Ablauf der Referendumsfrist: 7. Juli 2016

Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme (MIG) Änderung vom 18. März 2016 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. September 20141, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 3. Oktober 20082 über die militärischen Informationssysteme wird wie folgt geändert: Ersatz von Ausdrücken 1

Betrifft nur den französischen Text.

2

Betrifft nur den französischen Text.

In den Artikeln 18, 21, 22 Absatz 1, 51, 66, 69, 70, 75 Buchstabe d, 162 sowie 165 wird «Führungsstab der Armee» durch «Gruppe Verteidigung» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

3

4

Betrifft nur den französischen Text.

In den Artikeln 42­46 wird «FAI-PIS» durch «MEDIS LW» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

5

In den Artikeln 48, 84, 103 Einleitungssatz, 106, 114 und 118 Absatz 1 wird «Heer» durch «Gruppe Verteidigung» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

6

Im Gliederungstitel vor Artikel 84 und in Artikel 84 wird «Kommandantenbüro» durch «Administration für Dienstleistungen» ersetzt.

7

8

1 2

In den Artikeln 84, 87 und 88 wird «Mil Office» durch «MIL Office» ersetzt.

BBl 2014 6955 SR 510.91

2014-2018

2075

Militärische Informationssysteme. BG

9

BBl 2016

In den Artikeln 93 und 95 wird «ISKE» durch «ISKM» ersetzt.

In den Artikeln 132, 135, 136 Absatz 1, 138, 141, 142 Absatz 1, 174, 177 und 178 wird «Logistikbasis der Armee» durch «Gruppe Verteidigung» ersetzt.

10

Art. 2a

Bearbeitung biometrischer Daten

Die verantwortlichen Organe nach diesem Gesetz können zur Kontrolle des Zugangs zu den folgenden Anlagen, Informationssystemen und Infrastrukturen die biometrischen Daten der zugangsberechtigten Personen bearbeiten: 1

a.

schützenswerte Anlagen;

b.

Informationssysteme, mit welchen besonders schützenswerte Personendaten oder als GEHEIM oder VERTRAULICH klassifizierte Informationen bearbeitet werden;

c.

mobile und stationäre elektronische Infrastrukturen, mit welchen besonders schützenswerte Personendaten oder als GEHEIM oder VERTRAULICH klassifizierte Informationen bearbeitet werden.

Der Bundesrat regelt, für welche Informationssysteme welche biometrischen Daten bearbeitet werden dürfen.

2

Erfasste biometrische Daten werden ein Jahr nach Wegfall der Zugangsberechtigung vernichtet.

3

Die aufgrund der biometrischen Erkennung erfassten Daten werden ein Jahr nach der Erfassung vernichtet.

4

Gliederungstitel vor Art. 12

2. Kapitel: Personalinformationssysteme 1. Abschnitt: Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes Art. 12

Verantwortliches Organ

Die Gruppe Verteidigung betreibt das Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes (PISA).

Art. 13

Zweck

Das PISA dient zur Erfüllung folgender Aufgaben: a.

Erfassung der Stellungspflichtigen vor der Rekrutierung;

b.

Rekrutierung der Stellungspflichtigen sowie des für die Friedensförderung vorgesehenen Personals;

c.

Zulassung von Schweizerinnen, Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern zum Militärdienst;

d.

Zuteilung und Zuweisung zur Armee oder zum Zivilschutz;

2076

Militärische Informationssysteme. BG

BBl 2016

e.

Kontrolle über die Erfüllung der Militärdienst- oder Schutzdienstpflicht;

f.

Verhinderung von Missbräuchen der Erwerbsersatzordnung in der Armee oder im Zivilschutz;

g.

Kontrolle über den freiwilligen Einsatz in der Armee oder im Zivilschutz;

h.

Planung, Bewirtschaftung und Kontrolle der personellen Bestände der Armee und des Zivilschutzes;

i.

Aufgebot, Verschiebung von Ausbildungsdiensten und Dispensation oder Beurlaubung vom Assistenz- und Aktivdienst in der Armee;

j.

Aufgebot sowie Verschiebung, Beurlaubung und Dispensation von Schutzdiensten im Zivilschutz;

k.

Verstorbenen- und Vermisstendienst der Armee und des Zivilschutzes;

l.

Verhinderung des Missbrauchs der persönlichen Waffe;

m. Kaderselektion und Kontrolle des Verfahrens für das Qualifikations- und Mutationswesen sowie von Beförderungen und Ernennungen in der Armee und im Zivilschutz.

Art. 14

Daten

Das PISA enthält folgende Daten der Stellungspflichtigen, der Militärdienstpflichtigen, des für die Friedensförderung vorgesehenen Personals sowie von Zivilpersonen, die von der Truppe betreut oder für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogen werden: 1

a.

Entscheide über die Tauglichkeit für den Militär- und Schutzdienst, das Leistungsprofil und die Zuteilung;

b.

Daten über das Kaderpotenzial und die Kaderbeurteilung sowie solche des Dienstetats;

c.

Daten über die Eignung zur Ausübung von bestimmten Funktionen sowie von speziellen Funktionen mit erhöhten Anforderungen, sofern sich die Eignung nicht aus dem Leistungsprofil ergibt;

d.

Daten über den militärischen Status sowie über die Zulassung zum Zivildienst;

e.

Daten über Dienstvormerke und Dienstleistungen;

f.

