Übersetzung1

Protokoll über den Beitritt der Republik Guatemala zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und den zentralamerikanischen Staaten2 Unterzeichnet in Schaan am 22. Juni 2015

Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachfolgend als die «EFTA-Staaten» bezeichnet), die Republik Costa Rica und die Republik Panama (nachfolgend als die «zentralamerikanischen Staaten» bezeichnet), einerseits, und die Republik Guatemala (nachfolgend als «Guatemala» bezeichnet), andererseits, nachfolgend einzeln als «Vertragspartei» und gemeinsam als die «Vertragsparteien» bezeichnet: gestützt auf das am 24. Juni 2013 in Trondheim unterzeichnete Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten einerseits und den zentralamerikanischen Staaten andererseits (nachfolgend als das «Abkommen» bezeichnet); gestützt auf die Beteiligung Guatemalas als Mitglied beim Subsystem für zentralamerikanische Wirtschaftsintegration an der Aushandlung des Abkommens; gestützt auf die gemeinsame Absichtserklärung zwischen dem Staatssekretariat für Wirtschaft der Schweiz und dem Wirtschaftsministerium von Guatemala betreffend ein Programm für die bilaterale Handelszusammenarbeit; gestützt auf Artikel 13.4 des Abkommens, wonach jedes Mitglied des Subsystems für zentralamerikanische Wirtschaftsintegration dem Abkommen beitreten kann, sofern der Gemischte Ausschuss EFTA­Zentralamerika den Beitritt gutheisst;

1 2

Übersetzung des englischen Originaltextes.

SR 0.632.312.851

2015-2380

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Beitritt von Guatemala zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und den zentralamerikanischen Staaten. Prot.

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gestützt auf den Entscheid Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses EFTA­ Zentralamerika, mit dem die nachfolgend aufgeführten Bedingungen des Beitritts von Guatemala angenommen werden; haben das folgende Protokoll über den Beitritt von Guatemala (nachfolgend als das «Protokoll» bezeichnet) abgeschlossen:

Art. 1 In der Präambel des Abkommens wird das auf die Wörter «Republik Costa Rica» folgende «und» ersetzt durch «,» und die Wörter «und die Republik Guatemala» werden nach den Wörtern «die Republik Panama» eingefügt.

Art. 2 Die Wörter «in den Anhängen IV und V» in Artikel 2.3 Absatz 1 des Abkommens sowie die Wörter «in den Anhängen IV, V sowie IX-XIV» in Artikel 2.17 Absatz 5 des Abkommens werden ersetzt durch «in den Anhängen IV, V und XXII» und «in den Anhängen IV, V, XXII, IX-XIV sowie XXIII-XXV».

Art. 3 Artikel 3.2 des Abkommens wird wie folgt geändert: Drei neue Absätze (7-9) mit folgendem Wortlaut werden eingefügt: «7. Guatemala gewährt auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Island Zollkonzessionen gemäss Anhang XXIII Abschnitt 1 dieses Abkommens. Island gewährt auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Guatemala Zollkonzessionen gemäss Anhang XXIII Abschnitt 2 dieses Abkommens.

8. Guatemala gewährt auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen Zollkonzessionen gemäss Anhang XXIV Abschnitt 1 dieses Abkommens.

Norwegen gewährt auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Guatemala Zollkonzessionen gemäss Anhang XXIV Abschnitt 2 dieses Abkommens.

9. Guatemala gewährt auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz3 Zollkonzessionen gemäss Anhang XXV Abschnitt 1 dieses Abkommens.

Die Schweiz gewährt auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Guatemala Zollkonzessionen gemäss Anhang XXV Abschnitt 2 dieses Abkommens.»

3

In Übereinstimmung mit Artikel 1.4 des Abkommens wird jede Bezugnahme auf Zollkonzessionen, die die Schweiz gewährt oder die ihr gewährt werden, so verstanden, dass sie die Schweiz und Liechtenstein umfasst.

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Art. 4 Die Wörter «Anhänge III, IV, V, IX, X, XI, XII, XIII, XIV» in Artikel 11.1 Absatz 3 Buchstabe a des Abkommens werden ersetzt durch «Anhänge III, IV, V, IX, X, XI, XII, XIII, XIV, XXII, XXIII, XXIV, XXV».

Art. 5 Der in Anhang 1 dieses Protokolls aufgeführte Text betreffend den Zollabbau Guatemalas für nichtlandwirtschaftliche Erzeugnisse wird dem Abkommen als Anhang XXII angefügt.

