Tarifgenehmigung in der Privatversicherung (Art. 84, Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004, VAG; SR 961.01) Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat die nachstehende Tarifgenehmigung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, ausgesprochen: Verfügung vom

Tarifvorlage der

24. November 2016

Swiss Life AG

in der Kollektiv-Lebensversicherung im Rahmen der beruflichen Vorsorge Mit Schreiben vom 8. Juli 2016 reichte die Swiss Life AG im Bereich der Lebensversicherung berufliche Vorsorge eine Änderung ihres Kollektivtarifs ein.

Die Rentenumwandlungssätze werden ab 1. Januar 2018 wie folgt angepasst: ­

In der überobligatorischen Vollversicherung für Männer mit Referenzalter 65 von 5,570 auf 5,408 Prozent und für Frauen mit Referenzalter 64 von 5,560 auf 5,403 Prozent sowie

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bei autonomem Sparprozess für Männer mit Referenzalter 65 von 5,5700 auf 5,1761 Prozent und für Frauen mit Referenzalter 64 von 5,5617 auf 5,1759 Prozent.

Für die Prüfung und Genehmigung von Tarifen gilt Artikel 38 VAG. Er sieht vor, dass sich genehmigungsfähige Tarife in einem Rahmen bewegen müssen, der einerseits die Solvenz des gesuchstellenden Versicherungsunternehmens und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbräuchen gewährleistet.

Die Gesuchstellerin hat mit ihrer Tarifeingabe den Nachweis erbracht, dass der Rahmen von Artikel 38 VAG eingehalten ist, weshalb die FINMA dem Gesuch um Tarifänderung mittels Verfügung vom 24. November 2016 zugestimmt hat.

Die Gesuchstellerin wird die genehmigten Tarifanpassungen ab 1. Januar 2018 auf die bestehenden Verträge anwenden.

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt als Eröffnung der Verfügung. Personen, welche nach Artikel 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, Postfach, 9023 St. Gallen, unter Angabe des Wohnsitzes, resp. Sitzes, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist innert 30 Tagen seit

2016-3329

8875

BBl 2016

dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Verfügung bei der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern, eingesehen werden.

20. Dezember 2016

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Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA