Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages Vorruhestandsmodell im Schweizerischen Maler- und Gipsergewerbe vom 5. Dezember 2016

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 1 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst:

Art. 1 Die in der Beilage wiedergegebenen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) Vorruhestandsmodell im Schweizerischen Maler- und Gipsergewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt.

Art. 2 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das Maler- und Gipsergewerbe der Kantone Zürich (ausgenommen Gipser Zürich-Stadt), Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Solothurn, Schaffhausen, Appenzell AR, Appenzell IR, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Jura, sowie für das Malergewerbe im Kanton Tessin.

1

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Betriebe und Betriebsteile sowie Liegenschaftsverwaltungen mit eigenen Maler- oder Gipserabteilungen, die Malerund Gipserarbeiten ausführen oder ausführen lassen und zum Berufsbild des Malers oder Gipsers gehören.

2

a.

1

Malerarbeiten: Auftragen von Anstrich-, Beschichtungs- und Strukturmaterialien sowie Aufziehen von Tapeten, Belägen und Geweben aller Art, Anbringen von fugenlosen Wand- und Bodenbeschichtungen, Verschönern und Erhalten von Bauten und Bauteilen, Einrichtungen und Gegenständen sowie Schützen gegen Witterungs- und andere Einflüsse.

SR 221.215.311

2016-3190

8845

Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages Vorruhestandsmodell im Schweizerischen Maler- und Gipsergewerbe. BRB

b.

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Gipserarbeiten: Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stukkaturen, Sanieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie von Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und solche gefährlicher Werkstoffe.

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer der in Absatz 2 aufgeführten Betriebe oder Betriebsteile sowie Liegenschaftsverwaltungen mit eigenen Maler- oder Gipserabteilungen.

3

Ausgenommen sind: a.

Lernende;

b.

das kaufmännische Personal;

c.

Berufsangehörige in höherer leitender Stellung;

d.

Betriebsinhaber, welche das Unternehmen als Einzelfirma oder Kollektivgesellschaft betreiben;

e.

in der Geschäftsleitung mitarbeitende Aktionäre und Gesellschafter von Aktiengesellschaften und GmbH, sofern ihr Anteil mindestens 10% am Gesellschaftskapital beträgt.

Art. 3 Über den Einzug und die Verwendung der Beiträge (Art. 8 GAV) sind der Direktion für Arbeit des SECO alljährlich eine detaillierte Jahresrechnung sowie das Budget des der Jahresrechnung folgenden Jahres zuzustellen. Der Jahresrechnung sind überdies der Bericht der Revisionsstelle und weitere durch das SECO im Einzelfall verlangte Unterlagen beizulegen. Die Führung der entsprechenden Kassen muss nach den vom SECO festgelegten Weisungen erfolgen und muss über das Ende der Allgemeinverbindlicherklärung hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung pendenter oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der Allgemeinverbindlicherklärung fallen. Das SECO kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.

Art. 4 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2017 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2026.

5. Dezember 2016

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Vizepräsidentin, Doris Leuthard Der Bundeskanzler, Walter Thurnherr

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Beilage

Gesamtarbeitsvertrag Vorruhestandsmodell im Schweizerischen Maler- und Gipsergewerbe abgeschlossen im Mai 2016 zwischen dem Schweizerischen Maler- und Gipserunternehmer-Verband (SMGV) einerseits und der Gewerkschaft Unia und der Gewerkschaft Syna anderseits

Allgemeinverbindlich erklärte Bestimmungen Art. 7

Mittelherkunft

7.1

Die Mittel zur Finanzierung des Vorruhestandsmodells werden grundsätzlich durch Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmenden, durch Zuwendungen Dritter sowie durch Erträgnisse des Stiftungsvermögens geäufnet.

7.2

...

7.3

...

Art. 8

Beiträge

8.1

Der Beitrag der Arbeitnehmenden beträgt 0,85% des massgeblichen Lohnes.

Der Betrag wird monatlich vom Bruttolohn abgezogen, soweit die Beiträge nicht anderweitig übernommen werden.

8.2

Der Beitrag des Arbeitgebers beträgt 0,85% des massgeblichen Lohnes.

8.3

Als massgeblicher Lohn gilt der SUVA-pflichtige Lohn bis zum UVGMaximum.