Kontrolldaten über Nachforschungen bei unbekanntem Aufenthalt;

g.

Daten über die Durchführung der Personensicherheitsprüfung, einschliesslich des Entscheids;

h.

Daten über Straftaten sowie strafrechtliche Entscheide und Massnahmen;

i.

Daten über Beschwerdeverfahren und -entscheide;

j.

Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden;

k.

Daten für den Verstorbenen- und Vermisstendienst;

2077

Militärische Informationssysteme. BG

l.

BBl 2016

Daten über die Abgabe und Rücknahme sowie Entscheide über die Abnahme und den Entzug der persönlichen Waffe sowie der Leihwaffe;

m. Daten aus Strafverfahren gegen Angehörige der Armee und Stellungspflichtige sowie Meldungen nach Artikel 113 Absätze 7 und 8 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19953 (MG), sofern ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass die betroffene Person sich selbst oder Dritte mit der persönlichen Waffe gefährden könnte.

2

3

Das PISA enthält folgende Daten der Zivildienstpflichtigen: a.

Entscheide über die Zulassung und die Aufhebung der Zulassung zum Zivildienst;

b.

Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden.

Es enthält folgende Daten der Schutzdienstpflichtigen: a.

Entscheide über die Tauglichkeit für den Schutzdienst, das Leistungsprofil und die Zuteilung;

b.

Daten über das Kaderpotenzial und die Kaderbeurteilung sowie solche des Dienstetats;

c.

Daten über die Eignung zur Ausübung von bestimmten Funktionen sowie von speziellen Funktionen mit erhöhten Anforderungen, sofern sich die Eignung nicht aus dem Leistungsprofil ergibt;

d.

Daten über die Zuteilung der Grundfunktion, die Einteilung, die Funktion und den Grad;

e.

Daten über die persönliche Ausrüstung;

f.

Daten über Dienstvormerke und Dienstleistungen;

g.

Daten über die Durchführung der Personensicherheitsprüfung, mit Entscheid;

h.

Daten über Straftaten sowie strafrechtliche Entscheide und Massnahmen;

i.

Daten über Beschwerdeverfahren und -entscheide;

j.

Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden;

k.

Daten für den Verstorbenen- und Vermisstendienst;

l.

Kontrolldaten über Nachforschungen bei unbekanntem Aufenthalt.

Art. 15 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b sowie 2 und 3 Die Gruppe Verteidigung, die Kreiskommandanten und die für den Zivilschutz zuständigen Stellen von Bund und Kantonen beschaffen die Daten für das PISA bei: 1

b.

3 4

den für die Einwohnerregister nach dem Registerharmonisierungsgesetz vom 23. Juni 20064 zuständigen Behörden;

SR 510.10 SR 431.02

2078

Militärische Informationssysteme. BG

BBl 2016

Das PISA kann mit folgenden Informationssystemen von Bund und Kantonen so verbunden werden, dass die zuständigen Stellen und Personen diejenigen Daten, die in beiden Systemen geführt werden dürfen, von einem System ins andere übertragen können: 2

a.

Veranstaltungsadministratorsystem (Art. 72 Abs. 1bis des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 20025);

b.

der Kontroll-, Rechnungsführung und Alarmierung im Zivilschutz dienende Informationssysteme der Kantone; sowie

c.

Informationssysteme der Gemeinden und kantonalen Militärverwaltungen.

Es kann zudem mit dem zentralen Register der laufenden Leistungen der Zentralen Ausgleichsstelle (Art. 71 Abs. 4 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19466 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung) so verbunden werden, dass die zuständigen Stellen und Personen die Daten, die im Register geführt werden dürfen, vom PISA ins Register übertragen können.

3

Art. 16 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. bbis, f und i, 2 Einleitungssatz, Bst. a Ziff. 2 und b, 3 Einleitungssatz und Bst. c sowie 4 Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des PISA folgenden Stellen durch Abrufverfahren zugänglich: 1

bbis. den mit der Rekrutierung beauftragten Stellen; f.

den für den Zivilschutz zuständigen Stellen von Bund und Kantonen;

i7.

der Militärversicherung, soweit dies für die Behandlung von Versicherungsfällen notwendig ist.

Die Gruppe Verteidigung und die für den Zivilschutz zuständigen Stellen von Bund und Kantonen geben aus ihrem Bereich die Daten des PISA folgenden Stellen und Personen bekannt: 2

a.

den Strafuntersuchungs- und Strafverfolgungsbehörden: 2. sofern während des Militärdienstes oder während des Schutzdienstes eine Straftat begangen wurde, die der zivilen Gerichtsbarkeit unterliegt;

b.

Aufgehoben

Die Gruppe Verteidigung gibt folgende Daten des PISA folgenden Stellen und Personen bekannt: 3

c.

5 6 7 8

der für das eidgenössische Strafregister zuständigen Stelle des Bundes: die für die Erfüllung der Meldepflicht nach Artikel 367 Absatz 2 quater des Strafgesetzbuches8 notwendigen Personalien;

SR 520.1 SR 831.10 Mit Inkrafttreten des BG vom 25. Sept. 2015 über den Nachrichtendienst (BBl 2015 7211; Anhang Ziff. II Ziff. 9) wird Art. 16 Abs. 1 Bst. i MIG zu Art. 16 Abs. 1 Bst. j.

