Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2017

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) (Integration) Änderung vom 16. Dezember 2016 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. März 20131, und in die Zusatzbotschaft des Bundesrates vom 4. März 20162, beschliesst: I Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 20053 wird wie folgt geändert: Titel Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) Einfügen vor dem 2. Abschnitt: Art. 26a

Zulassung von Betreuungs- und Lehrpersonen

Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit als religiöse Betreuungs- oder Lehrperson oder als Lehrkraft für heimatliche Sprache und Kultur zugelassen werden, wenn sie zusätzlich zu den Voraussetzungen nach den Artikeln 18­24: 1

1 2 3

BBl 2013 2397 BBl 2016 2821 SR 142.20

2012-2375

8899

Ausländergesetz (Integration)

BBl 2016

a.

mit dem gesellschaftlichen und rechtlichen Wertesystem in der Schweiz vertraut sind und fähig sind, diese Kenntnisse den von ihnen betreuten Ausländerinnen und Ausländern zu vermitteln; und

b.

sich in der am Arbeitsort gesprochenen Landessprache verständigen können.

Bei der Erteilung von Kurzaufenthaltsbewilligungen können die zuständigen Behörden von der Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe b abweichen.

2

Art. 33 Abs. 4 und 5 Bei der Erteilung und der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wird bei der Festlegung der Gültigkeitsdauer die Integration der betreffenden Person berücksichtigt.

4

Die Erteilung und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung können mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung verbunden werden, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.

5

Art. 34 Abs. 2 Einleitungssatz (betrifft nur den italienischen Text), Bst. a­c, 4 und 6 Ausländerinnen und Ausländern kann die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn: 2

a.

Betrifft nur den italienischen Text

b.

keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 oder 63 Absatz 2 vorliegen; und

c.

sie integriert sind.

Ausländerinnen und Ausländern kann die Niederlassungsbewilligung bereits nach einem ununterbrochenen Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstaben b und c erfüllen und sich gut in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können.

4

Wurde die Niederlassungsbewilligung nach Artikel 63 Absatz 2 widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt, kann die Niederlassungsbewilligung bei einer erfolgreichen Integration frühestens nach fünf Jahren erneut erteilt werden.

6

Art. 42 Abs. 3 Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind.

3

Art. 43

Ehegatten und Kinder von Personen mit Niederlassungsbewilligung

Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn: 1

8900

Ausländergesetz (Integration)

BBl 2016

a.

sie mit diesen zusammenwohnen;

b.

eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist;

c.

sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind;

d.

sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können; und

e.

die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 20064 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte.

Für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ist anstelle der Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend.

2

Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d keine Anwendung.

3

Die Erteilung und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung können mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung verbunden werden, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.

4

Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind.

5

Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.

6

Art. 44

Ehegatten und Kinder von Personen mit Aufenthaltsbewilligung

Ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert werden, wenn: 1

a.

sie mit diesen zusammenwohnen;

b.

eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist;

c.

sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind;

d.

sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landesprache verständigen können; und

e.

die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem ELG5 bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte.

Für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ist anstelle der Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend.

2

4 5

SR 831.30 SR 831.30

8901

Ausländergesetz (Integration)

BBl 2016

Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d keine Anwendung.

3

Die Erteilung und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung können mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung verbunden werden, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.

4

Art. 45 Bst. d Ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung kann eine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn: d.

die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem ELG6 bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte.

Art. 49a

Ausnahme vom Erfordernis des Sprachnachweises

Vom Erfordernis nach den Artikeln 43 Absatz 1 Buchstabe d und 44 Absatz 1 Buchstabe d kann abgewichen werden, wenn wichtige Gründe vorliegen.

1

Als wichtige Gründe gelten namentlich eine Behinderung, eine Krankheit oder eine andere Einschränkung, die zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Fähigkeit zum Spracherwerb führt.

2

Art. 50 Abs. 1 Bst. a Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn: 1

a.

die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind; oder

Art. 51 Abs. 2 Bst. b 2

Die Ansprüche nach den Artikeln 43, 48 und 50 erlöschen, wenn: b.

Widerrufsgründe nach Artikel 62 oder 63 Absatz 2 vorliegen.

