Vernehmlassungsverfahren

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Artikel 404 OR. Anpassung an die Erfordernisse des 21. Jahrhunderts Gemäss bisherigem Recht können die Parteien einen Auftrag jederzeit beendigen.

Diese Regel ist zwingend, so dass abweichende Vereinbarungen unwirksam sind.

Für viele davon betroffene Vertragsverhältnisse ist die zwingende Anwendung dieser Regel heute aber nicht mehr passend. In Umsetzung der Motion 11.3909 soll es den Parteien deswegen ermöglicht werden, unter bestimmten Voraussetzungen abweichende Vereinbarungen zu treffen. Im Ergebnis sollen die Parteien beispielsweise Konventionalstrafen, Kündigungsfristen oder eine feste, unkündbare Vertragsdauer vereinbaren können, wenn dies ihrem Willen entspricht.

Datum der Eröffnung: 16. September 2016 Vernehmlassungsfrist: 31. Dezember 2016 Die Vernehmlassungsunterlagen können bezogen werden bei: Bundesamt für Justiz, Bundesrain 20, 3003 Bern, Telefon 058 462 41 54, Fax 058 464 26 55, www.bj.admin.ch Die Vernehmlassungsunterlagen sind elektronisch abrufbar unter: www.admin.ch/ch/d/gg/pc/pendent.html

27. September 2016

2016-2434

Bundeskanzlei

7275