SR 311.0

2079

Militärische Informationssysteme. BG

BBl 2016

Die Angehörigen der Armee können jederzeit schriftlich bei der Gruppe Verteidigung die Datenbekanntgabe nach Absatz 3 Buchstaben a und b sperren lassen.

4

Art. 17 Abs. 1 Bst. a und e, 3, 4bis sowie 5 Daten des PISA über Straftaten sowie strafrechtliche Entscheide und Massnahmen dürfen nur aufbewahrt werden, wenn gestützt auf diese Daten: 1

a.

ein Entscheid über die Nichtrekrutierung, den Ausschluss oder die Degradation nach dem MG9 erging;

e.

ein Entscheid über den Ausschluss aus dem Zivilschutz nach dem Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom 4. Oktober 200210 erging.

Daten über die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht und über den Tod werden bis zu dem Jahr geführt, in dem die betreffende Person nach Jahrgang aus der Militärdienst- oder Schutzdienstpflicht entlassen worden wäre.

3

4bis

Betrifft nur den französischen Text.

Die übrigen Daten des PISA werden nach der Entlassung aus der Militärdienstoder Schutzdienstpflicht während fünf Jahren aufbewahrt.

5

Art. 25 Einleitungssatz Betrifft nur den französischen Text.

Art. 28 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. e sowie 2 Bst. d Die für den Sanitätsdienst der Armee zuständige Stelle macht die Daten des MEDISA folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich: 1

e.

2

der Militärversicherung, soweit dies für die Behandlung von Versicherungsfällen notwendig ist.

Sie gibt die sanitätsdienstlichen Daten folgenden Stellen und Personen bekannt: d.

Aufgehoben

Art. 29 Abs. 1 und 2 Die Daten des MEDISA werden nach der Entlassung aus der Militärdienstpflicht während vierzig Jahren aufbewahrt, längstens aber bis die betreffende Person das 80. Lebensjahr vollendet hat.

1

Daten von Zivilpersonen, die von der Truppe betreut werden oder für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogen werden, werden nach Abschluss der Betreuung oder des Einsatzes während vierzig Jahren aufbewahrt, längstens aber bis die betreffende Person das 80. Lebensjahr vollendet hat.

2

9 10

SR 510.10 SR 520.1

2080

Militärische Informationssysteme. BG

BBl 2016

Art. 37 Einleitungssatz Betrifft nur den französischen Text.

Art. 43 Einleitungssatz Betrifft nur den französischen Text.

Art. 46 Abs. 1 Das Fliegerärztliche Institut macht die Daten des MEDIS LW folgenden Personen durch Abrufverfahren zugänglich, soweit diese die Daten zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen: 1

a.

dem Oberfeldarzt;

b.

den für die Beurteilung der Diensttauglichkeit und Dienstfähigkeit zuständigen Ärztinnen und Ärzten;

c.

den für die Behandlung der betreffenden Person zuständigen Ärztinnen und Ärzten;

d.

dem Hilfspersonal der Personen nach den Buchstaben a­c.

Art. 47 Abs. 2 Die Daten von Personen im Flugdienst und militärdienstpflichtigen Personen werden nach der Entlassung aus dem Flugdienst oder der Militärdienstpflicht während 40 Jahren aufbewahrt, längstens aber bis die betreffende Person das 80. Lebensjahr vollendet hat. Die Daten der übrigen Personen werden während fünf Jahren aufbewahrt.

2

Art. 49

Zweck

Das EAAD dient: a.

der psychologisch-psychiatrischen und medizinischen Evaluation der Anwärterinnen und Anwärter für das Armee-Aufklärungsdetachement;

b.

der einsatzbezogenen Evaluation der Angehörigen des Armee-Aufklärungsdetachements;

c.

der einsatzbezogenen Evaluation einzelner, zur Einsatzunterstützung eingesetzter Personen des Kommandos Spezialkräfte.

Art. 50

Daten

Das EAAD enthält die für die Evaluation und die Beurteilung der Einsatzfähigkeit mittels Untersuchungen, Tests und Befragungen erhobenen Daten zur biostatistischen Einschätzung des Ausfallrisikos im Einsatz beziehungsweise des Durchhaltevermögens.

2081

Militärische Informationssysteme. BG

Art. 52

BBl 2016

Datenbekanntgabe

Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des EAAD den mit der Evaluation beauftragten Psychologinnen und Psychologen sowie der Ärztin oder dem Arzt Sonderoperationen durch Abrufverfahren zugänglich.

1

Der Evaluationsbericht wird nach Abschluss der Evaluation im MEDIS LW bearbeitet.

2

Art. 53 Abs. 2 Daten von Angehörigen des Armee-Aufklärungsdetachements sowie von Personen des Kommandos Spezialkräfte, die zur Einsatzunterstützung eingesetzt werden, werden bis zum Ausscheiden aus dem Detachement beziehungsweise dem Kommando Spezialkräfte aufbewahrt.

2

Art. 61 Einleitungssatz Betrifft nur den französischen Text.

Art. 62 Bst. gbis Das IPV enthält: gbis. Daten über Interessen hinsichtlich der künftigen beruflichen Tätigkeit, Ausbildung und Weiterbildung; 3. Kapitel 2. Abschnitt (Art. 78­83) Aufgehoben Art. 85 Einleitungssatz sowie Bst. d und f­h Das MIL Office dient der Verwaltung und dem Betrieb in Schulen und Kursen, insbesondere:

11

d.

dem Qualifikations- und Vorschlagswesen;

f.

der Führung und Steuerung der Einheit;

g.

dem Absenzen- und Kommandierungsmanagement;

h.

der Strafkontrolle im Disziplinarstrafwesen nach Artikel 205 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192711.