Gliederungstitel vor Art. 53

8. Kapitel: Integration 1. Abschnitt: Integrationsförderung Art. 53

Grundsätze

Bund, Kantone und Gemeinden berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Anliegen der Integration und des Schutzes vor Diskriminierung.

1

6

SR 831.30

8902

Ausländergesetz (Integration)

BBl 2016

Sie schaffen günstige Rahmenbedingungen für die Chancengleichheit und die Teilhabe der ausländischen Bevölkerung am öffentlichen Leben. Sie nutzen die Potenziale der ausländischen Bevölkerung, berücksichtigen die Vielfalt und fordern Eigenverantwortung ein.

2

Sie fördern bei den Ausländerinnen und Ausländern insbesondere den Erwerb von Sprachkompetenzen und anderen Grundkompetenzen, das berufliche Fortkommen und die Gesundheitsvorsorge; ausserdem unterstützen sie Bestrebungen, die das gegenseitige Verständnis zwischen der schweizerischen und der ausländischen Bevölkerung und deren Zusammenleben erleichtern.

3

Bei der Integrationsförderung arbeiten die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, die Sozialpartner, die Nichtregierungsorganisationen und die Ausländerorganisationen zusammen.

4

Art. 53a

Zielgruppen

Der Bundesrat legt fest, welche Personenkreise bei der Integrationsförderung zu berücksichtigen sind. Er hört vorgängig die Kantone und Kommunalverbände an.

1

Bei der Integrationsförderung wird den besonderen Anliegen von Frauen, Kindern und Jugendlichen Rechnung getragen.

2

Art. 54

Integrationsförderung in den Regelstrukturen

Die Integrationsförderung erfolgt in erster Linie in den bestehenden Strukturen auf Ebene des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, namentlich: a.

in vorschulischen, schulischen und ausserschulischen Betreuungs- und Bildungsangeboten;

b.

in der Arbeitswelt;

c.

in den Institutionen der sozialen Sicherheit;

d.

im Gesundheitswesen;

e.

in der Raumplanung, Stadt- und Quartierentwicklung;

f.

im Sport, in den Medien und in der Kultur.

Art. 55

Spezifische Integrationsförderung

Die spezifische Integrationsförderung auf Ebene des Bundes, der Kantone und der Gemeinden ergänzt die Integrationsförderung in den Regelstrukturen, wenn diese nicht zugänglich oder wenn Lücken vorhanden sind.

Art. 55a

Massnahmen für Personen mit besonderem Integrationsbedarf

Die Kantone sehen für Personen mit besonderem Integrationsbedarf so früh wie möglich geeignete Integrationsmassnahmen vor. Der Bund unterstützt die Kantone bei dieser Aufgabe.

8903

Ausländergesetz (Integration)

Art. 56

BBl 2016

Aufgabenteilung

Der Bundesrat legt die Integrationspolitik im Zuständigkeitsbereich des Bundes fest. Er sorgt dafür, dass die Bundesstellen gemeinsam mit den zuständigen kantonalen Behörden Massnahmen zur Integrationsförderung und zum Schutz vor Diskriminierung treffen.

1

Das SEM koordiniert die Massnahmen der Bundesstellen zur Integrationsförderung und zum Schutz vor Diskriminierung, insbesondere in den Bereichen der sozialen Sicherheit, der Berufsbildung, der Weiterbildung und des Gesundheitswesens. Die Bundesstellen ziehen das SEM bei Aktivitäten, die Auswirkungen auf die Integration haben können, bei.

2

Das SEM stellt den Informations- und Erfahrungsaustausch mit den Kantonen, Gemeinden und weiteren Beteiligten sicher.

3

Die Kantone legen die Integrationspolitik in ihrem Zuständigkeitsbereich fest. Sie sorgen dafür, dass die kantonalen Behörden gemeinsam mit den zuständigen kommunalen Behörden Massnahmen zur Integrationsförderung und zum Schutz vor Diskriminierung treffen. Sie bezeichnen für das SEM eine Ansprechstelle für Integrationsfragen und stellen den Informations- und Erfahrungsaustausch mit den Gemeinden sicher.

4

Das SEM überprüft in Zusammenarbeit mit den Kantonen periodisch die Integration der ausländischen Bevölkerung und gewährleistet die Qualitätssicherung bei der Integrationsförderung.

