Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Entwurf

(KVG) (Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. Dezember 20151, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 18. März 19942 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert: Art. 58

Sicherung der Qualität der Leistungen

Der Bundesrat legt jeweils für vier Jahre die Ziele in Bezug auf die Sicherung der Qualität der Leistungen fest. Er kann die Ziele während der Vierjahresperiode anpassen, falls sich die Grundlagen für deren Festlegung wesentlich verändert haben.

1

Zur Erreichung der Ziele nach Absatz 1 erarbeitet der Bundesrat nationale Programme zur Förderung der Qualität, führt diese durch und evaluiert sie. Er legt die inhaltlichen und methodischen Vorgaben für die Programme fest.

2

Art. 58a

Aufgabenübertragung und Abgeltung im Bereich von nationalen Programmen

Der Bundesrat kann die Erarbeitung, Durchführung und Evaluation von nationalen Programmen nach Artikel 58 Absatz 2 an Dritte übertragen. Die Leistungen der Dritten werden im Rahmen der bewilligten Kredite abgegolten.

1

Die Abgeltungen werden auf Gesuch hin in der Form von Globalbeiträgen an die Kosten der Erarbeitung, Durchführung und Evaluation von nationalen Programmen gestützt auf Leistungsvereinbarungen gewährt.

2

Der Bundesrat legt die Anforderungen und das Verfahren für die Gewährung der Abgeltungen fest.

3

1 2

BBl 2016 257 SR 832.10

2015-1827

305

Krankenversicherung. BG

Art. 58b

BBl 2016

Finanzhilfen im Bereich von Projekten

Der Bundesrat kann im Rahmen der bewilligten Kredite Projekte zur Erreichung der Ziele nach Artikel 58 Absatz 1 unterstützen.

1

Die Finanzhilfen werden auf Gesuch hin an Dritte gestützt auf Leistungsvereinbarungen ausgerichtet. Sie decken höchstens 50 Prozent der anerkannten Kosten.

2

Der Bundesrat legt die Anforderungen und das Verfahren, für die Gewährung der Finanzhilfen fest.

3

Art. 58c

Kommission für Qualität in der Krankenversicherung

Der Bundesrat setzt eine Kommission ein, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach den Artikeln 58, 58a Absätze 1 und 2 sowie 58b Absätze 1 und 2 berät.

1

2

Er regelt die Organisation der Kommission und bezeichnet deren Aufgaben näher.

Art. 58d

Finanzierung der Qualitätssicherung

Zur Sicherstellung der Finanzierung der Qualitätssicherung entrichten die Versicherer für alle nach diesem Gesetz versicherten Erwachsenen und jungen Erwachsenen nach Artikel 61 Absatz 3 zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung einen jährlichen Beitrag an den Bund. Die Beiträge werden verwendet für die Finanzierung: 1

a.

der Abgeltungen für Programme nach Artikel 58a;

b.

der Finanzhilfen für Projekte nach Artikel 58b;

c.

der Erarbeitung der Grundlagen für die Entwicklung von Qualitätsindikatoren nach Artikel 22a;

d.

der Ressortforschung in der Qualitätssicherung gemäss den Zielen der jeweiligen Vierjahresperiode nach Artikel 58 Absatz 1;

e.

der personellen Ressourcen, die im Bundesamt für die Umsetzung der Artikel 58­58b und 58e sowie dieses Artikels benötigt werden;

f.

der Kosten der Kommission nach Artikel 58c.

Der Bundesrat legt die Höhe des Beitrags fest. Der Beitrag ist für alle Versicherten nach Absatz 1 gleich hoch. Er darf 0,07 Prozent der durchschnittlichen Jahresprämie für Erwachsene nach Artikel 61 Absatz 3 für die obligatorische Krankenpflegeversicherung mit der vom Bundesrat gestützt auf Artikel 64 Absatz 3 festgelegten Franchise und Unfalldeckung nicht übersteigen.

2

Das Bundesamt fordert die Beiträge bei den Versicherern ein und erhebt bei verspäteter Zahlung einen Verzugszins.

3

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Überweisung und der Verwaltung des Beitrags.

4

306

Krankenversicherung. BG

Art 58e

BBl 2016

Gesamtkredit

Die Bundesversammlung beschliesst mit einem mehrjährigen Gesamtkredit den Höchstbetrag, bis zu dem der Bund Abgeltungen nach Artikel 58a und Finanzhilfen nach Artikel 58b gewähren kann.

Art. 58f

Massnahmen zur Sicherung oder Wiederherstellung der Qualität und des zweckmässigen Einsatzes der Leistungen

Der Bundesrat legt die Massnahmen fest, mit denen die Qualität und der zweckmässige Einsatz der Leistungen zu sichern oder wiederherzustellen sind. Er kann insbesondere vorsehen, dass: 1

2

a.

vor der Durchführung bestimmter, namentlich besonders kostspieliger Diagnose- oder Behandlungsverfahren die Zustimmung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin eingeholt werden muss;

b.

die Kosten besonders kostspieliger oder schwieriger Untersuchungen oder Behandlungen von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nur übernommen werden, wenn sie von dafür qualifizierten Leistungserbringern durchgeführt werden.

Er kann die Leistungserbringer nach Absatz 1 Buchstabe b näher bezeichnen.

Art. 59 Abs. 1 erster Satz und 3 Bst. c Gegen Leistungserbringer, welche gegen die im Gesetz vorgesehenen Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsanforderungen (Art. 56 und 58f) oder gegen vertragliche Abmachungen verstossen, werden Sanktionen ergriffen. ...

1

Verstösse gegen gesetzliche Anforderungen oder vertragliche Abmachungen nach Absatz 1 sind insbesondere: 3

c.

die Weigerung, sich an Massnahmen der Qualitätssicherung nach Artikel 58f zu beteiligen;

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

307

Krankenversicherung. BG

308

BBl 2016