16.039 Botschaft zur Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und Norwegen über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen vom 18. Mai 2016

Sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin Sehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Genehmigung des Abkommens vom 12. November 2015 zwischen der Schweiz und Norwegen über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Nationalratspräsidentin, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

18. Mai 2016

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2013-2156

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Übersicht Durch das Abkommen zwischen der Schweiz und Norwegen über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen entfällt zwischen den Vertragsparteien die Pflicht zur Vorausanmeldung im Warenverkehr. Zudem wird der von der Schweiz und Norwegen eingeführte Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO-Status) gegenseitig anerkannt.

Ausgangslage Die Terroranschläge vom 11. September 2001 in den USA haben zu einer Einschränkung des freien Warenverkehrs zwischen den USA und anderen Staaten geführt. Dies veranlasste die Europäische Kommission, den Zollkodex der Europäischen Gemeinschaften mit einem neuen Abschnitt über Massnahmen der Zollverwaltungen zur Sicherung der Warenhandelsketten zu ergänzen (sog. «Security Amendment»). Ab dem 1. Januar 2011 sind alle Wareneinfuhren in die Europäische Union (EU) und alle Warenausfuhren aus der EU grundsätzlich der Vorausanmeldepflicht unterstellt. Die neuen Massnahmen hätten sich ohne bilaterales Abkommen negativ auf den Warenverkehr zwischen der Schweiz und der EU ausgewirkt, da sie die Zollabfertigung verlangsamt, die Anzahl nutzbarer Zollstellen eingeschränkt und dadurch Staus und Umwegverkehr vermehrt hätten.

Das Abkommen vom 25. Juni 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen, das am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist, erlaubt es, die oben genannten Probleme zu vermeiden. Es sieht vor, dass im Warenverkehr zwischen der Schweiz und den EUMitgliedstaaten keine Pflicht zur Vorausanmeldung besteht. Die Gleichwertigkeit der jeweiligen Sicherheitsstandards sowie der Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten («Authorised Economic Operator», AEO) werden gegenseitig anerkannt.

Der reibungslose Warenaustausch mit der EU wird dadurch weiterhin gewährleistet.

Der Warenverkehr zwischen der Schweiz und den Nicht-EU-Staaten wird dagegen den neuen EU-Sicherheitsvorschriften unterstellt (Vorausanmeldung, Risikoanalysen und Sicherheitskontrollen).

Dies hat zur Folge, dass die Schweiz den EFTA-Partner Norwegen hinsichtlich der Sicherheit der internationalen Lieferkette als Drittland betrachten und Sendungen von und nach Norwegen der Vorausanmeldepflicht unterstellen muss. Auch werden die in den beiden Staaten
eingeführten AEO-Status aufgrund der fehlenden rechtlichen Basis nicht gegenseitig anerkannt.

Wie die Schweiz so hat auch Norwegen mit der EU ein ­ mit dem schweizerischen praktisch identisches ­ Abkommen über Zollerleichterungen und Zollsicherheit abgeschlossen. In der Folge muss auch Norwegen die Schweiz hinsichtlich der Sicherheit der internationalen Lieferkette als Drittstaat betrachten.

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Um zwischen der Schweiz und Norwegen auch weiterhin einen reibungslosen Warenaustausch garantieren zu können, hat der Bundesrat am 4. Juni 2010 beschlossen, Verhandlungen über die gegenseitige Anerkennung der Sicherheitsmassnahmen aufzunehmen. Das neue Abkommen zwischen der Schweiz und Norwegen über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen wurde am 12. November 2015 unterzeichnet.

Inhalt der Vorlage Die Vertragsparteien kamen überein, dass die Bestimmungen im Bereich der zollrechtlichen Sicherheitsmassnahmen, die zwischen ihnen und der EU gelten, auch untereinander Anwendung finden sollen («Trilateralisierung» der bestehenden Abkommen).