5

Art. 57

Information und Beratung

Bund, Kantone und Gemeinden informieren und beraten die Ausländerinnen und Ausländer über die Lebens- und Arbeitsbedingungen in der Schweiz, insbesondere über ihre Rechte und Pflichten.

1

Die zuständigen Behörden weisen Ausländerinnen und Ausländer auf Angebote zur Integrationsförderung hin.

2

Die Kantone stellen die Erstinformation von neu aus dem Ausland zugezogenen Ausländerinnen und Ausländern sicher. Der Bund unterstützt die Kantone bei dieser Aufgabe.

3

Bund, Kantone und Gemeinden informieren die Bevölkerung über die Integrationspolitik und über die besondere Situation der Ausländerinnen und Ausländer.

4

Bund, Kantone und Gemeinden können die Aufgaben nach den Absätzen 1­4 auf Dritte übertragen.

5

Art. 58

Finanzielle Beiträge

Der Bund gewährt für die Integration finanzielle Beiträge nach den Absätzen 2 und 3. Diese Beiträge ergänzen die von den Kantonen für die Integration getätigten finanziellen Aufwendungen.

1

Die Beiträge für vorläufig aufgenommene Personen, anerkannte Flüchtlinge und Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung, für welche der Bund den Kantonen 2

8904

Ausländergesetz (Integration)

BBl 2016

die Sozialhilfekosten nach Artikel 87 des vorliegenden Gesetzes und nach den Artikeln 88 und 89 AsylG7 vergütet, werden den Kantonen als Integrationspauschalen oder durch Finanzierung von kantonalen Integrationsprogrammen gewährt. Sie können von der Erreichung sozialpolitischer Ziele abhängig gemacht und auf bestimmte Gruppen eingeschränkt werden.

Die übrigen Beiträge werden zur Finanzierung von kantonalen Integrationsprogrammen sowie von Programmen und Projekten von nationaler Bedeutung gewährt, die der Förderung der Integration von Ausländerinnen und Ausländern, unabhängig von ihrem Status, dienen. Die Koordination und die Durchführung von Programmund Projekttätigkeiten kann Dritten übertragen werden.

3

Der Bundesrat legt die Höhe der vom Bund nach den Absätzen 2 und 3 geleisteten Beiträge fest.

4

Der Bundesrat bezeichnet in Absprache mit den Kantonen die Förderungsbereiche und regelt die Einzelheiten des Verfahrens nach den Absätzen 2 und 3.

5

Gliederungstitel vor Art. 58a

2. Abschnitt: Integrationserfordernisse Art. 58a

Integrationskriterien

Bei der Beurteilung der Integration berücksichtigt die zuständige Behörde folgende Kriterien: 1

a.

die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;

b.

die Respektierung der Werte der Bundesverfassung;

c.

die Sprachkompetenzen; und

d.

die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung.

Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Absatz 1 Buchstaben c und d aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen.

2

Der Bundesrat legt fest, welche Sprachkompetenzen bei der Erteilung und der Verlängerung einer Bewilligung vorliegen müssen.

3

Art. 58b

Integrationsvereinbarungen und Integrationsempfehlungen

Die Integrationsvereinbarung hält die Ziele, Massnahmen und Fristen einer individuell vereinbarten Integrationsförderung fest. Sie regelt zudem die Finanzierung.

1

Sie kann insbesondere Zielsetzungen enthalten zum Erwerb von Sprachkompetenzen, zur schulischen oder beruflichen und wirtschaftlichen Integration sowie zum Erwerb von Kenntnissen über die Lebensbedingungen, das Wirtschaftssystem und die Rechtsordnung in der Schweiz.

2

7

SR 142.31

8905

Ausländergesetz (Integration)

BBl 2016

Verlangen die zuständigen Behörden den Abschluss einer Integrationsvereinbarung, so wird die Aufenthaltsbewilligung erst nach Abschluss der Vereinbarung erteilt oder verlängert.

3

Die zuständigen Behörden können Personen, auf die Artikel 2 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 42 Anwendung finden, Integrationsempfehlungen abgeben.

4

Art. 62 Abs. 1 Bst. f Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer: 1

f.

eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.

Art. 63 Abs. 2 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.

2

Art. 83 Abs. 10 Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.

