Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz

Entwurf

(Umsetzung von Art. 123c BV) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. Juni 20161, beschliesst: I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Strafgesetzbuch2 Art. 67 Abs. 2bis, 3, 4, 4bis, 4ter und 5­7 Das Gericht kann das Verbot nach Absatz 2 lebenslänglich verhängen, wenn zu erwarten ist, dass die Dauer von zehn Jahren nicht ausreicht, damit vom Täter keine Gefahr mehr ausgeht. Es kann ein zeitlich befristetes Verbot nach Absatz 2 auf Antrag der Vollzugsbehörde jeweils um höchstens fünf Jahre verlängern, wenn dies notwendig ist, um den Täter von weiteren Verbrechen und Vergehen, wie sie Anlass für das Verbot waren, abzuhalten.

2bis

Wird jemand wegen einer der nachfolgenden Straftaten zu einer Strafe verurteilt oder wird deswegen gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59­61, 63 oder 64 angeordnet, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst: 3

a.

1 2

Menschenhandel (Art. 182), sofern er die Straftat zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung an einem minderjährigen Opfer begangen hat;

BBl 2016 6115 SR 311.0

2015-2834

6191

Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 123c BV)

BBl 2016

b.

sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187), sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188) oder sexuelle Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt (Art. 196);

c.

sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Schändung (Art. 191), sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten (Art. 192), Ausnützung der Notlage (Art. 193), Exhibitionismus (Art. 194), Förderung der Prostitution (Art. 195) oder sexuelle Belästigungen (Art. 198), sofern er die Straftat an oder vor einem minderjährigen Opfer begangen hat;

d.

Pornografie (Art. 197): 1. nach Artikel 197 Absatz 1 oder 3, 2. nach Artikel 197 Absatz 4 oder 5, sofern die Gegenstände oder Vorführungen sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hatten.

Wird jemand wegen einer der nachfolgenden Straftaten, begangen an oder vor einem volljährigen, besonders schutzbedürftigen Opfer, zu einer Strafe verurteilt oder wird deswegen gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59­61, 63 oder 64 angeordnet, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu volljährigen, besonders schutzbedürftigen Personen umfasst: 4

a.

Menschenhandel (Art. 182) zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung;

b.

sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Schändung (Art. 191), sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten (Art. 192), Ausnützung der Notlage (Art. 193), Exhibitionismus (Art. 194), Förderung der Prostitution (Art. 195), Pornografie (Art. 197 Abs. 2 erster Satz, Abs. 4 und 5) oder sexuelle Belästigungen (Art. 198).

Wird jemand wegen einer der nachfolgenden Straftaten, begangen an oder vor einem volljährigen, nicht besonders schutzbedürftigen Opfer, das zum Widerstand unfähig oder urteilsunfähig war oder sich aufgrund einer körperlichen oder psychischen Abhängigkeit nicht zur Wehr setzen konnte, zu einer Strafe verurteilt oder wird deswegen gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59­61, 63 oder 64 angeordnet, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit im Gesundheitsbereich mit direktem Patientenkontakt: 4bis

6192

a.

Menschenhandel (Art. 182) zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung;

b.

sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Schändung (Art. 191), sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten (Art. 192), Ausnützung der

Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 123c BV)

BBl 2016

Notlage (Art. 193), Exhibitionismus (Art. 194), Förderung der Prostitution (Art. 195), Pornografie (Art. 197 Abs. 2 erster Satz, Abs. 4 oder 5) oder sexuelle Belästigungen (Art. 198).

Das Gericht kann in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes nach den Absätzen 3­4bis absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes darf jedoch nicht abgesehen werden: 4ter

a.

bei Menschenhandel (Art. 182), sexueller Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Schändung (Art. 191) oder Förderung der Prostitution (Art. 195); oder

b.

wenn der Täter gemäss den international anerkannten Klassifikationskriterien pädophil ist.

Wird der Täter im selben Verfahren wegen mehrerer Straftaten zu einer Strafe verurteilt oder wird gegen ihn deswegen eine Massnahme angeordnet, so legt das Gericht fest, welche Strafe oder Massnahme auf eine Straftat entfällt, die ein Tätigkeitsverbot nach sich zieht.