Mit dem neuen Abkommen werden die oben genannten Probleme vermieden. Es sieht vor, dass die Pflicht zur Vorausanmeldung im Warenverkehr mit Norwegen wegfällt. Die Gleichwertigkeit der jeweiligen Sicherheitsstandards sowie der AEOStatus werden gegenseitig anerkannt. Der reibungslose Warenaustausch mit Norwegen wird dadurch weiterhin gewährleistet.

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Botschaft 1

Grundzüge des Abkommens

1.1

Ausgangslage

1.1.1

Internationale Entwicklungen

Die Diskussionen über die Sicherheit entlang der internationalen Warenhandelsketten und die damit verbundenen gesetzlichen Vorschriften für den grenzüberschreitenden Güterverkehr haben in den letzten Jahren stark zugenommen. So hat nach den USA auch die EU Bestimmungen zur Sicherung der Lieferketten erlassen und ihren Zollkodex1 um ein sogenanntes «Security Amendment»2 ergänzt. Diese Sicherheitsmassnahmen der EU betreffen die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren.

Die Massnahmen ­ namentlich die Pflicht zur elektronischen summarischen Einund Ausfuhranmeldung von grenzüberschreitenden Warensendungen und die Forderung nach zusätzlichen Sicherheitsdaten ­ hätten a priori auch für die Schweiz gegolten.

1.1.2

Abkommen mit der EU über Zollerleichterungen und Zollsicherheit

Mit der Einführung der Vorausanmeldepflicht für Ein-, Aus- und Durchfuhren wären im Warenverkehr zwischen der Schweiz und der EU erhebliche neue Handelshemmnisse entstanden. Betroffen wären grundsätzlich der Handelsverkehr zwischen der EU und der Schweiz sowie der Transitverkehr durch die Schweiz und durch die EU. Die Schweiz ist bekanntlich sowohl wirtschaftlich als auch verkehrstechnisch stark mit der EU verflochten. Ein ungehinderter innereuropäischer Güterverkehr und eine rasche Grenzabfertigung sind für beide Seiten von vitaler Bedeutung. Aufgrund der neuen Bestimmungen der EU wäre mit zusätzlichen Staus und mit ökologisch bedenklichem Umwegverkehr zu rechnen gewesen. Die EU führte zudem den Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten ein («Authorised Economic Operator», AEO). Unternehmen, die diesen Status erlangen, können im Handel mit Nicht-EU-Staaten von Vereinfachungen bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen profitieren. Zwar hätte auch die Schweiz von sich aus einen solchen Status einführen können, doch wäre ein solcher unilateraler Status ohne staatsvertragsrechtliche Basis von der EU nicht anerkannt worden. Dies hätte die schweizerischen Unternehmen im indirekten Handel mit Nicht-EU-Staaten über das Gebiet der EU benachteiligt.

1 2

Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13.

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Aus diesen Gründen hat der Bundesrat am 14. Februar 2007 die Aufnahme von Verhandlungen mit der EU beschlossen. Mit dem neuen Abkommen vom 25. Juni 20093 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen (Abkommen über Zollerleichterungen und Zollsicherheit), das am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist, werden die oben genannten Probleme mit Bezug auf die EU vermieden.

Das Abkommen über Zollerleichterungen und Zollsicherheit sieht vor, dass es im Warenverkehr zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten auch nach der Einführung dieser neuen Vorschrift durch die EU keine Pflicht zur Vorausanmeldung gibt. Die Gleichwertigkeit der jeweiligen Sicherheitsstandards sowie der AEOStatus werden gegenseitig anerkannt. Der reibungslose Warenaustausch mit der EU wird dadurch weiterhin gewährleistet.

Der Warenverkehr zwischen der Schweiz und den Nicht-EU-Staaten wird dagegen den neuen EU-Sicherheitsvorschriften unterstellt (Vorausanmeldung, Risikoanalysen und Sicherheitskontrollen).

Dies hat zur Folge, dass die Schweiz den EFTA-Partner Norwegen hinsichtlich der Sicherheit der internationalen Lieferkette als Drittland betrachten und Sendungen von wie auch nach Norwegen der Vorausanmeldepflicht unterstellen muss. Auch werden die in den beiden Staaten eingeführten AEO-Status aufgrund der fehlenden staatsvertragsrechtlichen Basis nicht gegenseitig anerkannt.