8.4

Die Deklaration der Gesamtjahreslohnsumme gemäss Artikel 8 Absatz 3 GAV, allenfalls korrigiert um die Lohnsumme nicht unterstellter Lohnbezüger, erfolgt durch den Arbeitgeber jährlich jeweils bis spätestens 31. Januar des Folgejahres.

Art. 9 9.1

Beitragserhebung Der Arbeitgeber schuldet der Stiftung VRM die gesamten Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmenden.

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9.2

Dem Arbeitgeber werden jährlich mit Fälligkeit 30. September AkontoBeiträge in der Höhe von 67% der anhand der gesamten SUVA-Lohnsumme der unterstellten Mitarbeitenden des Vorjahres errechneten Jahresbeiträge in Rechnung gestellt.

9.3

Gestützt auf die SUVA-Lohnsumme der unterstellten Mitarbeitenden wird der Restbetrag mit Fälligkeit 31. März definitiv abgerechnet und in Rechnung gestellt.

9.4

Die Stiftung VRM stellt pro Mahnung 100 Franken sowie einen Verzugszins von 5% ab Einleitung der Betreibung in Rechnung.

9.5

...

Art. 12

Leistungen: Grundsatz

12.1

Die Leistungen an die Anspruchsberechtigten haben sich an den vorhandenen Mitteln auszurichten.

12.2

Es werden Leistungen erbracht, welche die Reduktion des Arbeitspensums oder den vollständigen frühzeitigen Altersrücktritt innerhalb der letzten 5 Jahre bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Pensionsalters ermöglichen bzw. finanziell abfedern. Der Leistungszeitraum ist auf jeden Fall auf die letzten fünf Jahre vor dem ordentlichen AHV-Rentenalter beschränkt.

12.3

...

Art. 13

Leistungsarten

13.1

Es werden abschliessend folgende Leistungen erbracht: a) Überbrückungsrenten ­ Artikel 15 GAV; b) Zusätzlicher BVG-Sparbeitrag ­ Artikel 16 GAV; c) Härtefallersatzleistungen ­ Artikel 19 GAV.

13.2

Die Leistungen der Stiftung VRM werden mit Ausnahme der Härtefallersatzleistungen gemäss Artikel 19 GAV nicht in Kapitalform ausgerichtet.

Art. 14 14.1

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Anspruchsberechtigte Personen Anspruchsberechtigt sind Mitarbeitende in einem ... unterstellten Betrieb, wenn sie kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllen: a) sie müssen 5 Jahre oder weniger vor der ordentlichen AHV-Pensionierung stehen und b) ihre Erwerbstätigkeit in Abstimmung mit dem unterstellten Betrieb im erforderlichen Mindestmass reduzieren bzw. pro Jahr für eine minimale Anzahl von Monaten unterbrechen und c) während mindestens 15 Jahren und davon die letzten 7 Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich ... gearbeitet und die Beitragspflicht gemäss GAV erfüllt haben und

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d)

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zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme im Umfang des bisherigen Arbeitsverhältnisses arbeitsfähig sind.

...

14.2

Ein Leistungsbezug ist frühestens ab dem 1. Januar 2018 möglich, sofern der Betrieb, in welchem der Leistungsbezüger unmittelbar vor dem Leistungsbezug angestellt ist, ... seit mindestens 12 Monaten unterstellt war.

14.3

...

14.4

...

14.5

Wer wegen Arbeitslosigkeit die siebenjährige Frist nicht erfüllt, d.h. in dieser Zeit während höchstens zwei Jahren arbeitslos war, die anderen Voraussetzungen aber erfüllt (Art. 14.1 GAV), hat Anspruch auf eine ungekürzte Überbrückungsrente. ...

14.6

Fehlende Jahre der Anstellung in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich ...

können nicht eingekauft werden.

14.7

Eine Anspruchsberechtigung auf Vorruhestandsleistungen entsteht ausschliesslich auf Begehren der anspruchsberechtigten Person.

Art. 15 15.1

Ordentliche Überbrückungsrente Die Höhe der monatlichen Überbrückungsrente setzt sich aus folgenden 2 Bestandteilen zusammen: 1. dem der Reduktion des Beschäftigungsgrades entsprechende Teil der minimalen einfachen AHV-Altersrente, welche zum Zeitpunkt des ersten Leistungsbezuges Gültigkeit hatte, 2. zuzüglich 50% des aufgrund der Reduktion des Beschäftigungsgrades entgangenen, leistungsbestimmenden Monatslohnes.