10

Art. 85 Abs. 6, 7 Bst. d und e, 7bis sowie 7ter 6

Aufgehoben

Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen können frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden, wenn: 7

d.

sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können; und

e.

die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem ELG8 bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte.

Für die Erteilung der vorläufigen Aufnahme ist anstelle der Voraussetzung nach Absatz 7 Buchstabe d die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend.

7bis

Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Absatz 7 Buchstabe d keine Anwendung. Von dieser Voraussetzung kann zudem abgewichen werden, wenn wichtige Gründe nach Artikel 49a Absatz 2 vorliegen.

7ter

8

SR 831.30

8906

Ausländergesetz (Integration)

Art. 85a

BBl 2016

Erwerbstätigkeit

Vorläufig aufgenommene Personen können in der ganzen Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, wenn die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden (Art. 22).

1

Die Aufnahme und die Beendigung der Erwerbstätigkeit sowie ein Stellenwechsel müssen vom Arbeitgeber vorgängig der vom Kanton bezeichneten, für den Arbeitsort zuständigen Behörde gemeldet werden. Die Meldung muss insbesondere folgende Angaben enthalten: 2

a.

die Identität und den Lohn der erwerbstätigen Person;

b.

die ausgeübte Tätigkeit;

c.

den Arbeitsort.

Der Arbeitgeber muss der Meldung eine Erklärung beilegen, dass er die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen kennt und sich verpflichtet, sie einzuhalten.

3

Die Behörde nach Absatz 2 übermittelt den Kontrollorganen, die für die Überprüfung der Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen zuständig sind, unverzüglich eine Kopie der Meldung.

4

5

Der Bundesrat bezeichnet die zuständigen Kontrollorgane.

6

Er regelt das Meldeverfahren.

Art. 88

Sonderabgabe auf Vermögenswerten

Vorläufig aufgenommene Personen unterliegen der Sonderabgabe auf Vermögenswerten nach Artikel 86 AsylG9. Die Bestimmungen des 5. Kapitels 2. Abschnitts und des 10. Kapitels des AsylG sowie Artikel 112a AsylG sind anwendbar.

1

2

Die Pflicht zur Sonderabgabe besteht längstens zehn Jahre seit der Einreise.

Art. 96 Abs. 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.

1

Art. 97 Abs. 3 Bst. dbis­e Der Bundesrat bestimmt, welche Daten den Behörden nach Absatz 1 gemeldet werden müssen bei: 3

dbis. dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung; dter. dem Bezug von jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem ELG10; 9 10

SR 142.31 SR 831.30

8907

Ausländergesetz (Integration)

BBl 2016

dquater. Disziplinarmassnahmen von Schulbehörden; dquinquies. Massnahmen von Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden; e.

anderen Entscheiden, die auf einen besonderen Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a hindeuten.

Art. 100b

Kommission für Migrationsfragen

Der Bundesrat setzt eine aus Ausländerinnen und Ausländern sowie Schweizerinnen und Schweizern bestehende beratende Kommission ein.

1

Die Kommission befasst sich mit sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen, politischen, demografischen und rechtlichen Fragen, die sich aus der Einreise, dem Aufenthalt und der Rückkehr aller Ausländerinnen und Ausländer, einschliesslich von Personen aus dem Asylbereich, ergeben.

2

Sie arbeitet mit den zuständigen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie mit den in der Migration tätigen Nichtregierungsorganisationen zusammen; dazu gehören namentlich die im Bereich der Integration tätigen kantonalen und kommunalen Ausländerkommissionen. Sie beteiligt sich am internationalen Meinungs- und Erfahrungsaustausch.

3

Die Kommission kann bei Grundsatzfragen der Integrationsförderung angehört werden. Sie ist berechtigt, für die Durchführung von Integrationsprojekten von nationaler Bedeutung beim SEM finanzielle Beiträge zu beantragen.

4

5

Der Bundesrat kann der Kommission weitere Aufgaben zuweisen.

Art. 120 Abs. 1 Bst. f und g Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: f.

die Meldepflicht nach Artikel 85a Absatz 2 verletzt oder mit der Meldung verbundene Bedingungen nicht einhält (Art. 85a Abs. 2 und 3);

g.

sich der Kontrolle durch ein Kontrollorgan nach Artikel 85a Absatz 4 widersetzt oder diese Kontrolle verunmöglicht.

