Bundesbeschluss

Entwurf

über den Gesamtkredit für Abgeltungen und Finanzhilfen zur Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Jahre 2018­2021 vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 58d des Bundesgesetzes vom 18. März 19942 über die Krankenversicherung (KVG), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. Dezember 20153, beschliesst:

Art. 1 Für die Aufgaben der Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit nach den Artikeln 58a und 58b KVG wird für die Jahre 2018­2021 ein Gesamtkredit von insgesamt 50 Millionen Franken bewilligt.

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Der Gesamtkredit setzt sich wie folgt zusammen: a.

Rahmenkredit zur Abgeltung der Leistungen im Zusammenhang mit nationalen Programmen nach Artikel 58a Absatz 1 KVG im Umfang von 32 Millionen Franken;

b.

Rahmenkredit für Finanzhilfen zur Unterstützung von Leistungen im Zusammenhang mit Projekten nach Artikel 58b Absatz 1 KVG im Umfang von 18 Millionen Franken.

Das Bundesamt für Gesundheit kann in der Periode 2018­2021 zwischen den beiden Rahmenkrediten Verschiebungen in der Höhe von maximal zwei Millionen Franken vornehmen.

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Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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SR 101 SR 832.10 BBl 2016 257

2015-2952

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Gesamtkredit für Abgeltungen und Finanzhilfen zur Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Jahre 2018­2021. BB

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BBl 2016