Details zur Leistungshöhe und deren Berechnung finden sich in Tabelle A im Anhang 1 GAV... .

15.2

Aufgrund der Höhe des leistungsbestimmenden Monatslohnes zum Zeitpunkt des ersten Leistungsbezuges sowie der Leistungskomponenten gemäss Artikel 15.1, Ziffer 1. und 2. GAV ergibt sich eine maximale prozentuale Leistungshöhe, welche der Leistungsbezüger über die gesamte Dauer von maximal 5 Jahren beziehen kann.

Bei einem weiteren Leistungsschritt wird der bereits bezogene Leistungsumfang entsprechend in Abzug gebracht.

15.3

Die Überbrückungsrente basiert über die gesamte Bezugsdauer auf dem leistungsbestimmenden Monatslohn (brutto, ohne Zuschläge und Überstundenentschädigungen), welcher vor der ersten Inanspruchnahme der Überbrückungsrente entrichtet wurde. Als leistungsbestimmender Monatslohn gilt 1/12 des SUVA-pflichtigen Jahreslohnes, jedoch höchstens das 3,30-fache der maximalen einfachen monatlichen AHV-Altersrente.

...

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15.4

...

15.5

Unterlag der Beschäftigungsgrad innerhalb der letzten 15 Jahre grösseren Schwankungen, so wird der leistungsbestimmende Monatslohn auf 100% aufgerechnet und dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der letzten 15 Jahre angepasst.

Ausgenommen sind Reduktionen des Beschäftigungsgrades infolge Invalidität (vgl. Art. 17.3 GAV). In diesem Fall bleibt der letzte effektive Monatslohn leistungsbestimmend.

15.6

Die der Überbrückungsrente zu Grunde liegende Arbeitszeitreduktion bleibt bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Pensionsalters der anspruchsberechtigten Person bestehen. Die einmal gewählte Arbeitszeitreduktion kann im Laufe der Anspruchsberechtigung erhöht, nicht aber rückgängig gemacht werden. ... Die Überbrückungsrente wird grundsätzlich nicht der Teuerung sowie der für die dem GAV Maler- und Gipsergewerbe unterstellten Betriebe jährlich beschlossenen Lohnerhöhung angepasst.

15.7

Die Inanspruchnahme ist möglich ab einer Reduktion der Erwerbstätigkeit (Reduktion der Jahresarbeitszeit) bzw. des Einkommens um mindestens 20% im unterstellten Betrieb (dieser Reduktion gleichgestellt ist die Aufnahme einer alternativen Tätigkeit mit einem um mindestens 20% reduzierten Lohn in einem anderen unterstellten Betrieb). Jeder Reduktionsschritt im Beschäftigungsgrad hat grundsätzlich in vollen 10%-Schritten zu erfolgen. ...

15.8

Der Auszahlungsmodus der Überbrückungsrente ist immer monatlich.

Sofern die anspruchsberechtigte Person nicht in den vollständigen vorzeitigen Ruhestand tritt, erhält sie nebst der dem Lohnausfall entsprechenden monatlichen Überbrückungsrente der Stiftung VRM vom Betrieb weiterhin eine gekürzte monatliche Lohnzahlung.

Art. 16 16.1

Zusätzlicher BVG-Beitrag Der zusätzliche BVG-Sparbeitrag beträgt 18% der jeweils erbrachten Überbrückungsrente, sofern der Leistungsbezüger neben der VRM-Überbrückungsrente keine BVG-Altersleistungen bezieht.

Der Sparbeitrag wird anteilig in Form einer einmaligen Zahlung per Ende jedes Jahres erbracht, über welches hinaus der Anspruch auf eine Überbrückungsrente besteht. Letztmalig erfolgt eine anteilige Leistung des BVGSparbeitrages bei Beendigung der Leistungspflicht infolge Pensionierung oder Tod.

...

16.2

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Der zusätzliche BVG-Sparbeitrag wird direkt an die Vorsorgeeinrichtung, bei welcher der Leistungsbezüger über seinen Arbeitgeber BVG-versichert ist oder an die Stiftung Auffangeinrichtung ausgerichtet.

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Art. 17

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Bei Invalidität des Leistungsbezügers

17.1

Der Durchführungsstelle ist Meldung zu erstatten, wenn der Bezüger einer Überbrückungsrente vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters im Sinne der IV arbeitsunfähig oder invalid wird.