1.1.3

Abkommen mit Norwegen über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen

Wie die Schweiz so hat auch Norwegen mit der EU ein Abkommen über Zollerleichterungen und Zollsicherheit abgeschlossen. Aufgrund dessen wird im bilateralen Warenverkehr zwischen der EU und Norwegen ebenfalls auf die Vorausanmeldepflicht verzichtet. In der Folge hat jedoch auch Norwegen die Schweiz hinsichtlich der Sicherheit der internationalen Lieferkette als Drittstaat zu betrachten.

Um zwischen der Schweiz und Norwegen auch weiterhin einen reibungslosen Warenaustausch garantieren zu können, hat der Bundesrat am 4. Juni 2010 die Aufnahme von Verhandlungen über die gegenseitige Anerkennung der Sicherheitsmassnahmen beschlossen. Am 1. Mai 2013 stimmte der Bundesrat der Unterzeichnung des Abkommens zu. Das neue Abkommen zwischen der Schweiz und Norwegen über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen wurde am 12. November 2015 unterzeichnet.

Das neue Abkommen erlaubt es, nach dem Inkrafttreten die Pflicht zur Vorausanmeldung im Warenverkehr mit Norwegen abzuschaffen. Die Gleichwertigkeit der jeweiligen Sicherheitsstandards sowie der AEO-Status werden gegenseitig aner-

3

SR 0.631.242.05

4313

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kannt. Der reibungslose Warenaustausch mit Norwegen wird dadurch weiterhin gewährleistet.

Aufgrund seiner geografischen Lage verzichtete der EFTA-Partner Island bislang darauf, mit der EU ein mit den Abkommen Schweiz-EU und Norwegen-EU analoges Abkommen abzuschliessen. Folglich ist es noch verfrüht, mit Island ein Abkommen wie das vorliegende abzuschliessen. Die Schweiz hat demzufolge Island hinsichtlich der Sicherheit der internationalen Lieferkette bis auf Weiteres als Drittstaat zu betrachten.

1.2

Verlauf der Verhandlungen

Die Verhandlungen zwischen der Schweiz und Norwegen wurden am 15. Oktober 2010 in Zürich aufgenommen und im Folgenden auf schriftlichem Weg fortgesetzt.

Am 28. Februar 2012 konnten sie abgeschlossen werden. Vorausgegangen waren technische Gespräche, in denen mögliche Lösungsvarianten erarbeitet und diskutiert wurden.

Im Zentrum der beiderseitigen Überlegungen stand das Bemühen, die Zollabfertigung möglichst effizient zu belassen. Es galt, Lösungen zu suchen, die neue Erschwernisse des Handels vermeiden und dem Umstand Rechnung tragen, dass die Vertragsparteien ­ obwohl sie im Verhältnis zueinander Drittstaaten und folglich beim Erlass von Massnahmen grundsätzlich souverän sind ­ keine potenzielle Lücke im Sicherheitsdispositiv der jeweils anderen Vertragspartei zur Sicherung der Lieferketten darstellen.

Basierend auf den jeweiligen Abkommen der Vertragsparteien mit der EU erwies sich die Suche nach einer beidseits befriedigenden Lösung als nicht schwierig. Die Parteien kamen überein, dass die jeweiligen Sicherheitsstandards auf vergleichbarem Niveau liegen und gegenseitig als gleichwertig anerkannt werden können. Zudem wurden die Vorteile einer Anerkennung der Gleichwertigkeit von beiden Seiten als erheblich erkannt.

1.3

Verhandlungsergebnis

Bereits zu Beginn der Verhandlungen konnte eine einvernehmliche Lösung gefunden werden: Im Rahmen des Güterverkehrs zwischen der Schweiz und Norwegen verzichten die Vertragsparteien gegenseitig auf das Erfordernis der Vorlage einer summarischen Ein- und Ausgangsanmeldung; dies bedeutet für 0,2 Prozent der Importe und 0,4 Prozent der Exporte der Schweiz eine wichtige Erleichterung.

