen zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere (1998) Protokoll zur Änderung des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen (1998) Konvention über den strafrechtlichen Umweltschutz (1998) Strafrechtskonvention gegen die Korruption (1999) Europäisches Zivilrechtsübereinkommen über Korruption (1999) Europäisches Übereinkommen zur Förderung des freiwilligen grenzüberschreitenden Langzeitdienstes für Jugendliche (2000) Europäisches Landschaftsübereinkommen (2000) Protokoll Nr. 12 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (2000) Europäisches Übereinkommen über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und Zugangskontrolldiensten (2001) Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Übermittlung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege (2001) Übereinkommen über die Information und rechtliche Zusammenarbeit betreffend «Dienstleistungen der Informationsgesellschaft» (2001) Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (2001) Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (2001) Europäisches Übereinkommen über den Schutz des audiovisuellen Erbes (2001) Protokoll zum Europäischen Übereinkommen über den Schutz des audiovisuellen Erbes, über den Schutz von Fernsehproduktionen (2001) Konvention über die Cyber-Kriminalität (2001) Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin betreffend die Transplantation von Organen und Geweben menschlichen Ursprungs (2002)

SR 0.343.1

168 169

170 171 172 173 174 175 176 177 178 179 180 181 182 183 184 185 186

7082

Kapitel

SR 0.810.21 SR 0.131.12

SR 0.457 SR 0.784.405.1 Nicht ratifiziert SR 0.311.55 Nicht ratifiziert Nicht ratifiziert Nicht ratifiziert Nicht ratifiziert SR 0.784.03 Nicht ratifiziert Nicht ratifiziert SR 235.11 SR 0.351.12 Nicht ratifiziert Nicht ratifiziert SR 0.311.43 SR 0.810.22

4.1.3

BBl 2016

SEV

Titel

Ratifikation

187

Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe (2002) Zusatzprotokoll zum Übereinkommen gegen Doping (2002) Zusatzprotokoll zur Konvention über die CyberKriminalität betreffend Rassismus und Xenophobie (2003) Änderungsprotokoll zum Europäischen Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus (2003)6 Zusatzprotokoll zur Strafrechtskonvention gegen die Korruption (2003) Übereinkommen über die persönlichen Beziehungen zu Kindern (2003) Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Tieren auf internationalen Transporten (revidiert) (2003) Protokoll Nr. 14 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention (2004) Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin betreffend biomedizinische Forschung (2005) Europäisches Übereinkommen zur Verhütung des Terrorismus (2005)

SR 0.101.093

188 189 190 191 192 193 194 195 196 197 198 199 200 201 202 203 204

6 7

Konvention des Europarats gegen Menschenhandel (2005) Konvention des Europarates über Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (2005) Rahmenkonvention des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft (2005) Konvention des Europarats zur Verhinderung der Staatenlosigkeit bei Staatensukzession (2006) Europäisches Übereinkommen zum Schutze von Kindern gegen sexuellen Missbrauch und sexuelle Ausbeutung (2007) Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern (revidiert) (2008) Zusatzprotokoll zur Konvention über Menschenrechte und Biomedizin betreffend der Gentests zu gesundheitlichen Zwecken (2008) Protokoll Nr. 14bis zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (2009)7

Kapitel

SR 0.812.122.12 Nicht ratifiziert; unterschrieben am 09.10.2003 Ratifiziert am 7.9.2006 SR 0.311.551 Nicht ratifiziert SR 0.452 SR 0.101.094 Nicht ratifiziert Nicht ratifiziert; unterschrieben am 11.09.2012 SR 0.311.543

4.3.1

Nicht ratifiziert Nicht ratifiziert

4.4.1

Nicht ratifiziert

4.6.2

RS 0.311.40 Nicht ratifiziert Nicht ratifiziert Nicht ratifiziert

Noch nicht in Kraft getreten. Die Schweiz hat aber schon am 7. Sept. 2006 ratifiziert.

Gegenstandlos geworden nach dem Inkrafttreten des Protokolls Nr. 14 zur Konvention (SEV 194) am 1. Juni 2010.

7083

BBl 2016

SEV

Titel

Ratifikation

205

Konvention des Europarates über den Zugang zu amtlichen Dokumenten (2009) Protokoll Nr. 3 zum Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden bezüglich der Bildung von Europäischen Kooperationsvereinigungen (BEK) (2009) Zusatzprotokoll zur Europäischen Charta der lokalen Selbstverwaltung über das Recht zur Beteiligung an den Angelegenheiten der kommunalen Verwaltung (2009) Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (2010)

Nicht ratifiziert

206

207

208 209 210 211

212 213 214 215 216 217 218

7084

Drittes Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (2010) Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (2011) Konvention des Europarats über die Fälschung von Arzneimittelprodukten und ähnliche Verbrechen, die eine Bedrohung der öffentlichen Gesundheit darstellen (2011) Viertes Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen Protokoll Nr. 15 zur Änderung die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten Protokoll Nr. 16 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten Übereinkommen des Europarates über die Manipulation von Sportwettbewerben Konvention des Europarates gegen den Handel mit menschlichen Organen Zusatzprotokoll zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus Übereinkommen des Europarats über einen integrierten Schutz, Sicherheit und Service-Ansatz bei Fußballspielen und anderen Sportveranstaltungen

Kapitel

SR 0.311.13

Nicht ratifiziert

4.2.7

Nicht ratifiziert; unterschrieben am 14.10.2013 SR 0.353.13;

4.2.4

Nicht ratifiziert; unterschrieben am 11.09.2013 Nicht ratifiziert; unterschrieben am 28.10.2011

4.1.7 4.5.1

SR 0.353.14 SR 0.101.095 Nicht ratifiziert

4.1.4

Nicht ratifiziert; unterschrieben am 18.09.2014 Nicht ratifiziert

4.4.2

Nicht ratifiziert; unterschrieben am 22.10.2015 Nicht ratifiziert; unterschrieben am 03.07.2016

4.3.2

4.3.3

4.4.3