Diese Strafe oder Massnahme sowie die entsprechende Straftat sind massgebend dafür, ob ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 1, 2, 2bis, 3, 4 oder 4bis verhängt wird. Die Strafanteile für mehrere einschlägige Straftaten werden addiert. Es können mehrere Tätigkeitsverbote verhängt werden.

5

Das Gericht kann für die Dauer der Verbote Bewährungshilfe anordnen. Es ordnet in der Regel Bewährungshilfe an, wenn ein Verbot nach Absatz 3, 4 oder 4bis verhängt worden ist.

6

7

Aufgehoben

Art. 67a Abs. 4, 5 und 6 Die Verbote nach Artikel 67 Absätze 3, 4 und 4bis umfassen immer die ganze Tätigkeit.

4

Als Tätigkeiten mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen oder zu anderen besonders schutzbedürftigen Personen gelten: 5

a.

Tätigkeiten, die direkt und spezifisch gegenüber Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen ausgeübt werden, namentlich: 1. Lehren oder Unterrichten, 2. Erziehung oder Beratung, 3. Betreuung oder Aufsicht, 4. Pflege, 5. körperliche Untersuchung oder Behandlung, 6. psychologische Untersuchung oder Behandlung, 6193

Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 123c BV)

7.

8.

9.

b.

BBl 2016

Verpflegung, Transport, direkter Verkauf oder Verleih oder direkte Vermittlung von spezifisch für die Bedürfnisse von Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen bestimmten Objekten, sofern dies die Haupttätigkeit der betreffenden Person darstellt;

andere Tätigkeiten, die vor allem oder wiederholt in Einrichtungen ausgeübt werden, die Dienstleistungen nach Buchstabe a anbieten; ausgenommen sind Tätigkeiten, bei denen örtlich oder zeitlich sichergestellt ist, dass kein Kontakt zu Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürften Personen stattfinden kann.

Als besonders schutzbedürftig gelten Personen, die aufgrund ihres Alters, einer Krankheit oder einer langfristigen körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung bei alltäglichen Verrichtungen oder in ihrer Lebensführung auf fremde Hilfe angewiesen sind.

6

Art. 67c Abs. 5 Bst. c und d, 6bis und 7bis Der Täter kann bei der zuständigen Behörde um eine inhaltliche oder zeitliche Einschränkung oder um die Aufhebung des Verbots ersuchen: 5

c.

Aufgehoben

d.

bei einem lebenslänglichen Verbot nach Artikel 67 Absatz 2bis, 3, 4 oder 4bis: nach zehn Jahren des Vollzugs.

Ist der Täter gemäss den international anerkannten Klassifikationskriterien pädophil, so darf das Verbot in einem Fall nach Absatz 5 Buchstabe d nicht aufgehoben werden. Die zuständige Behörde stützt sich bei ihrem Entscheid auf das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen.

6bis

Die Vollzugsbehörde kann für die gesamte Dauer des Tätigkeitsverbotes oder des Kontakt- und Rayonverbotes Bewährungshilfe anordnen.

7bis

Art. 369 Abs. 4quater, 4quinquies und 6 Bst. a Urteile, die ein Verbot nach Artikel 67 Absatz 2­4bis oder nach 67b dieses Gesetzes oder nach Artikel 50 Absatz 2­4bis oder 50b MStG allein enthalten, werden von Amtes wegen nach zehn Jahren entfernt.

4quater

Urteile, die ein Verbot nach Artikel 16a JStG allein enthalten, werden von Amtes wegen nach sieben Jahren entfernt.

4quinquies

6194

Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 123c BV)

6

BBl 2016

Der Fristenlauf beginnt: a.

bei Urteilen nach den Absätzen 1, 3, 4ter, 4quater und 4quinquies: mit dem Tag, an dem das Urteil rechtskräftig wird;

Art. 369a erster Satz Urteile, die ein Verbot nach Artikel 67 Absatz 2­4bis oder nach 67b dieses Gesetzes, nach Artikel 50 Absatz 2­4bis oder 50b MStG3 oder nach Artikel 16a JStG4 enthalten, werden von Amtes wegen entfernt, wenn über das Ende des Verbots hinaus zehn Jahre verstrichen sind.