Art. 6 Der in Anhang 2 dieses Protokolls aufgeführte Text betreffend Zollkonzessionen auf landwirtschaftliche Erzeugnisse zwischen Guatemala und Island wird dem Abkommen als Anhang XXIII angefügt.

Art. 7 Der in Anhang 3 dieses Protokolls aufgeführte Text betreffend Zollkonzessionen auf landwirtschaftliche Erzeugnisse zwischen Guatemala und Norwegen wird dem Abkommen als Anhang XXIV angefügt.

Art. 8 Der in Anhang 4 dieses Protokolls aufgeführte Text betreffend Zollkonzessionen auf landwirtschaftliche Erzeugnisse zwischen Guatemala und der Schweiz wird dem Abkommen als Anhang XXV angefügt.

Art. 9 Anhang I des Abkommens wird wie folgt geändert: a)

Das Wort «and» im zweiten Satz von Artikel 1 Buchstabe b wird gestrichen und nach dem dritten Satz von Buchstabe b wird der folgende Text eingefügt: «and for Guatemala, the Dirección de Administración del Comercio Exterior del Ministerio de Economía for issuance of movement certificates EUR.1, to grant the status of approved exporter and for verification of proofs of origin, or its successor;».

b)

In Artikel 1 Buchstabe h wird das Wort «Guatemala,» nach dem Wort «Panama,» eingefügt.

c)

In Artikel 6 Absatz 5 wird das Wort «or» zwischen Costa Rica und Panama ersetzt durch «,» und nach dem Wort «Panama» werden die Wörter «or Guatemala» eingefügt.

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Art. 10 Appendix 1 zu Anhang I des Abkommens wird wie folgt geändert: a)

Absatz 1 der «Interpretative Notes» wird folgendermassen geändert: «1. The Appendix contains four lists in sequence as listed here: (a) Product-Specific Rules, Chapters 1­24 EFTA-Costa Rica page 3 (b) Product-Specific Rules, Chapters 1­24 EFTA-Panama page 7 (c) Product-Specific Rules, Chapters 1­24 EFTA-Guatemala page 11 (d) Product-Specific Rules, Chapters 25­97 EFTA-Central America page 16.».

b)

Die Tabelle in Anhang 5 dieses Protokolls, die produktespezifische Ursprungsregeln für den Handel zwischen der EFTA und Guatemala enthält, wird nach der Liste der produktespezifischen Regeln zwischen der EFTA und Panama eingefügt.

Art. 11 In Fussnote 2 von Appendix 2 zu Anhang I des Abkommens wird nach den Wörtern «Costa Rica;» das Wort «Guatemala;» eingefügt und die Buchstaben «GT;» werden nach den Buchstaben «CR;» eingefügt.

Art. 12 In Absatz 1 von Appendix 5 zu Anhang I des Abkommens wird das Wort «and» nach «Costa Rica» ersetzt durch «,» und die Wörter «and Guatemala» werden nach dem Wort «Panama» eingefügt.

Art. 13 Artikel 4 Absatz 1 von Anhang II des Abkommens wird wie folgt geändert: a)

Ein neuer Buchstabe c mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: «(c) for the Republic of Guatemala, the Ministerio de Economía;».

b)

Die Buchstaben c­f werden in die Buchstaben d­g umnummeriert.

Art. 14 Die Tabelle in Anhang 6 dieses Protokolls, die die vom Abkommen erfassten nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnisse betrifft, ersetzt die Tabelle unter Buchstabe b von Anhang III des Abkommens.

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Art. 15 In Anhang VI des Abkommens werden die zwei folgenden Absätze eingefügt: «3. In the case of Guatemala, paragraph 1 of Article 2.4 shall not apply to a contribution required on the export of coffee, pursuant to Coffee Law, Decree No. 19­69 of the Congress of the Republic of Guatemala and its reforms, Decree No. 114­63 of the Chief of State and Law Decree No. 111­85 of the Chief of State.

4. If after the entry into force of this Agreement, Guatemala lowers or eliminates its export contributions to a non-party, Guatemala shall accord the same treatment to the EFTA States.».

Art. 16 In Fussnote 3 von Anhang VII des Abkommens wird nach dem ersten Satz der Fussnote folgender Satz eingefügt: «For Guatemala the competent authority is the Dirección de Administración del Comercio Exterior del Ministerio de Economía or its successor.».

