Anhörung (Art. 104 Abs. 1 BG vom 16. Dez. 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) Advance Passenger Information (API): Festlegung der Meldepflicht für die Flugstrecken von Delhi (DEL), Hongkong (HKG), Mumbai (BOM), Muscat (MCT) und Singapur (SIN) in die Schweiz Das Staatssekretariat für Migration (SEM) bestimmt, bei welchen Flügen die Fluggesellschaften verpflichtet sind, unmittelbar nach dem Abflug Personendaten der beförderten Passagiere (Personalien und Angaben zum Reisedokument) und Angaben zum Flug zu melden (Art. 104 AuG). Mit der Auswertung der API-Daten wird ein Beitrag zur Verbesserung der Grenzkontrolle und zur wirksamen Bekämpfung der rechtswidrigen Einreisen geleistet.

Bevor eine Strecke der Meldepflicht unterstellt wird, werden alle Fluggesellschaften, welche regelmässige Linien- oder Charterflüge auf dieser Strecke in die Schweiz anbieten, angehört.

Auf Grund einer Risikoanalyse erwägt das SEM, die Flugstrecken von Delhi (DEL), Hongkong (HKG), Mumbai (BOM), Muscat (MCT) und Singapur (SIN) in die Schweiz der Meldepflicht zu unterstellen.1 Die betroffenen Fluggesellschaften haben die Möglichkeit bis am 2. August 2016 eine Stellungnahme zu den vorgesehenen Meldepflichten einzureichen: Staatssekretariat für Migration, Sektion Grundlagen Grenze, Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern Die Meldepflichten werden voraussichtlich im August 2016 mit Wirkung ab Oktober/November 2016 verfügt. Eine vorgängige Testphase kann von der Fluggesellschaft gewünscht werden.

Die Übermittlung der Passagierdaten für die meldepflichtigen Flüge erfolgt via SITA Type B oder den API-Webupload (Internet). Die beiden Übermittlungsvarianten werden in der API-Schnittstellenspezifikation beschrieben. Sie dient als verbindliche Grundlage zur Schaffung der notwendigen Infrastrukturen. Sie legt ebenfalls fest, wie die Daten im Falle technischer Störungen zu übermitteln sind. Die APISchnittstellenspezifikation ist auf der Homepage des SEM 2 verfügbar.

1

2

Bereits meldepflichtig sind Flüge von Dubai, Dar es Salaam, Nairobi, Pristina, Istanbul, Moskau, Casablanca, Marrakech, Abu Dhabi, Doha, São Paulo, Peking und Shanghai in die Schweiz (siehe Allgemeinverfügung vom 7. Juli 2011 publiziert im Bundesblatt vom 26. Juli 2011, BBl 2011 6279; Allgemeinverfügung vom 24. Juli 2012, BBl 2012 7394, Allgemeinverfügung vom 25. Juni 2013, BBl 2013 4659 und Allgemeinverfügung vom 4. August 2015, BBl 2015 5961.

www.sem.admin.ch; Einreise & Aufenthalt / Einreise / Advance Passenger Information (API). Die Schnittstellenspezifikation mit den Kontaktangaben werden wir Ihnen zusammen mit der Verfügung zustellen.

6104

2016-1683

BBl 2016

Die betroffenen Fluggesellschaften sind gebeten, dem SEM ebenfalls bis am 2. August 2016 mitzuteilen, welche Übermittlungsart (SITA Type B oder APIWebupload) sie vorziehen, ob sie eine Testphase wünschen und welche Korrespondenzsprache (Deutsch, Französisch und Italienisch) sie bevorzugen. Zusätzlich sind sie gebeten, dem SEM eine Kontaktperson zu melden, mit der die Testübermittlungen und die Datenqualität besprochen werden können.

Bei Fragen und Unklarheiten wenden sich die Fluggesellschaften bitte an: api-info@sem.admin.ch.

12. Juli 2016

Staatssekretariat für Migration

6105