....

Art. 371a Abs. 1, 2 Einleitungssatz und 3 Bst. a Einen ihn betreffenden Sonderprivatauszug aus dem Strafregister kann anfordern, wer: 1

a.

sich bewirbt für: 1. eine berufliche oder eine organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen oder mit anderen besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, oder 2. eine berufliche oder eine organisierte ausserberufliche Tätigkeit im Gesundheitsbereich; oder

b.

eine Tätigkeit nach Buchstabe a ausübt.

Er hat mit dem Antrag eine schriftliche Bestätigung vorzulegen, in welcher die Stelle, die den Sonderprivatauszug von ihm verlangt, sei es der Arbeitgeber, die Organisation oder die für die Bewilligung der Ausübung der Tätigkeit zuständige Behörde, bestätigt, dass: 2

3

Im Sonderprivatauszug erscheinen: a.

3 4 5

Urteile, die ein Tätigkeitsverbot nach Artikel 67 Absatz 2­4bis dieses Gesetzes oder nach Artikel 50 Absatz 2­4bis MStG5 enthalten;

SR 321.0 SR 311.1 SR 321.0

6195

Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 123c BV)

BBl 2016

2. Militärstrafgesetz vom 13. Juni 19276 Ingress gestützt auf die Artikel 60 Absatz 1 und 123 Absätze 1 und 3 der Bundesverfassung7, Art. 50 Abs. 2bis, 3, 4, 4bis, 4ter und 5­7 Das Gericht kann das Verbot nach Absatz 2 lebenslänglich verhängen, wenn zu erwarten ist, dass die Dauer von zehn Jahren nicht ausreicht, damit vom Täter keine Gefahr mehr ausgeht. Es kann ein zeitlich befristetes Verbot nach Absatz 2 auf Antrag der Vollzugsbehörde jeweils um höchstens fünf Jahre verlängern, wenn dies notwendig ist, um den Täter von weiteren solchen Verbrechen und Vergehen, wie sie Anlass für das Verbot waren, abzuhalten.

2bis

Wird jemand wegen einer der nachfolgenden Straftaten zu einer Strafe verurteilt oder wird deswegen gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59­61, 63 oder 64 des Strafgesetzbuchs8 angeordnet, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst: 3

a.

sexuelle Nötigung (Art. 153), Vergewaltigung (Art. 154), Schändung (Art. 155), Ausnützung der militärischen Stellung (Art. 157), Exhibitionismus (Art. 159), sexuelle Belästigungen (Art. 159a), sofern er die Straftat an oder vor einem minderjährigen Opfer begangen hat;

b.

sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 156).

Wird jemand wegen einer der nachfolgenden Straftaten, begangen an oder vor einem volljährigen, besonders schutzbedürftigen Opfer, zu einer Strafe verurteilt oder wird deswegen gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59­61, 63 oder 64 des Strafgesetzbuchs angeordnet, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu volljährigen besonders schutzbedürftigen Personen umfasst: sexuelle Nötigung (Art. 153), Vergewaltigung (Art. 154), Schändung (Art. 155), Ausnützung der militärischen Stellung (Art. 157), Exhibitionismus (Art. 159), sexuelle Belästigungen (Art. 159a).

4

Wird jemand wegen einer der nachfolgenden Straftaten, begangen an oder vor einem volljährigen, nicht besonders schutzbedürftigen Opfer, das zum Widerstand unfähig oder urteilsunfähig war oder sich aufgrund einer körperlichen oder psychischen Abhängigkeit nicht zur 4bis

6 7 8

SR 321.0 SR 101 SR 311.0

6196

Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 123c BV)

BBl 2016

Wehr setzen konnte, zu einer Strafe verurteilt oder wird deswegen gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59­61, 63 oder 64 des Strafgesetzbuchs angeordnet, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit im Gesundheitsbereich mit direktem Patientenkontakt: sexuelle Nötigung (Art. 153), Vergewaltigung (Art. 154), Schändung (Art. 155), Ausnützung der militärischen Stellung (Art. 157), Exhibitionismus (Art. 159), sexuelle Belästigungen (Art. 159a).

