14 Bundesgesetz über Stipendien an ausländische Studierende und Kunstschaffende in der Schweiz
Entwurf
Änderung vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 20161, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 19. Juni 19872 über Stipendien an ausländische Studierende und Kunstschaffende in der Schweiz wird wie folgt geändert: Art. 8
Eidgenössische Stipendienkommission für ausländische Studierende
In der Eidgenössischen Stipendienkommission für ausländische Studierende sind die schweizerischen Hochschulen, die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen und die Studierenden vertreten. Die Kommission kann von Fall zu Fall weitere Fachleute beiziehen.
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Der Bundesrat wählt die Mitglieder und die Präsidentin oder den Präsidenten. Die schweizerischen Hochschulen und die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen schlagen ihre Vertreterinnen und Vertreter vor.
2
II 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
1 2
BBl 2016 3089 SR 416.2
2015-2554
3379
Stipendien an ausländische Studierende und Kunstschaffende in der Schweiz. BG
3380
BBl 2016