1 Bundesbeschluss über die erleichterte Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern in eingetragener Partnerschaft mit Schweizer Staatsangehörigen

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 5. November 20151 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 18. Dezember 2015 2, beschliesst: I Die Bundesverfassung3 wird wie folgt geändert: Art. 38 Abs. 1 und 2 Der Bund regelt Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat, Eintragung der Partnerschaft und Adoption. Er regelt zudem den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen sowie die Wiedereinbürgerung.

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Er legt Grundsätze fest über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung.

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BBl 2016 27 BBl 2016 43 SR 101

2015-3068

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Erleichterte Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern in eingetragener Partnerschaft mit Schweizer Staatsangehörigen. BB

BBl 2016

II Dieser Beschluss untersteht der Abstimmung des Volkes und der Stände.

Minderheit (Amaudruz, Brand, Fehr Hans, Graber Jean-Pierre, Joder, Pantani, Pfister Gerhard, Rutz Gregor) Nichteintreten Art. 38 Abs. 1 Minderheit (Landolt, Amarelle, Flach, Gilli, Glättli, Heim, Masshardt, Naef, Schenker Silvia, Tschümperlin)) Der Bund regelt Erwerb und Verlust der Bürgerrechte aufgrund von Zivilstandsbeziehungen, wie die Abstammung, die Heirat, die Eintragung der Partnerschaft und die Adoption. Er regelt zudem den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen sowie die Wiedereinbürgerung.

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Minderheit (Schenker Silvia, Amarelle, Gilli, Glättli, Heim, Masshardt, Naef, Tschümperlin) Der Bund regelt Erwerb und Verlust der Bürgerrechte aufgrund von Zivilstandsbeziehungen, wie die Abstammung, die Heirat und die Adoption. Er regelt zudem den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen sowie die Wiedereinbürgerung.

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