Ablauf der Referendumsfrist: 19. Januar 2017

Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) Änderung vom 30. September 2016 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 20161, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 20122 über die Förderung der Forschung und der Innovation wird wie folgt geändert: Art. 7 Abs. 3 Der Bundesrat kann die Forschungsförderungsinstitutionen und die KTI beauftragen, einzeln oder gemeinsam themenorientierte Förderprogramme durchzuführen.

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Art. 9 Abs. 3 Sie erlassen die für die Forschungsförderung notwendigen Bestimmungen in ihren Statuten und Reglementen. Diese bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat, soweit sie Aufgaben regeln, für die Bundesmittel verwendet werden. Die Forschungsförderungsinstitutionen können den Erlass von Ausführungsbestimmungen von beschränkter Tragweite zu den genehmigungspflichtigen Statuten und Reglementen an untergeordnete Organe übertragen. Diese Bestimmungen sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen.

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BBl 2016 3089 SR 420.1

2015-2555

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Förderung der Forschung und der Innovation. BG

BBl 2016

Art. 29 Abs. 1 Bst. f und g Der Bundesrat kann im Rahmen der bewilligten Kredite folgende Beiträge ausrichten und folgende Massnahmen vorsehen: 1

f.

Beiträge an nichtkommerzielle Institutionen und Organisationen für die folgenden Tätigkeiten, soweit diese nicht vom Bund selbst ausgeübt werden: 1. Information interessierter Kreise in der Schweiz über Aktivitäten und Programme der internationalen wissenschaftlichen Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation, 2. Beratung und Unterstützung interessierter Kreise in der Schweiz bei der Erarbeitung und Einreichung von Gesuchen bezüglich internationaler Programme und Projekte im Bereich von Forschung und Innovation.

g.

Aufgehoben.

II Koordination mit dem Innosuisse-Gesetz vom 17. Juni 2016 Unabhängig davon, ob zuerst das Innosuisse-Gesetz vom 17. Juni 20163 (Anhang Ziff. 2) oder die vorliegende Änderung in Kraft tritt, lautet mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Erlasses sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten Artikel 7 Absatz 3 des vorliegenden Gesetzes wie folgt: Art. 7 Abs. 3 Der Bundesrat kann die Forschungsförderungsinstitutionen und Innosuisse beauftragen, einzeln oder gemeinsam themenorientierte Förderprogramme durchzuführen.

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III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 30. September 2016

Ständerat, 30. September 2016

Die Präsidentin: Christa Markwalder Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Raphaël Comte Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 11. Oktober 20164 Ablauf der Referendumsfrist: 19. Januar 2017

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BBl 2016 4947 BBl 2016 7675

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