Das Abkommen sieht vor, dass im Bereich der Sicherheit der Warenhandelsketten die Bestimmungen, die zwischen den Vertragsparteien und der EU gelten, auch zwischen ihnen Anwendung finden («Trilateralisierung» der bestehenden Abkommen).

Somit wird auf die Vorausanmeldung unter der Bedingung verzichtet, dass sich die Vertragsparteien verpflichten, in ihren jeweiligen Zollgebieten durch Massnahmen 4314

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auf der Grundlage des geltenden EU-Rechts ein gleichwertiges Mass an Sicherheit zu gewährleisten. Die beiderseitigen Risikoanalysen sowie die Wirtschaftsbeteiligten mit AEO-Status werden gegenseitig anerkannt. Wirtschaftsbeteiligten, die sich zertifizieren lassen, werden Erleichterungen bei den sicherheitsrelevanten Kontrollen eingeräumt. Sie haben unter anderem weniger Daten zu liefern und können vorrangig kontrolliert werden.

1.4

Vernehmlassungsverfahren

Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 20054 (VlG) ist ein Vernehmlassungsverfahren zu völkerrechtlichen Verträgen insbesondere dann durchzuführen, wenn sie den Beitritt zu Organisationen für kollektive Sicherheit oder zu supranationalen Gemeinschaften vorsehen (obligatorisches Referendum; Art. 140 Abs. 1 Bst. b der Bundesverfassung5, BV) oder wenn sie wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert (fakultatives Referendum; Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 BV).

Auf ein Vernehmlassungsverfahren kann verzichtet werden, wenn keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, weil die Positionen der interessierten Kreise bekannt sind (vgl. Art. 3a Abs. 1 Bst. b VlG). Mit dem vorliegenden Abkommen sollen lediglich die Bestimmungen im Bereich der Sicherheit der Warenhandelsketten, die zwischen den Vertragsparteien und der EU gelten, auch zwischen ihnen Anwendung finden («Trilateralisierung» der bestehenden Abkommen). Den Wirtschaftsbeteiligten werden somit keine neuen Pflichten auferlegt, sondern es werden lediglich weitere Vereinfachungen eingeführt. Die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens hätte lediglich die Akzeptanz der Wirtschaft und Politik bestätigt. Aus diesem Grund wurde auf die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens verzichtet.

2

Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Abkommens

Art. 1

Zielsetzung

Ziel des Abkommens ist es, den reibungslosen Warenaustausch zwischen der Schweiz und Norwegen weiterhin gewährleisten zu können und die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich der zollrechtlichen Sicherheitsmassnahmen zu verbessern.

4 5

SR 172.061 SR 101

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Art. 2 und 3

Sachlicher und räumlicher Geltungsbereich

Die Artikel 2 und 3 umschreiben den sachlichen und räumlichen Geltungsbereich: Die anvisierten Kontrollen sind primär zollrechtliche Sicherheitskontrollen. Es gilt zu verhindern, dass sich mit der Einfuhr, der Ausfuhr, dem Versand, der Beförderung oder der besonderen Verwendung von Waren ein Vorfall ereignet, der eine Gefahr für die Sicherheit von Norwegen oder der Schweiz, eine Gesundheits- oder Umweltgefahr oder eine Gefahr für Konsumentinnen und Konsumenten darstellt.

Das Abkommen gilt auch für das Fürstentum Liechtenstein und für die Enklave Büsingen sowie für die Talschaften Samnaun und Sampuoir (damit in den Letzteren den dort ansässigen Wirtschaftsbeteiligten auf Antrag ebenfalls der AEO-Status bewilligt werden kann).