II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III Koordination mit der Änderung vom 16. Dezember 2016 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen)

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Ausländergesetz (Integration)

BBl 2016

Unabhängig davon, ob die Änderung vom 16. Dezember 201611 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 200512 (Steuerung der Zuwanderung und Vollzugsverbesserungen bei den Freizügigkeitsabkommen) oder die vorliegende Änderung zuerst in Kraft tritt, lauten mit Inkrafttreten der später in Kraft tretenden Änderung sowie bei gleichzeitigen Inkrafttreten die nachfolgenden Bestimmungen wie folgt:

1. Ausländergesetz vom 16. Dezember 200513 Art. 53

Grundsätze

Bund, Kantone und Gemeinden berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die Anliegen der Integration und des Schutzes vor Diskriminierung.

1

Sie schaffen günstige Rahmenbedingungen für die Chancengleichheit und die Teilhabe der ausländischen Bevölkerung am öffentlichen Leben. Sie nutzen die Potenziale der ausländischen Bevölkerung, berücksichtigen die Vielfalt und fordern Eigenverantwortung ein.

2

Sie fördern bei den Ausländerinnen und Ausländern insbesondere den Erwerb von Sprachkompetenzen und anderen Grundkompetenzen, das berufliche Fortkommen und die Gesundheitsvorsorge; ausserdem unterstützen sie Bestrebungen, die das gegenseitige Verständnis zwischen der schweizerischen und der ausländischen Bevölkerung und deren Zusammenleben erleichtern.

3

Bei der Integrationsförderung arbeiten die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, die Sozialpartner, die Nichtregierungsorganisationen und die Ausländerorganisationen zusammen.

4

Die kantonalen Sozialhilfebehörden melden stellenlose anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung.

5

Art. 97 Abs. 3 Bst. dter und f Der Bundesrat bestimmt, welche Daten den Behörden nach Absatz 1 gemeldet werden müssen bei: 3

dter. dem Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem ELG 14; f.

11 12 13 14

Gegenstandlos oder Aufgehoben

BBl 2016 8917 SR 142.20 SR 142.20 SR 831.30

8909

Ausländergesetz (Integration)

BBl 2016

2. Bundesgesetz vom 6. Oktober 200615 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Art. 26a

Datenbekanntgabe an die Migrationsbehörden

Zur Prüfung der Voraussetzungen für den Familiennachzug sowie des Anspruchs auf Aufenthalt melden die für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständigen Organe nach Artikel 97 Absatz 3 Buchstabe d ter des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200516 und in Abweichung von Artikel 33 ATSG17 den Migrationsbehörden unaufgefordert den Bezug einer jährlichen Ergänzungsleistung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a durch Ausländerinnen und Ausländer. Werden nur Krankheits- und Behindertenkosten nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b vergütet, so sind den Migrationsbehörden Fälle grösserer Vergütungen zu melden.

Art. 26abis Gegenstandslos oder Aufgehoben Art. 26b

Ergänzungsleistungsregister

Die Zentrale Ausgleichsstelle führt ein Register der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen.

IV 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 16. Dezember 2016

Nationalrat, 16. Dezember 2016

Der Präsident: Ivo Bischofberger Die Sekretärin: Martina Buol

Der Präsident: Jürg Stahl Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 28. Dezember 201618 Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2017

15 16 17 18

SR 831.30 SR 142.20 SR 830.1 BBl 2016 8899

8910

Ausländergesetz (Integration)

BBl 2016

Anhang (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:

1. Asylgesetz vom 26. Juni 199819 Art. 61

Erwerbstätigkeit

Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt oder die sie als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen hat, können in der ganzen Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, wenn die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden (Art. 22 AIG20).

1

Die Aufnahme und die Beendigung der Erwerbstätigkeit sowie ein Stellenwechsel müssen vom Arbeitgeber vorgängig der vom Kanton bezeichneten, für den Arbeitsort zuständigen Behörde gemeldet werden. Das Meldeverfahren richtet sich nach Artikel 85a Absätze 2­6 AIG.

2

Absatz 2 ist nicht anwendbar auf anerkannte Flüchtlinge mit einer Niederlassungsbewilligung.