SR 321.0

2082

Militärische Informationssysteme. BG

BBl 2016

Art. 86 Einleitungssatz sowie Bst. b, f und g Das MIL Office enthält folgende Daten: b.

Daten des Qualifikations- und Vorschlagswesens;

f.

Daten über disziplinarstrafrechtliche Verfahren;

g.

Daten zu Absenzen und Kommandierungen.

Art. 89

Datenaufbewahrung

Die Daten des MIL Office werden während fünf Jahren aufbewahrt; bei Daten über disziplinarstrafrechtliche Verfahren beginnt die Frist mit dem Abschluss des Verfahrens.

Gliederungstitel vor Art. 90

4. Abschnitt: Informationssystem Kompetenzmanagement Art. 90

Verantwortliches Organ

Das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) betreibt ein Informationssystem Kompetenzmanagement (ISKM) und stellt es den Personalverantwortlichen zur Verfügung.

Art. 91 Einleitungssatz und Bst. a Das ISKM dient zur Erfüllung folgender Aufgaben: a.

Unterstützung bei der Personalentwicklung, insbesondere der Kaderplanung und -entwicklung, im VBS;

Art. 92 Einleitungssatz und Bst. f Das ISKM enthält folgende Daten: f.

Mitarbeiterprofile mit Angaben zu Selbst-, Sozial-, Führungs-, Methodenund Fachkompetenzen;

Art. 94

Datenbekanntgabe

Das Generalsekretariat des VBS macht die Daten des ISKM den für die Kaderplanung und -entwicklung sowie das Kompetenzmanagement zuständigen Personen des VBS sowie den betroffenen Linienvorgesetzten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch Abrufverfahren zugänglich.

3. Kapitel 5. Abschnitt (Art. 96­101) Aufgehoben

2083

Militärische Informationssysteme. BG

Art. 102

BBl 2016

Verantwortliches Organ

Die Gruppe Verteidigung betreibt ein Führungsinformationssystem Heer (FIS HE).

Art. 108

Verantwortliches Organ

Die Gruppe Verteidigung betreibt ein Führungsinformationssystem Luftwaffe (FIS LW).

Art. 112

Datenbekanntgabe

Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des FIS LW den für die Führung der Luftwaffe zuständigen Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich.

Gliederungstitel vor Art. 126

2. Abschnitt: Informationssystem Ausbildungsmanagement Art. 126

Verantwortliches Organ

Die Gruppe Verteidigung betreibt ein Informationssystem Ausbildungsmanagement (Learning Management System VBS; LMS VBS) und stellt es der Armee und den Verwaltungseinheiten des VBS zur Verfügung.

Art. 127 Einleitungssatz sowie Bst. f und g Das LMS VBS dient zur Erfüllung folgender Aufgaben in der Aus- und Weiterbildung: f.

Wissenstransfer;

g.

Kompetenzmanagement.

Art. 128 Einleitungssatz sowie Bst. b und e Das LMS VBS enthält folgende Daten: b.

Personalien und Funktionen von Angestellten des VBS;

e.

Daten über Fähigkeiten von Angestellten des VBS sowie von Angehörigen der Armee.

Art. 129 Einleitungssatz sowie Bst. b und d Die Armee und die Verwaltungseinheiten des VBS beschaffen die Daten für das LMS VBS bei: b.

den zuständigen Verwaltungseinheiten des VBS;

d.

den militärischen und zivilen Vorgesetzten der betreffenden Person.

2084

Militärische Informationssysteme. BG

BBl 2016

Art. 130 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c Die Armee und die Verwaltungseinheiten des VBS machen die Daten des LMS VBS folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich: 1

c.

der betreffenden Person.

Art. 131

Datenaufbewahrung

Die Daten des LMS VBS werden aufbewahrt bis zur: a.

Entlassung der Angehörigen der Armee aus der Militärdienstpflicht;

b.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Angestellten des VBS.

Gliederungstitel vor Art. 143a

5. Abschnitt: Informationssystem Fliegerische Aus- und Weiterbildung Art. 143a

Verantwortliches Organ

Die Gruppe Verteidigung betreibt ein Informationssystem Fliegerische Aus- und Weiterbildung (SPHAIR-Expert).

Art. 143b

Zweck

Das SPHAIR-Expert dient der Gruppe Verteidigung zur Erfüllung folgender Aufgaben: a.

Erfassung von Personen, die sich für eine Ausbildung zur Militärpilotin oder zum Militärpiloten, zur Berufspilotin oder zum Berufspiloten, zur Fluglehrerin oder zum Fluglehrer oder zur Fallschirmaufklärerin oder zum Fallschirmaufklärer interessieren;

b.

Erfassung von Flug- und Sprungschulen sowie Kaderpersonen zur Durchführung von Kursen zur fliegerischen Aus- und Weiterbildung;

c.

Planung und Durchführung von Vorkursen und Kursen zur Evaluation von Anwärterinnen und Anwärtern für eine Ausbildung nach Buchstabe a;

d.

Erfassung und Analyse der Testresultate;

e.

Qualifikation und Selektion von Kandidatinnen und Kandidaten.

Art. 143c

Daten

Das SPHAIR-Expert enthält folgende Daten: a.

Personalien und Adresse;

b.

Zivilstand;

c.

AHV-Versichertennummer;

d.

Geburtsdatum und -ort;

e.

Lebenslauf und Angaben über die Flug- und Sprungerfahrung; 2085

Militärische Informationssysteme. BG

BBl 2016

f.

Sprachkenntnisse;

g.

Einteilung, Grad, Funktion und Ausbildung in der Armee;

h.

Testresultate mit kommentierten Auswertungsergebnissen;

i.

Selektionsstatus und -entscheide;

j.

Befunde aus der sanitätsdienstlichen Befragung von Pilotinnen und Piloten sowie Fallschirmaufklärerinnen und Fallschirmaufklärern;

k.

Angaben über die Kleidergrösse.

Art. 143d

Datenbeschaffung

Die Gruppe Verteidigung oder durch diese beauftragte Dritte beschaffen die Daten für SPHAIR-Expert bei: a.

der betreffenden Person;

b.

den für die Selektionsentscheide zuständigen militärischen Kommandos;

c.

den mit der Durchführung der Tests beauftragten Flug- und Sprungschulen;

d.

dem Fliegerärztlichen Institut.

Art. 143e

Datenbekanntgabe

Die Gruppe Verteidigung macht die Daten von SPHAIR-Expert folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich: 1

a.

den für die Durchführung der Tests zuständigen militärischen Stellen der Gruppe Verteidigung;

b.

den für die Selektionsentscheide zuständigen Stellen sowie dem Fliegerärztlichen Institut;

c.

den betreffenden Personen für die Erfassung ihrer Daten und das Abrufen der Testresultate und Schlussergebnisse;

d.

den mit der Administration beauftragten Stellen.

Sie gibt den von der Gruppe Verteidigung mit der Durchführung der Tests beauftragten zivilen Flug- und Sprungschulen Personalien, Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummer sowie E-Mail-Adresse bekannt.

2

Sie gibt den Luftfahrtgesellschaften und zivilen Flugschulen die im SPHAIRExpert abgespeicherte Schlussempfehlung und die E-Mail-Adresse bekannt, sofern die betreffende Person dazu ihr Einverständnis gegeben hat.

3

Art. 143f

Datenaufbewahrung

Die Daten des SPHAIR-Expert werden nach Abschluss des letzten Kurses zur fliegerischen Aus- und Weiterbildung der betroffenen Person längstens während zehn Jahren aufbewahrt.

2086

Militärische Informationssysteme. BG

BBl 2016

Art. 163 Einleitungssatz Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Gliederungstitel vor Art. 167a

5. Abschnitt: Journal- und Rapportsystem der Militärischen Sicherheit Art. 167a

Verantwortliches Organ

Die Gruppe Verteidigung betreibt ein Journal- und Rapportsystem der Militärischen Sicherheit (JORASYS).

Art. 167b

Zweck

Das JORASYS dient zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 100 Absatz 1 MG 12, insbesondere: a.

der Journalführung der Einsatzzentralen des Kommandos Militärpolizei;

b.

der Rapportierung kriminal- und sicherheitspolizeilicher Aufgaben der Berufsformationen des Kommandos Militärpolizei;

c.

der Beurteilung der militärischen Sicherheitslage;

d.

dem Eigenschutz der Armee.

Art. 167c

Daten

Das JORASYS enthält von Personen, die dem Militärstrafrecht unterstehen, folgende Daten: 1

12

a.

Personalien;

b.

Zivilstand, Geburts- und Heimatort sowie Beruf;

c.

Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsstatus und Daten zum Nachweis der Identität;

d.

Einteilung, Grad, Funktion und Dienstleistungen in der Armee;

e.

Waffennummer und -typ von Armeewaffen sowie Vermerk der Abnahme oder des Entzugs der Waffe;

f.

Abnahme oder Sicherstellung des Führerausweises sowie Atemluft- und Blutprobenergebnisse und -analysen;

g.

Einkommens- und Vermögensverhältnisse;

h.

Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände.

SR 510.10

2087

Militärische Informationssysteme. BG

BBl 2016

Bei Vorfällen im Zusammenhang mit der Armee oder Angehörigen der Armee kann das JORASYS auch die folgenden Daten Dritter enthalten: 2

a.

Personalien;

b.

Zivilstand, Geburts- und Heimatort sowie Beruf;

c.

Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsstatus und Daten zum Nachweis der Identität;

d.

Personalien der gesetzlichen Vertretung oder des Arbeitgebers.

Das JORASYS kann auch Daten über Vorfälle im Zusammenhang mit der Armee oder mit Angehörigen der Armee enthalten, wenn die Täterin oder der Täter unbekannt ist.

3

Art. 167d 1

2

Datenbeschaffung

Das Kommando Militärpolizei beschafft die Daten für das JORASYS bei: a.

der betreffenden Person;

b.

den militärischen Kommandos;

c.

den zuständigen Verwaltungseinheiten von Bund, Kantonen und Gemeinden;

d.

den zivilen und militärischen Straf-, Strafvollzugs- und Verwaltungsrechtspflegebehörden.

Es hat durch Abrufverfahren Zugang zum: a.

nationalen Polizeiindex;

b.

MIFA;

c.

Informationssystem integrierte Ressourcenbewirtschaftung (PSN).

