Bundesratsbeschluss über die Erteilung einer Grundbewilligung für Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe im Kanton Freiburg anlässlich von Volksabstimmungen in den Jahren 2016, 2017 und 2018 vom 16. September 2016

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 8a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761 über die politischen Rechte, nach Prüfung des Gesuchs des Kantons Freiburg vom 5. August 2016, nach Kenntnisnahme der Übereinkunft vom 5. August 2016 zwischen dem Kanton Freiburg und der Schweizerischen Post über das System zur elektronischen Stimmabgabe, beschliesst:

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1.

Dem Kanton Freiburg werden Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe anlässlich der eidgenössischen Volksabstimmungen vom 27. November 2016, 12. Februar 2017, 21. Mai 2017, 24. September 2017, 26. November 2017, 4. März 2018, 10. Juni 2018, 23. September 2018 und 25. November 2018 bewilligt.

2.

Für die Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe gelten die folgenden kantonsspezifischen Bedingungen:

SR 161.1

2016-2234

7271

Erteilung einer Grundbewilligung für Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe. BRB

BBl 2016

a. Kantonsspezifische Versuchsbedingungen

System der Schweizerischen Post

30 %

Kanton Freiburg

7272

Betrifft Urnengänge der Stufe

Räumlicher Geltungsbereich der Versuche (Art. 27d Bst. c VPR)

Grundbewilligung gilt für folgende Abstimmungen

Gesamtes Gebiet

27. November 2016 12. Februar 2017 21. Mai 2017 24. September 2017 26. November 2017 4. März 2018 10. Juni 2018 23. September 2018 25. November 2018

Gemeinde

Maximal zugelassenes kantonales Elektorat (nach Art. 27f Abs. 2 VPR werden Auslandschweizer Stimmberechtigte bei der Berechnung der Limiten nicht mitgezählt)

Kanton

Eingesetztes System

Bund

Bedingungen

Erteilung einer Grundbewilligung für Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe. BRB

b.

c.

d.

e.

3.

BBl 2016

Jeweils am Samstag vor dem Abstimmungssonntag um 12.00 Uhr wird die elektronische Urne geschlossen.

Die elektronische Urne ist erst am Abstimmungssonntag zu entschlüsseln. Der Kanton Freiburg trifft die geeigneten Massnahmen, damit die Resultate nicht vor 12.00 Uhr des Abstimmungssonntags öffentlich bekannt werden.

Die elektronisch und die konventionell abgegebenen Stimmen werden addiert. Sie werden für das eidgenössische Ergebnis berücksichtigt, sofern die Abstimmung korrekt verlaufen ist.

Der Kanton Freiburg ist dafür verantwortlich, dass die zugesicherten technischen und prozeduralen Mindeststandards zur Risikominimierung vollumfänglich eingehalten werden.

Die Bundeskanzlei kann, innerhalb des in diesem Beschluss nach Artikel 27d Buchstabe c VPR festgelegten räumlichen Geltungsbereichs, Stimmberechtigte zu den Versuchen zuzulassen, sofern dadurch die Limiten gemäss Artikel 27f Absatz 1 Buchstabe a VPR nicht überschritten werden.

4. Der vorliegende Beschluss ersetzt für den Kanton Freiburg den Bundesratsbeschluss vom 17. Dezember 2014 über die Erteilung einer Grundbewilligung für Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe in den Kantonen Zürich, Bern, Luzern, Glarus, Freiburg, Solothurn, Basel-Stadt, Schaffhausen, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Neuenburg und Genf anlässlich von Volksabstimmungen in den Jahren 2015­20162.

5.

Die Bundeskanzlei informiert die Regierung des Kantons Freiburg über den Beschluss des Bundesrates.

16. September 2016

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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BBl 2014 9727

7273

Erteilung einer Grundbewilligung für Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe. BRB

7274

BBl 2016