17.2

Wird der Bezüger einer Überbrückungsrente vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters krankheits- oder unfallbedingt invalid, so wird diese in unveränderter Höhe weiterbezahlt. Die Überbrückungsrente wird aufgrund einer ermittelten Überentschädigung nach Artikel 66 Absatz 2 ATSG aus den Leistungen des Unfallversicherers, der Eidgenössischen Invalidenversicherung oder der beruflichen Vorsorge nicht gekürzt. Hingegen gilt die Überbrückungsrente als zu meldendes Ersatzeinkommen; im Falle einer erwiesenen Überentschädigung gemäss Artikel 66 Absatz 2 ATSG kann dies zu einer Kürzung der Leistungen des Unfallversicherers, der Eidgenössischen Invalidenversicherung oder der beruflichen Vorsorge führen.

17.3

Hat eine anspruchsberechtigte Person zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität noch keine Überbrückungsrente bezogen, entsteht auf dem invaliden Teil ihres Lohnes auch innerhalb der für den Leistungsbezug möglichen 5 Jahre vor der ordentlichen AHVPensionierung kein Anspruch auf eine Überbrückungsrente. Auf dem weiterhin validen Teil des Lohnes sind weiterhin Beiträge fällig bzw. es kann bei teilweiser oder gesamter Aufgabe der verbleibenden Erwerbstätigkeit ein anteiliger Anspruch auf eine Überbrückungsrente geltend gemacht werden.

Art. 18

Beim Tod des Leistungsbezügers

18.1

...

18.2

Stirbt der Bezüger einer Überbrückungsrente vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters, so endet der Anspruch auf Zahlung der Überbrückungsrente per Ende des Sterbemonats. ...

18.3

Beim Tod der anspruchsberechtigten Person verfällt der Anspruch auf den zusätzlichen Sparbeitrag per Ende des Sterbemonats.

18.4

Hat eine anspruchsberechtigte Person zum Zeitpunkt ihres Todes noch keine Überbrückungsrente bezogen oder einen Anspruch darauf geltend gemacht, erlischt mit ihrem Tod jeglicher Anspruch auf Leistungen aus diesem GAV.

Art. 19 19.1

Härtefallersatzleistungen Anträge auf mögliche Härtefallersatzleistung können Arbeitnehmende stellen, die kumulativ: ­ das 55. Altersjahr vollendet, jedoch noch mehr als 5 Jahre vom ordentlichen AHV-Pensionsalter entfernt sind, ­ während 15 Jahren, davon die letzten sieben Jahre ununterbrochen in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich gearbeitet haben und

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­

19.2

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unfreiwillig und endgültig aus dem Maler- und Gipsergewerbe (z.B.

Konkurs des Arbeitgebers, Entlassung aus rein wirtschaftlichen Gründen, Nichteignungsverfügung der SUVA) ausgeschieden sind.

Ein allfälliger Anspruch sowie Art und Höhe einer Härtefallersatzleistung wird im Einzelfall ... vom Stiftungsrat bestimmt. Die Ausrichtung erfolgt als einmalige Einlage in das BVG-Altersguthaben der antragstellenden Person.

Eine Barauszahlung ist ausgeschlossen.

...

19.3

Ein Anspruch auf Härtefallersatzleistungen kann nur geltend gemacht werden, wenn der Härtefall nach dem 1. Januar 2022 eintritt.

19.4

Die Ausrichtung der Härtefallersatzleistung schliesst jede weitere Leistung der Stiftung VRM aus.

Art. 20

Gesuchsverfahren und Kontrolle

20.1

Um Leistungen zu erhalten, haben die Anspruchsberechtigten mindestens 6 Monate vor Leistungsbeginn ein Gesuch zu stellen und die Berechtigung zu belegen. Die Leistungspflicht des Leistungserbringers beginnt erst, wenn die Berechtigung vollständig nachgewiesen wurde. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Antragstellenden die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

20.2

Bezogene Leistungen der Stiftung VRM, auf die kein Anspruch nach diesem GAV bestand, sind zurückzuerstatten.

20.3

...

