4 Bundesbeschluss über den Zahlungsrahmen für den ETH-Bereich in den Jahren 2017­2020

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 34b Absatz 2 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19912, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 20163, beschliesst:

Art. 1 Zur Deckung des Finanzbedarfs des ETH-Bereichs für Betrieb und Investitionen in den Jahren 2017­2020 wird ein Zahlungsrahmen von 10 177,7 Millionen Franken bewilligt.

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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SR 101 SR 414.110 BBl 2016 3089

2015-2544

3351

Zahlungsrahmen für den ETH-Bereich in den Jahren 2017­2020. BB

3352

BBl 2016