Bundesbeschluss I über den Voranschlag für das Jahr 2016 vom 17. Dezember 2015
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 126 und 167 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. August 2015 2, beschliesst:
Art. 1
Erfolgsrechnung
Die budgetierte Erfolgsrechnung der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 2016 wird genehmigt.
1
2
Sie schliesst ab mit:
Franken
a.
Aufwänden von
66 747 747 800
b.
Erträgen von
66 338 261 200
c.
einem Aufwandüberschuss von
Art. 2
409 486 600
Investitionsbereich
Die Investitionsausgaben und die Investitionseinnahmen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 2016 werden als Teil der Finanzierungsrechnung wie folgt budgetiert: Franken
a.
Investitionsausgaben von
b.
Investitionseinnahmen von
Art. 3
8 472 521 900 729 406 100
Kreditverschiebungen; Personalaufwand
Das EFD (EPA) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen Stellen Verschiebungen zwischen Krediten für Personalaufwand der Departemente, der Bundeskanzlei und des Bundesrates vorzunehmen.
1
1 2
SR 101 Im BBl nicht veröffentlicht
2016-0653
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Voranschlag für das Jahr 2016. BB I
BBl 2016
Die Departemente werden ermächtigt, zwischen den Krediten für Personalaufwand der ihnen zugeordneten Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung Verschiebungen vorzunehmen.
2
Die Verwaltungseinheiten werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement zwischen dem Kredit für Personalbezüge und Arbeitgeberbeiträge und dem Kredit für Beratungsaufwand Verschiebungen vorzunehmen. Diese dürfen weder 5 Prozent des für Personalbezüge und Arbeitgeberbeiträge bewilligten Kredites noch den Betrag von 5 Millionen Franken überschreiten.
3
Art. 4
Kreditverschiebungen; IKT-Bereich
Das EFD (ISB) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen Stellen Verschiebungen zwischen den Krediten für Informatik Sachaufwand der Departemente, der Bundeskanzlei und des Bundesrates vorzunehmen. Die gleiche Ermächtigung gilt für Kreditverschiebungen zwischen den Krediten für Sach- und immaterielle Anlagen, Vorräte oder speziell bezeichneten Krediten für Informatikinvestitionen.
1
Die Departemente werden ermächtigt, zwischen den Krediten für Informatik Sachaufwand der ihnen zugeordneten Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung Verschiebungen vorzunehmen. Sie werden ebenfalls ermächtigt, Kreditverschiebungen zwischen den Krediten für Sach- und immaterielle Anlagen, Vorräte oder speziell bezeichneten Krediten für Informatikinvestitionen vorzunehmen.
2
Die Verwaltungseinheiten werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement zwischen den Krediten für Informatik Sachaufwand und für Sach- und immaterielle Anlagen, Vorräte oder speziell bezeichneten Krediten für Informatikinvestitionen Verschiebungen vorzunehmen.
3
Art. 5
Übrige Kreditverschiebungen
Die FLAG-Verwaltungseinheiten werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement zwischen dem Investitionskredit und dem Aufwandkredit des Globalbudgets Verschiebungen vorzunehmen. Diese dürfen weder 5 Prozent des bewilligten Aufwandkredites noch den Betrag von 5 Millionen Franken überschreiten.
1
Das WBF wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem EFD (EFV und BBL) zwischen dem Investitionskredit des BBL für bauliche Massnahmen im ETHBereich und dem Finanzierungsbeitrag an den ETH-Bereich Verschiebungen vorzunehmen. Diese dürfen 20 Prozent des bewilligten Investitionskredites nicht überschreiten.
2
Das EDA (DEZA) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem EFD (EFV) zwischen den Aufwandkrediten für die bestimmten Aktionen der Entwicklungszusammenarbeit sowie der multilateralen Entwicklungszusammenarbeit einerseits und dem Aufwandkredit für die finanzielle Unterstützung humanitärer Aktionen andererseits Verschiebungen vorzunehmen. Diese dürfen insgesamt den Betrag von 30 Millionen Franken nicht überschreiten.
3
2288
Voranschlag für das Jahr 2016. BB I
Art. 6
BBl 2016
Ausgaben und Einnahmen
Auf Grund der budgetierten Erfolgsrechnung und der budgetierten Investitionen werden im Rahmen der Finanzierungsrechnung für das Jahr 2016 genehmigt:
Franken
a.
Gesamtausgaben von
67 229 061 400
b.
Gesamteinnahmen von
66 877 610 600
c.
ein Ausgabenüberschuss in der Finanzierungsrechnung von
Art. 7
351 450 800
Schuldenbremse
Dem Voranschlag wird nach Artikel 126 Absatz 2 BV ein Höchstbetrag für die Gesamtausgaben von 67 333 225 385 Franken zu Grunde gelegt.
Art. 8
Der Ausgabenbremse unterstellte Verpflichtungskredite
Folgende Verpflichtungskredite werden gemäss besonderen Verzeichnissen bewilligt: 1
Franken
2
a.
Institutionelle und finanzielle Voraussichten
74 820 000
b.
Ordnung und öffentliche Sicherheit
65 800 000
c.
Landesverteidigung
d.
Verkehr
e.
Umwelt und Raumordnung
f.
Kriegsrisiko bei humanitären und diplomatischen Sonderflügen, pro Einsatz
1 375 800 000 419 000 000 1 813 000 000 300 000 000
Folgender Rahmenkredit wird bewilligt:
ETH-Bauten 2016 (Bauten unter 10 Mio. Fr.)
Art. 9
173 400 000
Nicht der Ausgabenbremse unterstellte Verpflichtungskredite
Für die Beziehungen zum Ausland Internationale Zusammenarbeit wird ein Verpflichtungskredit von 8 300 000 Franken bewilligt.
Art. 10
Schlussbestimmung
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
Ständerat, 16. Dezember 2015
Nationalrat, 17. Dezember 2015
Der Präsident: Raphaël Comte Die Sekretärin: Martina Buol
Die Präsidentin: Christa Markwalder Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
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Voranschlag für das Jahr 2016. BB I
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BBl 2016