Art. 21

Stiftung VRM Maler-Gipser

21.1

Die Parteien vereinbaren die gemeinsame Durchführung des VRM Malerund Gipsergewerbe im Sinne von Artikel 357b OR. Zu diesem Zweck wird die Stiftung VRM Maler-Gipser gegründet. Die Stiftung VRM ist für den gesamten Vollzug des GAV zuständig und insbesondere berechtigt, die notwendigen Kontrollen gegenüber den Unterstellten durchzuführen und in Vertretung der Vertragsparteien im eigenen Namen Betreibungen und Klagen zu erheben.

21.2

Die Stiftung VRM kann die operative Umsetzung des Stiftungszwecks einer dafür geeigneten externen Organisation übertragen. Insbesondere kann die Stiftung VRM zur Erreichung ihres Zweckes Versicherungsverträge abschliessen oder in bestehende Verträge eintreten, wobei sie selbst Versicherungsnehmerin und Begünstigte sein muss.

21.3

Die Stiftung VRM kann Kontrolltätigkeiten Dritten, namentlich den für den Vollzug des GAV Maler- und Gipsergewerbe gebildeten paritätischen Kommissionen übertragen.

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21.4

Den Kontrollinstanzen stehen zur Durchsetzung der Bestimmungen des GAV zudem ... folgende Berechtigungen zu: a. Unterstellungskontrollen bei Betrieben im Geltungsbereich, namentlich auch bei Betrieben mit gemischten Tätigkeiten, um die Zugehörigkeit zum betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich zu beurteilen; b. Lohnbuchkontrollen; c. Kontrolle der einzelnen Arbeitsverträge.

21.5

...

Art. 22

Stiftungsrat

22.1

Der Stiftungsrat ist verantwortlich für die Verwaltung. Er bildet gleichzeitig die paritätische Kommission und kontrolliert die Einhaltung des GAV im Sinne von Artikel 357b OR.

22.2

Der Stiftungsrat ist für die Kontrolltätigkeiten verantwortlich. Er kann diese Kontrolle fachkundigen Gremien übertragen.

22.3

...

22.4

...

Art. 23

Sanktionen bei Vertragsverletzungen

23.1

Verletzungen von Pflichten aus diesem GAV können durch den Stiftungsrat mit Konventionalstrafen geahndet werden. Absatz 2 bleibt vorbehalten.

Fehlbaren werden auch die Kontroll- und Verfahrenskosten überbunden.

23.2

Vertragsverletzungen, die darin bestehen, dass keine oder ungenügende Beiträge abgerechnet wurden, werden mit einer Konventionalstrafe geahndet.

23.3

Die Höhe der Konventionalstrafe richtet sich im Einzelfall nach der Schwere des Verschuldens und der Grösse des Betriebes sowie allfälligen früher ausgesprochenen Sanktionen.

23.4

Die Bezahlung der Konventionalstrafe entbindet in keinem Fall von der Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen.

23.5

Die Konventionalstrafen und die Kontroll- und Verfahrenskosten fallen der Stiftung VRM zu und sind gemäss Stiftungszweck zu verwenden.

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Anhang 1

Tabelle A: Überbrückungsrente gemäss Artikel 15 GAV: Leistungsbeginn in Jahren und Monaten bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Pensionsalter 1) + 2)

Maximal mögliche Beschäftigungsgradreduktion ohne Kürzung der Überbrückungsrente

von

bis

5 Jahre

4 Jahre und 1 Monat

40.00%

4 Jahre

3 Jahre und 1 Monat

50.00%

3 Jahre

2 Jahre und 1 Monat

66.67%

2 Jahre

3 Monate 3)

100%

1)

gemäss Artikel 15.2 GAV das ordentliche AHV-Pensionsalter wird am Monatsersten nach demjenigen Monat erreicht, in welchem das entsprechende Lebensalter erreicht wird (bei Abschluss dieses Vertrages 65 Jahre bei Männern bzw. 64 Jahre bei Frauen) 3) eine Bezugsdauer von weniger als 3 Monaten ist nur im Jahr 2018 (Eintrittsgeneration) möglich Die maximale prozentuale Leistungshöhe gemäss Artikel 15.1 GAV ermittelt sich wie folgt: (Minimale AHV-Altersrente zum Zeitpunkt des ersten Leistungsbezuges + 50% des Leistungsbestimmenden Monatslohnes) x 24 [entsprechend der Anzahl Monate des maximal möglichen vollen Leistungsbezugs] / den leistungsbestimmenden Monatslohn.

2)

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