Gesuch betreffend Grundwasserentnahme Unterwald Öffentliche Auflage des Gesuchs der Axpo Power AG vom 24. Oktober 2016 betreffend Erteilung einer Bewilligung zur Nutzung des Grundwasserstroms des Aaretals auf dem Grundstück Unterwald (Gemeinde Döttingen) als Trink- und Brauchwasser für den Betrieb des Kernkraftwerks Beznau sowie für den Betrieb des Hydraulischen Kraftwerks Beznau Gemeinde: Döttingen Gesuchstellerin: Axpo Power AG, Parkstrasse 23, 5401 Baden Gegenstand: Die Axpo Power AG betreibt auf der sogenannten Beznauinsel (Gemeinde Döttingen) das Kernkraftwerk Beznau (KKB) sowie das Hydraulische Kraftwerk Beznau (HKB). Die vom Kanton Aargau am 16. Februar 1998 erteilte und bis am 31. Dezember 2017 befristete Konzession «Unterwald» berechtigt die Axpo Power AG zur Nutzung des Grundwasserstroms des Aaretals auf dem Grundstück Unterwald als Trink- und Brauchwasser für das KKB sowie das HKB im Umfang von 3000l/min.

Aufgrund der befristeten Gültigkeit der Konzession «Unterwald» bis zum 31. Dezember 2017 beantragt die Axpo Power AG mit dem eingereichten Gesuch die Erteilung einer unbefristeten Bewilligung zur Grundwasserentnahme auf dem Grundstück Unterwald im bisherigen Umfang.

Verfahren: Das Verfahren richtet sich nach Artikel 49 ff. i.V.m. Artikel 61 des Kernenergiegesetzes (KEG; SR 732.1), der Kernenergieverordnung (KEV; SR 732.11) sowie subsidiär nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021) und dem Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711).

Öffentliche Auflage: Das Gesuch vom 24. Oktober 2016 sowie die eingereichten Gesuchsunterlagen können vom 23. Dezember 2016 bis zum 1. Februar 2017 während der ordentlichen Öffnungszeiten an folgender Adresse eingesehen werden: ­

2016-3306

Bauverwaltung der Gemeinde Döttingen, Surbtalstrasse 5, 5312 Döttingen

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BBl 2016

Einsprachen: Einsprache kann erheben, wer nach den Vorschriften des VwVG oder des EntG Partei ist. Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist vom 23. Dezember 2016 bis 1. Februar 2017 (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Energie, Sektion Kernenergierecht, 3003 Bern, eingereicht werden.

Hinweise: ­

Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (Art. 55 Abs. 1 KEG).

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Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtliche Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen (Art. 55 Abs. 2 KEG).

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Die Einsprechenden werden darauf aufmerksam gemacht, dass sie gegebenenfalls eine Vertretung bestellen müssen. Dies kann für sie mit Kosten verbunden sein (Art. 30a Abs. 3 VwVG).

12. Dezember 2016

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Bundesamt für Energie (BFE)