Art. 4

Allgemeine Bestimmungen zur Sicherheit

Die Vertragsparteien kamen überein, dass die Bestimmungen im Bereich der zollrechtlichen Sicherheitsmassnahmen, die zwischen ihnen und der EU gelten, auch untereinander Anwendung finden sollen («Trilateralisierung» der bestehenden Abkommen). Unter Wahrung eines gleichwertigen Masses an Sicherheit in der Schweiz, Norwegen und den EU-Mitgliedstaaten und unter Anwendung der in den jeweiligen Abkommen mit der EU definierten zollrechtlichen Sicherheitsmassnahmen gegenüber Drittstaaten (andere als Norwegen und EU-Mitgliedstaaten) kann auf diese im bilateralen Warenverkehr zwischen der Schweiz und Norwegen verzichtet werden.

Des Weiteren anerkennen die Vertragsparteien ihre AEO-Status gegenseitig, sofern die nach ihren jeweiligen Abkommen mit der EU geltenden Regelungen und Voraussetzungen erfüllt sind. Den AEO werden dieselben Erleichterungen bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen gewährt, wie sie in den jeweiligen Abkommen der Vertragsparteien mit der EU festgelegt sind.

Art. 5

Schutz des Berufsgeheimnisses und persönlicher Daten

Informationen, die zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht werden, unterliegen dem Schutz des Berufsgeheimnisses und dem Datenschutz gemäss den entsprechenden Bestimmungen der Vertragsparteien.

Art. 6

Gemischter Ausschuss

Die Vertragsparteien setzen einen Gemischten Ausschuss ein, in dem sie beide vertreten sind. Der Ausschuss tritt bei Bedarf zusammen und fasst seine Beschlüsse einvernehmlich. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Sitzung beantragen.

Art. 7

Zuständigkeiten des Gemischten Ausschusses

Der Gemischte Ausschuss wird mit der Verwaltung des Abkommens betraut. Er spricht Empfehlungen aus und kann das Abkommen durch Beschluss ändern. Die Gleichwertigkeit des Sicherheitsniveaus zwischen der Schweiz und Norwegen wird dadurch gewährleistet, dass die Vertragsparteien fortlaufend die Rechtsentwicklun4316

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gen der EU im Bereich der zollrechtlichen Sicherheitsmassnahmen in ihre Abkommen mit der EU nach dem dort vorgesehenen Verfahren übernehmen. Gemäss Artikel 2 dieses Abkommens finden diese Änderungen jeweils auch unmittelbar Anwendung zwischen der Schweiz und Norwegen.

Die Zuständigkeit für die Genehmigung von Änderungen des Abkommens richtet sich nach der verfassungsmässigen Kompetenzordnung. Nach Artikel 166 Absatz 2 BV ist grundsätzlich die Bundesversammlung zuständig, völkerrechtliche Abkommen oder deren Änderung zu genehmigen. Enthält eine Änderung des Abkommens wichtige rechtsetzende Bestimmungen oder erfordert deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen, so untersteht der Genehmigungsbeschluss der Bundesversammlung dem fakultativen Referendum. Falls es der Bundesrat für notwendig erachtet, eine Änderung des Abkommens, die von der Bundesversammlung zu genehmigen ist, vorläufig anzuwenden, so konsultiert er die zuständigen parlamentarischen Kommissionen nach den Vorgaben des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20026 (ParlG). Er informiert die Aussenpolitischen Kommissionen im Rahmen von Artikel 152 Absatz 3 ParlG frühzeitig über wesentliche Vorhaben.

Die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses erfolgen mithin stets nach Durchführung des innerstaatlichen Verfahrens oder ­ bei einer allfälligen vorläufigen Anwendung ­ unter dem Vorbehalt der Genehmigung entsprechend dem innerstaatlichen Verfahren der Vertragsparteien.

Art. 8

Schiedsklausel

Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder die Durchführung des Abkommens werden im Gemischten Ausschuss behandelt. Dieser bemüht sich um eine gütliche Beilegung.

Streitigkeiten, die nicht innert drei Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem sie mittels diplomatischer Note einer Vertragspartei vorgebracht wurden, im Gemischten Ausschuss auf diplomatischem Weg beigelegt worden sind, können auf Antrag einer Vertragspartei einem Schiedsverfahren unterzogen werden.

Ausgleichende Massnahmen nach Artikel 11 bleiben vorbehalten (siehe dazu unten).

