Sammelfrist bis 20. März 2018

Eidgenössische Volksinitiative «Stop der Hochpreisinsel ­ für faire Preise (Fair-Preis-Initiative)» Vorprüfung Die Schweizerische Bundeskanzlei, nach Prüfung der am 31. August 2016 eingereichten Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Stop der Hochpreisinsel ­ für faire Preise (Fair-Preis-Initiative)», nachdem das Initiativkomitee sich am 31. August 2016 mit der deutschen, französischen und italienischen Sprachfassung des Initiativtextes abschliessend einverstanden erklärt hat, gestützt auf die Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 1 über die politischen Rechte, gestützt auf Artikel 23 der Verordnung vom 24. Mai 19782 über die politischen Rechte, verfügt: 1.

1 2 3

Die am 31. August 2016 eingereichte Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Stop der Hochpreisinsel ­ für faire Preise (Fair-PreisInitiative)» entspricht den gesetzlichen Formen: Sie enthält eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtextes im Bundesblatt, ferner Titel und Wortlaut der Initiative, eine Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer bei der Unterschriftensammlung für eine eidgenössische Volksinitiative besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB3) oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB), sowie Namen und Adressen von mindestens sieben und höchstens 27 Urheberinnen und Urhebern der Initiative. Die Gültigkeit der Initiative wird erst nach ihrem Zustandekommen durch die Bundesversammlung geprüft.

SR 161.1 SR 161.11 SR 311.0

2016-2349

7093

Eidgenössische Volksinitiative

BBl 2016

2.

Folgende Urheberinnen und Urheber sind ermächtigt, die Volksinitiative mit absoluter Mehrheit zurückzuziehen: 1. Altherr Hans, Rütigass 28, 9468 Sax 2. Bangerter Martin, Konolfingenstrasse 26, 3510 Häutligen 3. Berberat Didier, Les Foyards 63, 2300 La Chaux-de-Fonds 4. Birrer-Heimo Prisca, Felsenegg 40, 6023 Rothenburg 5. Cramer Robert, Rue du Clos 20, 1207 Genève 6. Ebneter Maurus, Hasenrain 96, 4102 Binningen 7. Feller Olivier, Route de la Cézille 2, 1272 Genolier 8. Fetz Anita, Oberer Rheinweg 57, 4058 Basel 9. Fournier Jean-René, Chemin Saint-Rémy 2, 1950 Sion 10. Frehner Sebastian, Rütiring 30d, 4125 Riehen 11. Gasche Urs, Kornfeldweg 3, 3312 Fraubrunnen 12. Germann Hannes, Bützistrasse 5, 8236 Opfertshofen 13. Grossen Jürg, Rollstrasse 24, 3714 Frutigen 14. Hotz Silvan, Früeberg 24, 6340 Baar 15. Kessler Martin, Wassergass 10, 8219 Trasadingen 16. Lacher Alexander, Im Gräfli 1A, 8808 Pfäffikon SZ 17. Müller Oliver, Summerhaldestrasse 44, 8427 Freienstein 18. Niedermann Egli Gabriela, Urwerfhalde 22, 8200 Schaffhausen 19. Platzer Casimir, Äussere Dorfstrasse 2, 3718 Kandersteg 20. Regazzi Fabio, Via dei Lupi 1a, 6596 Gordola 21. Strahm Rudolf, Aspiwaldweg 25, 3037 Herrenschwanden 22. Wüest-Rudin David, Vogesenstrasse 104, 4056 Basel 23. Züllig Andreas, Voa Principala 39, 7078 Lenzerheide

3.

Der Titel der eidgenössischen Volksinitiative «Stop der Hochpreisinsel ­ für faire Preise (Fair-Preis-Initiative)» entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.

4.

Mitteilung an das Initiativkomitee: Verein «Stop der Hochpreisinsel ­ für faire Preise», Amthausgasse 18, 3011 Bern und Veröffentlichung im Bundesblatt vom 20. September 2016.

6. September 2016

Schweizerische Bundeskanzlei Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Eidgenössische Volksinitiative

BBl 2016

Eidgenössische Volksinitiative «Stop der Hochpreisinsel ­ für faire Preise (Fair-Preis-Initiative)» Die Volksinitiative lautet: Die Bundesverfassung4 wird wie folgt geändert: Art. 96 Abs. 1 Der Bund erlässt Vorschriften gegen volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen. Er trifft insbesondere Massnahmen zur Gewährleistung der diskriminierungsfreien Beschaffung von Waren und Dienstleistungen im Ausland sowie zur Verhinderung von Wettbewerbsbeschränkungen, die durch einseitiges Verhalten von marktmächtigen Unternehmen verursacht werden.

1

Art. 197 Ziff. 125 12. Übergangsbestimmung zu Art. 96 Abs. 1 Bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen erlässt der Bundesrat innerhalb zweier Jahre nach Annahme der Änderungen von Artikel 96 Absatz 1 durch Volk und Stände die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

1

Die Ausführungsbestimmungen von Bundesversammlung und Bundesrat folgen den nachstehenden Grundsätzen: 2

4 5

a.

Die Verhaltensweisen, die für marktbeherrschende Unternehmen unzulässig sind, sind auch für Unternehmen unzulässig, von denen andere Unternehmen in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen (relativ marktmächtige Unternehmen).

b.

Marktbeherrschende und relativ marktmächtige Unternehmen verhalten sich vorbehältlich einer Rechtfertigung aus sachlichen Gründen unzulässig, wenn sie die Möglichkeit für Nachfrager einschränken, Waren oder Dienstleistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Staat ihrer Wahl zu den dort von den Unternehmen praktizierten Preisen zu beziehen; Preisdifferenzierungen bleiben zulässig, solange Unternehmen nicht wettbewerbswidrige Ziele verfolgen und keine Wettbewerbsverzerrungen verursachen.

c.

Unternehmen dürfen durch einseitiges Verhalten die Beschaffung der von ihnen exportierten Waren im Ausland einschränken, wenn diese Waren ins Produktionsland reimportiert und dort ohne weitere Bearbeitung weiterverkauft werden sollen.

SR 101 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

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Eidgenössische Volksinitiative

BBl 2016

d.

Relativ marktmächtige Unternehmen sind bei unzulässigem missbräuchlichem Verhalten von direkten kartellrechtlichen Sanktionen ausgenommen.

e.

Der diskriminierungsfreie Einkauf im Online-Handel ist grundsätzlich zu gewährleisten, insbesondere durch eine Bestimmung gegen unlauteren Wettbewerb.

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