Bundesbeschluss I über den Voranschlag für das Jahr 2016 vom 17. Dezember 2015

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 126 und 167 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. August 2015 2, beschliesst:

Art. 1

Erfolgsrechnung

Die budgetierte Erfolgsrechnung der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 2016 wird genehmigt.

1

2

Sie schliesst ab mit:

Franken

a.

Aufwänden von

66 747 747 800

b.

Erträgen von

66 338 261 200

c.

einem Aufwandüberschuss von

Art. 2

409 486 600

Investitionsbereich

Die Investitionsausgaben und die Investitionseinnahmen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 2016 werden als Teil der Finanzierungsrechnung wie folgt budgetiert: Franken

a.

Investitionsausgaben von

b.

Investitionseinnahmen von

Art. 3

8 472 521 900 729 406 100

Kreditverschiebungen; Personalaufwand

Das EFD (EPA) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen Stellen Verschiebungen zwischen Krediten für Personalaufwand der Departemente, der Bundeskanzlei und des Bundesrates vorzunehmen.

1

1 2

SR 101 Im BBl nicht veröffentlicht

2016-0653

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Voranschlag für das Jahr 2016. BB I

BBl 2016

Die Departemente werden ermächtigt, zwischen den Krediten für Personalaufwand der ihnen zugeordneten Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung Verschiebungen vorzunehmen.

2

Die Verwaltungseinheiten werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement zwischen dem Kredit für Personalbezüge und Arbeitgeberbeiträge und dem Kredit für Beratungsaufwand Verschiebungen vorzunehmen. Diese dürfen weder 5 Prozent des für Personalbezüge und Arbeitgeberbeiträge bewilligten Kredites noch den Betrag von 5 Millionen Franken überschreiten.

3

Art. 4

Kreditverschiebungen; IKT-Bereich

Das EFD (ISB) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen Stellen Verschiebungen zwischen den Krediten für Informatik Sachaufwand der Departemente, der Bundeskanzlei und des Bundesrates vorzunehmen. Die gleiche Ermächtigung gilt für Kreditverschiebungen zwischen den Krediten für Sach- und immaterielle Anlagen, Vorräte oder speziell bezeichneten Krediten für Informatikinvestitionen.

1

Die Departemente werden ermächtigt, zwischen den Krediten für Informatik Sachaufwand der ihnen zugeordneten Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung Verschiebungen vorzunehmen. Sie werden ebenfalls ermächtigt, Kreditverschiebungen zwischen den Krediten für Sach- und immaterielle Anlagen, Vorräte oder speziell bezeichneten Krediten für Informatikinvestitionen vorzunehmen.

2

Die Verwaltungseinheiten werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement zwischen den Krediten für Informatik Sachaufwand und für Sach- und immaterielle Anlagen, Vorräte oder speziell bezeichneten Krediten für Informatikinvestitionen Verschiebungen vorzunehmen.

3

Art. 5

Übrige Kreditverschiebungen

Die FLAG-Verwaltungseinheiten werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement zwischen dem Investitionskredit und dem Aufwandkredit des Globalbudgets Verschiebungen vorzunehmen. Diese dürfen weder 5 Prozent des bewilligten Aufwandkredites noch den Betrag von 5 Millionen Franken überschreiten.

1

Das WBF wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem EFD (EFV und BBL) zwischen dem Investitionskredit des BBL für bauliche Massnahmen im ETHBereich und dem Finanzierungsbeitrag an den ETH-Bereich Verschiebungen vorzunehmen. Diese dürfen 20 Prozent des bewilligten Investitionskredites nicht überschreiten.

2

Das EDA (DEZA) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem EFD (EFV) zwischen den Aufwandkrediten für die bestimmten Aktionen der Entwicklungszusammenarbeit sowie der multilateralen Entwicklungszusammenarbeit einerseits und dem Aufwandkredit für die finanzielle Unterstützung humanitärer Aktionen andererseits Verschiebungen vorzunehmen. Diese dürfen insgesamt den Betrag von 30 Millionen Franken nicht überschreiten.

3

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Voranschlag für das Jahr 2016. BB I

Art. 6

BBl 2016

Ausgaben und Einnahmen

Auf Grund der budgetierten Erfolgsrechnung und der budgetierten Investitionen werden im Rahmen der Finanzierungsrechnung für das Jahr 2016 genehmigt:

Franken

a.

Gesamtausgaben von

67 229 061 400

b.

Gesamteinnahmen von

66 877 610 600

c.

ein Ausgabenüberschuss in der Finanzierungsrechnung von

Art. 7

351 450 800

Schuldenbremse

Dem Voranschlag wird nach Artikel 126 Absatz 2 BV ein Höchstbetrag für die Gesamtausgaben von 67 333 225 385 Franken zu Grunde gelegt.

Art. 8

Der Ausgabenbremse unterstellte Verpflichtungskredite

Folgende Verpflichtungskredite werden gemäss besonderen Verzeichnissen bewilligt: 1

Franken

2

a.

Institutionelle und finanzielle Voraussichten

74 820 000

b.

Ordnung und öffentliche Sicherheit

65 800 000

c.

Landesverteidigung

d.

Verkehr

e.

Umwelt und Raumordnung

f.

Kriegsrisiko bei humanitären und diplomatischen Sonderflügen, pro Einsatz

1 375 800 000 419 000 000 1 813 000 000 300 000 000

Folgender Rahmenkredit wird bewilligt:

ETH-Bauten 2016 (Bauten unter 10 Mio. Fr.)

Art. 9

173 400 000

Nicht der Ausgabenbremse unterstellte Verpflichtungskredite

Für die Beziehungen zum Ausland ­ Internationale Zusammenarbeit wird ein Verpflichtungskredit von 8 300 000 Franken bewilligt.

Art. 10

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

Ständerat, 16. Dezember 2015

Nationalrat, 17. Dezember 2015

Der Präsident: Raphaël Comte Die Sekretärin: Martina Buol

Die Präsidentin: Christa Markwalder Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

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Voranschlag für das Jahr 2016. BB I

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