4 Bundesbeschluss über den Zahlungsrahmen für den ETH-Bereich in den Jahren 20172020
Entwurf
vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 34b Absatz 2 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19912, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 20163, beschliesst:
Art. 1 Zur Deckung des Finanzbedarfs des ETH-Bereichs für Betrieb und Investitionen in den Jahren 20172020 wird ein Zahlungsrahmen von 10 177,7 Millionen Franken bewilligt.
Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
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SR 101 SR 414.110 BBl 2016 3089
2015-2544
3351
Zahlungsrahmen für den ETH-Bereich in den Jahren 20172020. BB
3352
BBl 2016