Das Gericht kann in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes nach den Absätzen 3­4bis absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes darf jedoch nicht abgesehen werden: 4ter

a.

bei sexueller Nötigung (Art. 153), Vergewaltigung (Art. 154) und Schändung (Art. 155); oder

b.

wenn der Täter gemäss den international anerkannten Klassifikationskriterien pädophil ist.

Wird der Täter im selben Verfahren wegen mehrerer Straftaten zu einer Strafe verurteilt oder wird gegen ihn deswegen eine Massnahme angeordnet, so legt das Gericht fest, welche Strafe oder Massnahme auf eine Straftat entfällt, die ein Tätigkeitsverbot nach sich zieht.

Diese Strafe oder Massnahme sowie die entsprechende Straftat sind massgebend dafür, ob ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 1, 2, 2bis, 3, 4 oder 4bis verhängt wird. Die Strafanteile für mehrere einschlägige Straftaten werden addiert. Es können mehrere Tätigkeitsverbote verhängt werden.

5

Das Gericht kann für die Dauer der Verbote Bewährungshilfe anordnen. Es ordnet in der Regel Bewährungshilfe an, wenn ein Verbot aufgrund einer Straftat nach Absatz 3, 4 oder 4bis verhängt worden ist.

6

7

Aufgehoben

Art. 50a Abs. 4, 5 und 6 Die Verbote nach Artikel 50 Absätze 3, 4 und 4bis umfassen immer die ganze Tätigkeit.

4

Als Tätigkeiten mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen oder zu anderen besonders schutzbedürftigen Personen gelten: 5

a.

Tätigkeiten, die direkt und spezifisch gegenüber Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen ausgeübt werden, namentlich: 1. Lehren oder Unterrichten, 2. Erziehung oder Beratung, 3. Betreuung oder Aufsicht, 6197

Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Umsetzung von Art. 123c BV)

4.

5.

6.

7.

8.

9.

b.

BBl 2016

Pflege, körperliche Untersuchung oder Behandlung, psychologische Untersuchung oder Behandlung, Verpflegung, Transport, direkter Verkauf oder Verleih oder direkte Vermittlung von spezifisch für die Bedürfnisse von Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen bestimmten Objekten, sofern dies die Haupttätigkeit der betreffenden Person darstellt;

andere Tätigkeiten, die vor allem oder wiederholt in Einrichtungen ausgeübt werden, die Dienstleistungen nach Buchstabe a anbieten; ausgenommen sind Tätigkeiten, bei denen örtlich oder zeitlich sichergestellt ist, dass kein Kontakt zu Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürften Personen stattfinden kann.

Als besonders schutzbedürftig gelten Personen, die aufgrund ihres Alters, einer Krankheit oder einer langfristigen körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung bei alltäglichen Verrichtungen oder ihrer Lebensführung auf fremde Hilfe angewiesen sind.

6

Art. 50c Abs. 5 Bst. c und d, 6bis sowie 7bis Der Täter kann bei der zuständigen Behörde um eine inhaltliche oder zeitliche Einschränkung oder um die Aufhebung des Verbots ersuchen: 5

c.

Aufgehoben

d.

bei einem lebenslänglichen Verbot nach Artikel 67 Absatz 2bis, 3, 4 oder 4bis: nach zehn Jahren des Vollzugs.

Ist der Täter gemäss den international anerkannten Klassifikationskriterien pädophil, so darf das Verbot in einem Fall nach Absatz 5 Buchstabe d nicht aufgehoben werden. Die zuständige Behörde stützt sich bei ihrem Entscheid auf das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen.

6bis

Die Vollzugsbehörde kann für die gesamte Dauer des Tätigkeitsverbotes oder des Kontakt- und Rayonverbotes Bewährungshilfe anordnen.

7bis

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

6198