Art. 10

Weiterentwicklung des Rechts

Damit zwischen der Schweiz und Norwegen sowie zwischen den Vertragsparteien und der EU ein gleichwertiges Sicherheitsniveau aufrechterhalten bleibt, werden die Weiterentwicklungen des relevanten EU-Besitzstandes regelmässig in die jeweiligen Abkommen der Vertragsparteien mit der EU aufgenommen. Beide Vertragsparteien müssen die Rechtsentwicklungen gleichzeitig übernehmen. Dabei sind die innerstaatlichen Verfahren zur Genehmigung neuer Rechtsvorschriften in beiden Vertragsparteien einzuhalten. Die geplanten Änderungen der jeweiligen Abkommen zwischen den Vertragsparteien und der EU aber auch zwischen der Schweiz und Norwegen müssen daher in sachlicher aber auch in zeitlicher Hinsicht koordiniert

6

SR 171.10

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werden, weshalb die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss diesbezüglich informelle Konsultationen durchführen werden.

Da sich die Vertragsparteien in Artikel 2 bereit erklären, die in ihren Abkommen mit der EU vereinbarten Bestimmungen im Bereich der zollrechtlichen Sicherheitsmassnahmen auch untereinander anzuwenden, wird das vorliegende Abkommen de facto automatisch à jour gehalten.

Das Abkommen zwischen der Schweiz und Norwegen muss nur in den Fällen gemäss dem in Artikel 10 definierten Verfahren geändert werden, wenn der relevante EU-Besitzstand und somit auch die entsprechenden Abkommen der Schweiz und von Norwegen mit der EU mit Elementen ergänzt oder weiterentwickelt werden, die dieses Abkommen nicht abdeckt.

Art. 11

Schutzmassnahmen und Aussetzung der Bestimmungen von Artikel 4

Sieht eine Vertragspartei die Gleichwertigkeit der zollrechtlichen Sicherheitsmassnahmen als nicht mehr gewährleistet, so hat sie die Möglichkeit, nach Konsultation im Gemischten Ausschuss, Ausgleichsmassnahmen zu ergreifen. Diese Massnahmen müssen verhältnismässig sein und sich auf das Notwendigste beschränken. Sie können in einem Einfuhrverbot für ein bestimmtes Produkt bestehen und bis zur Aussetzung von Artikel 4 des Abkommens führen. Mit dem Einverständnis beider Vertragsparteien kann der Gemischte Ausschuss einen Streitfall einem Schiedsgericht unterbreiten, das die Verhältnismässigkeit der getroffenen Ausgleichsmassnahmen abschliessend beurteilt.

Art. 12

Verbote und Beschränkungen der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren

Verbote und Beschränkungen der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren (z.B.

Embargo) stehen den Bestimmungen dieses Abkommens nicht entgegen.

Art. 13

Beendigung

Das Abkommen ist für unbestimmte Zeit abgeschlossen worden. Es ist jederzeit durch Notifikation an die andere Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten kündbar. Zudem tritt es ausser Kraft, wenn eines der in Artikel 2 aufgeführten Abkommen mit der EU beendet wird, und zwar am gleichen Tag wie das beendete Abkommen mit der EU.

Art. 14

Ratifizierung

Das Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren innerstaatlichen Verfahren genehmigt. Nach Artikel 184 Absatz 2 BV ist der Bundesrat berechtigt, völkerrechtliche Verträge zu ratifizieren. Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monates nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die zweite der beiden Vertragsparteien ihr Ratifikationsinstrument hinterlegt hat. Für die Schweiz ist dies frühestens nach

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Ablauf der Referendumsfrist oder nach Annahme in einer Volksabstimmung möglich.

Art. 15

Sprachen

Das Originalabkommen wurde in drei Sprachen, Deutsch, Englisch und Norwegisch, abgefasst. Bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut massgebend.