Art. 167e

Datenbekanntgabe

Das Kommando Militärpolizei macht die Daten des JORASYS folgenden Personen durch Abrufverfahren zugänglich: 1

13

a.

den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Einsatzzentralen des Kommandos Militärpolizei;

b.

den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kommandos Militärpolizei für die Erfüllung ihrer Aufgabe nach Artikel 100 MG13;

c.

den Personen, die mit der Beurteilung der militärischen Sicherheitslage und dem Eigenschutz der Armee beauftragt sind, für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 100 MG.

SR 510.10

2088

Militärische Informationssysteme. BG

BBl 2016

Es gibt die Daten des JORASYS in Form schriftlicher Auszüge folgenden Stellen und Personen bekannt: 2

a.

der Militärjustiz;

b.

den zuständigen Truppenkommandanten für ihren Bereich;

c.

der für die Informations- und Objektsicherheit zuständigen Stelle.

Art. 167f

Datenaufbewahrung

Die Daten des JORASYS werden nach der Entlassung aus der Militärdienstpflicht während zehn Jahren aufbewahrt.

1

Die Daten Dritter werden zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens zum Vorfall gelöscht.

2

Art. 175 Einleitungssatz Betrifft nur den französischen Text.

Gliederungstitel vor Art. 179a

3. Abschnitt: Informationssystem integrierte Ressourcenbewirtschaftung Art. 179a

Verantwortliches Organ

Die Gruppe Verteidigung betreibt das Informationssystem integrierte Ressourcenbewirtschaftung (PSN).

Art. 179b

Zweck

Das PSN dient der logistischen, personellen und finanziellen Führung der Armee und der Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung; es bezweckt:

14

a.

die Sicherstellung der materiellen Bereitschaft bis zum Zeitpunkt der Rückgabe der persönlichen Ausrüstung der Angehörigen der Armee und des Korpsmaterials der Truppe;

b.

die Kontrolle der Abgabe von Armeematerial an Dritte sowie die Kontrolle der Rücknahme von Armeematerial von Dritten;

c.

die Kontrolle der Abgabe, der Rücknahme, der Hinterlegung, der Abnahme und des Entzugs der persönlichen Waffe und der Leihwaffe sowie die Kontrolle der Überlassung zu Eigentum;

d.

den Austausch von Daten mit der Datenbank nach Artikel 32a Absatz 1 Buchstabe d des Waffengesetzes vom 20. Juni 199714 (WG);

e.

die Verwaltung, Bewirtschaftung und Ablage von Personal- und Abrechnungsdaten des zivilen und des militärischen Personals.

SR 514.54

2089

Militärische Informationssysteme. BG

Art. 179c 1

BBl 2016

Daten

Das PSN enthält folgende Daten der Angehörigen der Armee: a.

Personalien und Kontrolldaten mit Einteilung, Grad, Funktion, militärischer Ausbildung, Einsatz und Ausrüstung sowie Status nach dem MG15;

b.

Korrespondenz und Geschäftskontrolle;

c.

Daten über die Militärdienstleistung;

d.

sanitätsdienstliche Daten, die für die Ausrüstung notwendig sind;

e.

Daten, die von den betreffenden Personen freiwillig gemeldet wurden.

Es enthält folgende Daten von Stellungspflichtigen und Angehörigen der Armee sowie von Besitzerinnen und Besitzern einer persönlichen Waffe oder einer Leihwaffe: 2

a.

Personalien;

b.

Daten über die Abgabe, die Rücknahme, die Hinterlegung, die Abnahme und den Entzug einer persönlichen Waffe oder einer Leihwaffe;

c.

Daten, die von den betreffenden Personen freiwillig gemeldet wurden;

d.

Daten zur Überlassung der persönlichen Waffe zu Eigentum oder allfällige Hinderungsgründe dazu;

e.

Meldungen der Zentralstelle Waffen über Stellungspflichtige und Angehörige der Armee, denen das Recht auf Waffenerwerb, Waffenbesitz und Waffentragen, gestützt auf das WG16, verweigert oder entzogen wurde.

Es enthält Kontrolldaten über die Abgabe und Rücknahme von Armeematerial an Dritte sowie deren Personalien.

3

Es enthält die Daten der Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber aus dem Bewerbungsdossier nach Artikel 27b und der Angestellten aus dem Personaldossier nach Artikel 27c des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200017.

4

Art. 179d

Datenbeschaffung

Die Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung beschaffen die Daten für das PSN bei:

15 16 17

a.

den betreffenden Angehörigen der Armee oder ihrer gesetzlichen Vertretung;

b.

Dritten;

c.

den Stellenbewerberinnen und Stellenbewerbern;

d.

den Angestellten sowie deren direkten Vorgesetzten;

SR 510.10 SR 514.54 SR 172.220.1

2090

Militärische Informationssysteme. BG

e.

BBl 2016

den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone aus den militärischen Informationssystemen, dem Personalinformationssystem der Bundesverwaltung (BV PLUS) und der Datenbank nach Artikel 32a Absatz 1 Buchstabe c WG18.