3

Gliederungstitel vor Art. 85

2. Abschnitt: Rückerstattungspflicht und Sonderabgabe auf Vermögenswerten Art. 85

Rückerstattungspflicht

Soweit zumutbar, sind die Sozialhilfe-, Nothilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zurückzuerstatten.

1

Der Bund macht seinen Rückerstattungsanspruch über eine Sonderabgabe auf Vermögenswerten (Art. 86) geltend.

2

Der Rückerstattungsanspruch des Bundes verjährt ein Jahr, nachdem die zuständige Behörde davon Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber 10 Jahre nach seiner Entstehung. Auf Rückerstattungsforderungen wird kein Zins erhoben.

3

4

Der Rückerstattungsanspruch der Kantone richtet sich nach kantonalem Recht.

Art. 86

Sonderabgabe auf Vermögenswerten

Der Sonderabgabe unterliegen Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, die 1

19 20

SR 142.31 SR 142.20

8911

Ausländergesetz (Integration)

BBl 2016

über Vermögenswerte verfügen. Die Sonderabgabe dient zur Deckung der Gesamtkosten nach Artikel 85 Absatz 1, die alle diese Personen und die von ihnen unterstützten Angehörigen verursachen.

2

Die Sonderabgabe erfolgt über eine Vermögenswertabnahme.

Die zuständigen Behörden können die Sonderabgabe nur erheben, wenn die betreffenden Personen: 3

a.

nicht nachweisen können, dass die Vermögenswerte aus Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen oder aus öffentlichen Sozialhilfeleistungen stammen;

b.

die Herkunft der Vermögenswerte nicht nachweisen können; oder

c.

die Herkunft der Vermögenswerte zwar nachweisen können, diese aber einen vom Bundesrat festzusetzenden Betrag übersteigen.

Die Pflicht zur Sonderabgabe besteht längstens zehn Jahre seit Einreichung des Asylgesuchs oder des Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung.

4

Der Bundesrat legt die Höhe der Sonderabgabe und die Dauer der Abgabepflicht fest.

5

Art. 87

Offenlegung der Vermögenswerte und Verfahren bei Ausreise

Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid müssen ihre Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, offenlegen.

1

Sichergestellte Vermögenswerte werden auf Gesuch hin im vollen Umfang zurückerstattet, wenn die betreffende Person innerhalb von sieben Monaten seit Einreichung des Asylgesuchs oder des Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung kontrolliert ausreist. Das Gesuch muss vor der Ausreise eingereicht werden.

2

Art. 115 Bst. c, 116a und 117 Aufgehoben Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Dezember 2016 Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2016 hängigen Verfahren und offenen Forderungen nach den Artikeln 86 und 87 dieses Gesetzes und nach Artikel 88 AIG21 gilt das bisherige Recht.

21

SR 142.20

8912

Ausländergesetz (Integration)

BBl 2016

2. Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 200222 Art. 3 Bst. c Dieses Gesetz fördert und entwickelt: c.

den Ausgleich der Bildungschancen in sozialer und regionaler Hinsicht, die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen sowie die Chancengleichheit und Integration von Ausländerinnen und Ausländern;

3. Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 197923 Art. 1 Abs. 2 Bst. f Sie unterstützen mit Massnahmen der Raumplanung insbesondere die Bestrebungen: 2

f.

die Integration von Ausländerinnen und Ausländern sowie den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu fördern.

Art. 29a

Beiträge an Projekte

Der Bund kann in Zusammenarbeit mit den Kantonen, Städten und Gemeinden Projekte fördern, die nachhaltig der Verbesserung der Wohnqualität und des gesellschaftlichen Zusammenhalts in Wohngebieten dienen.

1

Das Bundesamt für Raumentwicklung koordiniert diese Förderung mit den betroffenen Bundesstellen und stellt eine systematische Auswertung der Erfahrungen sicher.

2

4. Bundesgesetz vom 19. Juni 195924 über die Invalidenversicherung Art. 59 Abs. 3 und 6 Die IV-Stellen können Spezialisten der privaten Invalidenhilfe, Experten, medizinische und berufliche Abklärungsstellen, Fachstellen für die Integration von Ausländerinnen und Ausländern, Vermittlungsstellen für interkulturelles Übersetzen sowie Dienste anderer Sozialversicherungsträger beiziehen.