3

Auswirkungen

3.1

Auswirkungen auf den Bund

Das Abkommen ermöglicht Verfahrenserleichterungen im bilateralen Warenverkehr zwischen der Schweiz und Norwegen. Die daraus resultierenden Einsparungen sind vernachlässigbar. Das Abkommen wird keine Auswirkungen auf das Personal des Bundes haben. Die benötigten Anpassungen an den Informatiksystemen wurden bereits im Rahmen der Umsetzung des Abkommens mit der EU über Zollerleichterungen und Zollsicherheit vorgenommen.

3.2

Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

Das Abkommen hat keine Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden.

3.3

Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Das Abkommen ermöglicht es, die Sicherheitskontrollen im bilateralen Warenverkehr zwischen der Schweiz und Norwegen abzuschaffen. Für die betroffenen Handelspartner wird sein Abschluss daher erhebliche Vorteile mit sich bringen. Auf die Gesamtheit der Schweizer Wirtschaft sind die Auswirkungen des Abkommens allerdings vernachlässigbar.

In Bezug auf den Warenverkehr mit Drittstaaten (andere als Norwegen und EUMitgliedstaaten) ergeben sich gegenüber den aus dem Abkommen mit der EU über Zollerleichterungen und Zollsicherheit vorgesehenen Massnahmen keine Änderungen (elektronische Vorausanmeldung, AEO).

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4

Verhältnis zur Legislaturplanung und zu nationalen Strategien des Bundesrates

4.1

Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage ist in der Botschaft vom 27. Januar 20167 zur Legislaturplanung 2015­ 2019 nicht angekündigt.

Die Genehmigung des Abkommens ist dennoch angezeigt, damit der reibungslose Warenaustausch mit Norwegen weiterhin gewährleistet werden kann und der EFTAPartner gegenüber den EU-Mitgliedstaaten nicht schlechter gestellt wird.

4.2

Verhältnis zu nationalen Strategien des Bundesrates

Die Vorlage ist weder in den Zielen des Bundesrates 2016 noch im Bericht zur Wachstumspolitik 2012­2015 enthalten. Dennoch unterstützt sie die im Handlungsfeld «Internationale Öffnung» vorgesehenen Massnahmen der Wachstumspolitik.

5

Rechtliche Aspekte

5.1

Verfassungsmässigkeit und Erlassform

Die Vorlage stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 BV, wonach der Bund für die auswärtigen Angelegenheiten zuständig ist. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig, sofern für deren Abschluss nicht aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist (Art. 24 Abs. 2 ParlG; Art. 7a Abs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19978). Vorliegend verfügt der Bundesrat über keine solche Genehmigungskompetenz, weshalb das Abkommen der Bundesversammlung unterbreitet wird.

Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV unterliegen internationale Verträge dem Referendum, sofern sie unbefristet und unkündbar sind, den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen, wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert.

Das Abkommen mit der EU über Zollerleichterungen und Zollsicherheit wurde dem fakultativen Staatsvertragsreferendum unterstellt, weil es wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthielt bzw. mit Änderungen des Zollgesetzes vom 18. März 2005 9 verbunden war. Da einerseits die Schweiz und Norwegen mittels Verweises in Artikel 2 des zur Genehmigung unterbreiteten Abkommens beschliessen, die Bestimmungen des Abkommens mit der EU über Zollerleichterungen und Zollsicherheit 7 8 9

BBl 2016 1105 SR 172.010 SR 631.0

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auch in ihrem bilateralen Verhältnis anzuwenden («Trilateralisierung»), und andererseits das Abkommen mit der EU über Zollerleichterungen und Zollsicherheit wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthält, müssen die Bestimmungen im vorliegenden Abkommen ebenfalls als wichtige rechtsetzende Bestimmungen qualifiziert werden. Die Voraussetzungen für das fakultative Staatsvertragsreferendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV sind vorliegend somit erfüllt.

Der Bundesbeschluss über die Genehmigung des Abkommens ist daher dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV zu unterstellen.

5.2

Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen

Das Abkommen steht im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere mit dem Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über Zollerleichterungen und Zollsicherheit. Dieses schliesst Abkommen mit Drittstaaten nicht aus. Im Übrigen werden durch die Vorlage keine weiteren Verpflichtungen der Schweiz tangiert.

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