14 Bundesgesetz über Stipendien an ausländische Studierende und Kunstschaffende in der Schweiz

Entwurf

Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 20161, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 19. Juni 19872 über Stipendien an ausländische Studierende und Kunstschaffende in der Schweiz wird wie folgt geändert: Art. 8

Eidgenössische Stipendienkommission für ausländische Studierende

In der Eidgenössischen Stipendienkommission für ausländische Studierende sind die schweizerischen Hochschulen, die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen und die Studierenden vertreten. Die Kommission kann von Fall zu Fall weitere Fachleute beiziehen.

1

Der Bundesrat wählt die Mitglieder und die Präsidentin oder den Präsidenten. Die schweizerischen Hochschulen und die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen schlagen ihre Vertreterinnen und Vertreter vor.

2

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

1 2

BBl 2016 3089 SR 416.2

2015-2554

3379

Stipendien an ausländische Studierende und Kunstschaffende in der Schweiz. BG

3380

BBl 2016