Art. 179e

Datenbekanntgabe

Die Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung machen die Daten des PSN folgenden Stellen und Personen durch Abrufverfahren zugänglich: 1

a.

den Personen, die für Bund und Kantone für die Ausrüstung von Angehörigen der Armee und Dritten zuständig sind;

b.

den zuständigen Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung für Angaben zur persönlichen Waffe und zur Leihwaffe;

c.

den Angestellten der Gruppe Verteidigung für die Einsicht in ihre Daten und für deren Bearbeitung;

d.

den Personalfachstellen für die Bearbeitung der Daten der Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber sowie der Angestellten in ihrem Bereich;

e.

den Vorgesetzten zur Einsicht in die Daten der ihnen unterstellten Angestellten sowie zur Kontrolle und Genehmigung der Daten, die durch diese bearbeitet werden;

f.

bei Übertritten des Personals innerhalb der Gruppe Verteidigung den neu zuständigen Personalfachstellen und Vorgesetzten nach den Buchstaben d und e.

Sie geben die Daten des PSN zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben bekannt: 2

18 19

a.

den militärischen Kommandos und den Militärbehörden;

b.

auf Anfrage der zuständigen Strafbehörde und Strafvollzugsbehörde: Personalien und AHV-Versichertennummer der Besitzerinnen und Besitzer von persönlichen Waffen und Leihwaffen;

c.

der Zentralstelle Waffen im automatisierten Verfahren: 1. Personalien und AHV-Versichertennummer von Angehörigen der Armee, denen die persönliche Waffe zu Eigentum überlassen wurde, sowie Waffenart und Waffennummer, 2. die Daten des PSN betreffend Entscheide und Hinweise über Hinderungsgründe zur Abgabe der persönlichen Waffe sowie über deren Abnahme oder Entzug zur Bearbeitung in der Datenbank nach Artikel 32a Absatz 1 Buchstabe d WG19;

d.

berechtigten Personen bei der RUAG für die Ausrüstung;

SR 514.54 SR 514.54

2091

Militärische Informationssysteme. BG

BBl 2016

e.

den Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung über eine Schnittstelle mit dem BV PLUS;

f.

Dritten, soweit dies zur Erfüllung derer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben notwendig ist.

Art. 179f

Datenaufbewahrung

Die Daten des PSN werden nach der Entlassung aus der Militärdienstpflicht während fünf Jahren aufbewahrt.

1

Die Daten von Dritten werden nach der Rücknahme des Armeematerials längstens während fünf Jahren aufbewahrt. Daten über Leihwaffen werden nach der Rückgabe während 20 Jahren aufbewahrt.

2

Die Daten über die Abgabe, die Hinterlegung, die Rücknahme, die Abnahme und den Entzug der persönlichen Waffe sowie der Leihwaffe werden nach der Entlassung aus der Militärdienstpflicht oder nach der Überlassung der persönlichen Waffe zu Eigentum während 20 Jahren aufbewahrt.

3

Die Daten der Angestellten aus dem Personaldossier werden nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Gruppe Verteidigung längstens während zehn Jahren aufbewahrt. Ergebnisse von Persönlichkeitstests und Potenzialbeurteilungen werden längstens während fünf Jahren aufbewahrt. Leistungsbeurteilungen sowie Entscheide, die auf einer Beurteilung beruhen, werden während fünf Jahren aufbewahrt, im Falle eines laufenden Rechtsstreits jedoch bis zum Abschluss des Verfahrens.

4

Gliederungstitel vor Art. 179g

4. Abschnitt: Informationssystem Vereins- und Verbandsadministration Art. 179g

Verantwortliches Organ

Die Gruppe Verteidigung betreibt das Informationssystem Vereins- und Verbandsadministration (VVAdmin).

Art. 179h

Zweck

Das VVAdmin dient der Verwaltung und dem Betrieb des Schiesswesens ausser Dienst bei: a.

der Planung, Durchführung und Kontrolle von Bundesübungen, Schiessübungen und Schiesskursen;

b.

der Kontrolle der Schiesspflichterfüllung;

c.

der Waffenbestellung für Jungschützenkurse;

d.

der Abrechnung von Bundesleistungen mit den anerkannten Schützenvereinen und von Nachschiesskursen;

e.

der Munitionsbestellung für anerkannte Schützenvereine und Schützenfeste;

2092

Militärische Informationssysteme. BG

BBl 2016

f.

der Abrechnung von Spesen von Funktionärinnen und Funktionären im Schiesswesen ausser Dienst;

g.

der Verwaltung der Schiessanlagen.

Art. 179i

Daten

Das VVAdmin enthält folgende für die Kontrolle von obligatorischen Schiessen und anderen Schiessen im Interesse der Landesverteidigung benötigten Daten von schiesspflichtigen Angehörigen der Armee, von Funktionärinnen und Funktionären im Schiesswesen ausser Dienst, von anerkannten Schiessvereinen und deren Mitgliedern sowie von Schützinnen und Schützen: a.

Personalien;

b.

AHV-Versichertennummer;

c.

militärische Kontrolldaten mit Einteilung, Grad und Funktion;

d.

Waffennummern;

e.

Bezugseinschränkungen für persönliche Waffen oder Leihwaffen;

f.

administrative Daten für die Durchführung von Kursen und Ausrichtung von Entschädigungen;

g.

Daten, die von den betreffenden Personen freiwillig gemeldet wurden.

Art. 179j

Datenbeschaffung

Die Gruppe Verteidigung beschafft die Daten für das VVAdmin bei: a.

den anerkannten Schiessvereinen;

b.

den Funktionärinnen und Funktionären im Schiesswesen ausser Dienst;

c.

den Militärbehörden.