3

Die IV-Stellen berücksichtigen im Rahmen ihrer Leistungen die sprachlichen, sozialen und kulturellen Besonderheiten der Versicherten, ohne dass diese einen Rechtsanspruch auf eine besondere Leistung ableiten können.

6

22 23 24

SR 412.10 SR 700 SR 831.20

8913

Ausländergesetz (Integration)

BBl 2016

Art. 68bis Abs. 1 Einleitungssatz (betrifft nur den französischen Text) und Bst. ebis Um Versicherten, die zur Früherfassung gemeldet sind oder sich bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet haben und deren Erwerbsfähigkeit untersucht wird, den Zugang zu den geeigneten Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, der Arbeitslosenversicherung oder der Kantone zu erleichtern, arbeiten die IV-Stellen eng zusammen mit: 1

ebis. öffentlichen und privaten Durchführungsorganen der Asyl-, Ausländer- und Integrationsgesetzgebung;

5. Bundesgesetz vom 6. Oktober 200625 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Art. 26abis

Datenbekanntgabe an die Migrationsbehörden

Zur Prüfung der Voraussetzungen für den Familiennachzug melden die für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständigen Organe nach Artikel 97 Absatz 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200526 und in Abweichung von Artikel 33 ATSG27 den Migrationsbehörden unaufgefordert den Bezug einer jährlichen Ergänzungsleistung nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a durch Ausländerinnen und Ausländer.

6. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198228 Art. 17 Abs. 5 Das Arbeitsamt kann in Einzelfällen eine versicherte Person einer geeigneten öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung zur beruflichen, sozialen, migrationsspezifischen oder psychologischen Fachberatung zuweisen, sofern sich diese Massnahme aufgrund erfolgter Abklärungen als sinnvoll erweist. Diese Einrichtungen erhalten dafür eine von der Ausgleichsstelle festzulegende Entschädigung.

5

Art. 59 Abs. 5 Im Hinblick auf die Eingliederung von Versicherten mit Migrationshintergrund arbeiten die zuständigen Amtsstellen mit den öffentlichen und privaten Durchführungsorganen der Asyl-, Ausländer- und Integrationsgesetzgebung zusammen.

5

25 26 27 28

SR 831.30 SR 142.20 SR 830.1 SR 837.0

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Ausländergesetz (Integration)

BBl 2016

Art. 59a Bst. a und c Die Ausgleichsstelle sorgt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Amtsstellen dafür, dass: a.

der Bedarf an arbeitsmarktlichen Massnahmen systematisch analysiert wird, insbesondere in Bezug auf ihre geschlechtsspezifischen Auswirkungen und die Auswirkungen auf die Integration der Ausländer;

c.

die im In- und Ausland gesammelten Erfahrungen ausgewertet und den für die Durchführung zuständigen Amtsstellen entsprechende konkrete Massnahmen empfohlen werden; im Vordergrund stehen Massnahmen zur Förderung von: 1. jugendlichen und weiblichen Arbeitslosen, 2. Versicherten, die aufgrund ihres Migrationshintergrunds, ihrer Berufsbildung, ihres Alters oder anderer Merkmale ein hohes Risiko tragen, langzeitarbeitslos zu werden, 3. Versicherten, die schon lange arbeitslos sind.

Art. 66a Abs. 1 Bst. c und 3 Die Versicherung kann Zuschüsse an eine höchstens dreijährige Ausbildung von Versicherten gewähren, welche: 1

c.

3

über keine abgeschlossene oder in der Schweiz anerkannte berufliche Ausbildung verfügen oder in ihrem erlernten Beruf erhebliche Schwierigkeiten haben, eine Stelle zu finden.

Keine Ausbildungszuschüsse erhalten Versicherte, die: a.

über einen in der Schweiz anerkannten Abschluss einer Hochschule oder einer höheren Fachschule oder über eine mindestens dreijährige Ausbildung ohne Abschluss an einer dieser Ausbildungsstätten verfügen; oder

b.

eine eidgenössische Berufs- oder höhere Fachprüfung bestanden haben.

Art. 85f Abs. 1 Bst. e Die kantonalen Amtsstellen, die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren, die Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen und die Kassen arbeiten eng zusammen mit: 1

e.

den öffentlichen und privaten Durchführungsorganen der Asyl-, Ausländerund Integrationsgesetzgebung;

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