Ablauf der Referendumsfrist: 19. Januar 2017

Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz, RAG) (Extraterritorialer Geltungsbereich der Revisionsaufsicht) Änderung vom 30. September 2016 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. Juli 20151, beschliesst: I Das Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 20052 wird wie folgt geändert: Art. 8 Abs. 1 Bst. b­d und 3­5 Einer Zulassung als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen bedürfen auch Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 1 oder diesen vergleichbare Dienstleistungen nach ausländischem Recht erbringen für: 1

b.

Gesellschaften nach ausländischem Recht, deren Anleihensobligationen an einer Schweizer Börse kotiert sind;

c.

Gegenstandslos oder Aufgehoben

d.

Gegenstandslos oder Aufgehoben

Die Zulassungspflicht entfällt zudem für Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen erbringen für eine Gesellschaft nach Absatz 1 Buchstabe b, wenn: 3

a.

1 2

deren Anleihensobligationen durch eine Gesellschaft garantiert werden, die über ein Revisionsunternehmen verfügt, das entweder Absatz 1 oder 2 erfüllt; oder

BBl 2015 5717 SR 221.302; AS 2007 3971

2016-2612

7627

Revisionsaufsichtsgesetz

b.

BBl 2016

die Investorinnen und Investoren ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass das Revisionsunternehmen nicht staatlich beaufsichtigt wird.

Die Revisionsunternehmen, für die die Zulassungspflicht nach Absatz 2 entfällt, müssen sich bei der Aufsichtsbehörde melden. Der Bundesrat regelt diese Meldepflicht.

4

Die Aufsichtsbehörde regelt, wie bekannt gemacht werden muss, dass ein Revisionsunternehmen nicht staatlich beaufsichtigt wird.

5

Art. 43b

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. September 2016

Für Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen für Gesellschaften nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b erbringen, deren Anleihensobligationen bei Inkrafttreten der Änderung vom 30. September 2016 an einer Schweizer Börse kotiert sind, gilt Folgendes: a.

Entfällt die Zulassungspflicht für sie nicht, so müssen sie spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der Änderung vom 30. September 2016 über eine Zulassung als staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen verfügen.

b.

Entfällt für sie die Zulassungspflicht, so müssen sie sich spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der Änderung vom 30. September 2016 bei der Aufsichtsbehörde melden oder sicherstellen, dass die Investorinnen und Investoren ausdrücklich auf die fehlende staatliche Beaufsichtigung des Revisionsunternehmens hingewiesen werden.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 30. September 2016

Nationalrat, 30. September 2016

Der Präsident: Raphaël Comte Die Sekretärin: Martina Buol

Die Präsidentin: Christa Markwalder Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 11. Oktober 20163 Ablauf der Referendumsfrist: 19. Januar 2017

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BBl 2016 7627

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