Art. 179k

Datenbekanntgabe

Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des VVAdmin folgenden Stellen und Personen für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Abrufverfahren zugänglich: 1

a.

den anerkannten Schiessvereinen und -verbänden;

b.

den Funktionärinnen und Funktionären im Schiesswesen ausser Dienst;

c.

den Leihwaffenbesitzerinnen und Leihwaffenbesitzern;

d.

den Militärbehörden.

Sie gibt die für die Abrechnung und die Kontrolle nach Artikel 179h notwendigen Daten des VVAdmin der Alters- und Hinterlassenenversicherung, den Steuerverwaltungen und der mit dem Zahlungsverkehr betrauten Stelle bekannt.

2

2093

Militärische Informationssysteme. BG

Art. 179l

BBl 2016

Datenaufbewahrung

Die Daten des VVAdmin werden während fünf Jahren nach dem letzten Eintrag aufbewahrt.

1

Sie werden nach folgenden Ereignissen längstens während zwei Jahren aufbewahrt: 2

a.

Entlassung der schiesspflichtigen Angehörigen der Armee aus der Militärdienstpflicht;

b.

Aufgabe der Tätigkeit als Funktionärin oder Funktionär im Schiesswesen ausser Dienst;

c.

Rückgabe der Leihwaffe;

d.

Tod.

II Koordination mit dem Bundesgesetz vom 25. September 2015 über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen Unabhängig davon ob die Änderung vom 25. September 201520 über Verbesserungen beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen oder die vorliegende Änderung zuerst in Kraft tritt, lauten mit Inkrafttreten der später in Kraft tretenden Änderung sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die nachfolgenden Bestimmungen des MIG wie folgt: Art. 14

Daten

Das PISA enthält folgende Daten der Stellungspflichtigen, der Militärdienstpflichtigen, des für die Friedensförderung vorgesehenen Personals sowie von Zivilpersonen, die von der Truppe betreut oder für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogen werden: 1

20

a.

Entscheide über die Tauglichkeit für den Militär- und Schutzdienst, das Leistungsprofil und die Zuteilung;

b.

Daten über das Kaderpotenzial und die Kaderbeurteilung sowie solche des Dienstetats;

c.

Daten über die Eignung zur Ausübung von bestimmten Funktionen sowie von speziellen Funktionen mit erhöhten Anforderungen, sofern sich die Eignung nicht aus dem Leistungsprofil ergibt;

d.

Daten über den militärischen Status sowie über die Zulassung zum Zivildienst;

e.

Daten über Dienstvormerke und Dienstleistungen;

f.

Kontrolldaten über Nachforschungen bei unbekanntem Aufenthalt;

BBl 2015 7169

2094

Militärische Informationssysteme. BG

BBl 2016

g.

Daten über die Durchführung der Personensicherheitsprüfung, einschliesslich des Entscheids;

h.

Daten über Straftaten sowie strafrechtliche Entscheide und Massnahmen;

i.

Daten über Beschwerdeverfahren und -entscheide;

j.

Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden;

k.

Daten für den Verstorbenen- und Vermisstendienst;

l.

Daten über die Abgabe und Rücknahme sowie Entscheide über die Abnahme und den Entzug der persönlichen Waffe sowie der Leihwaffe;

m. Daten aus Strafverfahren gegen Angehörige der Armee und Stellungspflichtige sowie Meldungen nach Artikel 113 Absätze 7 und 8 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199521 (MG), sofern ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass die betroffene Person sich selbst oder Dritte mit der persönlichen Waffe gefährden könnte.

2

3

Das PISA enthält folgende Daten der Zivildienstpflichtigen: a.

Entscheide über die Zulassung und die Aufhebung der Zulassung zum Zivildienst;

b.

Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden.

Es enthält folgende Daten der Schutzdienstpflichtigen:

21

a.

Entscheide über die Tauglichkeit für den Schutzdienst, das Leistungsprofil und die Zuteilung;

b.

Daten über das Kaderpotenzial und die Kaderbeurteilung sowie solche des Dienstetats;

c.

Daten über die Eignung zur Ausübung von bestimmten Funktionen sowie von speziellen Funktionen mit erhöhten Anforderungen, sofern sich die Eignung nicht aus dem Leistungsprofil ergibt;

d.

Daten über die Zuteilung der Grundfunktion, die Einteilung, die Funktion und den Grad;

e.

Daten über die persönliche Ausrüstung;

f.

Daten über Dienstvormerke und Dienstleistungen;

g.

Daten über die Durchführung der Personensicherheitsprüfung, mit Entscheid;

h.

Daten über Straftaten sowie strafrechtliche Entscheide und Massnahmen;

i.

Daten über Beschwerdeverfahren und -entscheide;

j.

Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden;

k.

Daten für den Verstorbenen- und Vermisstendienst;

l.

Kontrolldaten über Nachforschungen bei unbekanntem Aufenthalt.

SR 510.10

2095

Militärische Informationssysteme. BG

BBl 2016

Art. 179b Bst. d, 179d Bst. e sowie 179e Abs. 2 Bst. c Ziff. 2 Betrifft nur den französischen Text.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 18. März 2016

Nationalrat, 18. März 2016

Der Präsident: Raphaël Comte Die Sekretärin: Martina Buol

Die Präsidentin: Christa Markwalder Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 29. März 201622 Ablauf der Referendumsfrist: 7. Juli 2016

22

BBl 2016 2075

2096