Art. 17 Die Wörter «Annexes I, III, IV, V, VI and VII» in Absatz 2 von Anhang VIII des Abkommens werden ersetzt durch «Annexes I, III, IV, V, VI, VII and XXII».

Art. 18 Anhang XV des Abkommens wird wie folgt geändert: a)

Der in Anhang 7 dieses Protokolls aufgeführte Text betreffend die Liste der spezifischen Verpflichtungen von Guatemala wird Anhang XV als Appendix 7 angefügt.

b)

In Appendix 6 werden in der Liste der Schweiz die Wörter «Costa Rica or Panama» überall ersetzt durch die Wörter «Costa Rica, Panama or Guatemala».

c)

In Appendix 6 werden in der Liste der Schweiz die Wörter «Costa Rica and Panama» überall ersetzt durch die Wörter «Costa Rica, Panama and Guatemala».

Art. 19 Der in Anhang 8 dieses Protokolls aufgeführte Text, der die Liste der MFNAusnahmen Guatemalas enthält, wird Anhang XVI als Appendix 7 angefügt.

Art. 20 Der in Anhang 9 dieses Protokolls aufgeführte Text, der die Liste der Vorbehalte Guatemalas enthält, wird Anhang XVIII als Appendix 7 angefügt.

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Art. 21 Anhang XIX des Abkommens wird wie folgt geändert: a)

In Fussnote 1 wird nach den Wörtern «Costa Rica,» das Wort «Guatemala,» eingefügt.

b)

In Fussnote 2 wird nach den Wörtern «Costa Rica,» das Wort «Guatemala,» eingefügt.

Art. 22 Der in Anhang 10 dieses Protokolls aufgeführte Text betreffend Behörden der zentralstaatlichen Ebene wird Appendix 1 von Anhang XX des Abkommens in «Part A» als Punkt «c.» angefügt.

Art. 23 Der in Anhang 11 dieses Protokolls aufgeführte Text betreffend Behörden unterhalb der zentralstaatlichen Ebene wird Appendix 2 von Anhang XX des Abkommens in «Part A» als Punkt «c.» angefügt.

Art. 24 Der in Anhang 12 dieses Protokolls aufgeführte Text betreffend andere Beschaffungsstellen wird Appendix 3 von Anhang XX des Abkommens in «Part A» als Punkt «c.» angefügt.

Art. 25 In Appendix 4 von Anhang XX des Abkommens wird in «Part A» ein Punkt «c.» mit folgendem Wortlaut eingefügt: «c. Guatemala Chapter 7 of this Agreement applies to all goods procured by the entities listed in Appendices 1 through 3 of this Annex, subject to the Notes to the respective Appendices, General Notes and unless otherwise specified in this Agreement.» Art. 26 Der in Anhang 13 dieses Protokolls aufgeführte Text betreffend Dienstleistungen wird Appendix 5 von Anhang XX des Abkommens in «Part A» als Punkt «c.» angefügt.

Art. 27 In Appendix 6 von Anhang XX des Abkommens wird in «Part A» ein Punkt «c.» mit folgendem Wortlaut eingefügt:

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«c. Guatemala Chapter 7 of this Agreement applies to all construction services procured by the entities listed in Appendices 1 through 3 of this Annex, subject to the Notes to the respective Appendices and the General Notes. The Chapter does not cover procurement of the construction services excluded for the other Party. All construction services covered by this Appendix are subject to the Schedules of Specific Commitments (Appendices 1 to 7 to Annex XV).» Art. 28 In Appendix 7 von Anhang XX des Abkommens wird im Anschluss an Panamas Veröffentlichungformen folgender Text eingefügt: «Guatemala Legislation: laws, administrative rulings and procedures: 1. Diario de Centroamérica (Órgano oficial de publicación); 2. Congreso de la República de Guatemala www.congreso.gob.gt Jurisprudence: Corte de Constitucionalidad Website: www.cc.gob.gt Notices of procurement: 1. Diario de Centroamérica, (Órgano oficial de publicación) 2. Sistema de Información de Contrataciones y Adquisiciones del Estado de Guatemala GUATECOMPRAS (www.guatecompras.gt)» Art. 29 Appendix 9 von Anhang XX des Abkommens wird wie folgt geändert: a)

In Absatz 1 von «Part A» werden im dritten Satz nach den Wörtern «Costa Rica» die Wörter «and Guatemala» eingefügt.

b)

In Absatz 2 von «Part A» wird nach den Wörtern «Costa Rica» das Wort «,Guatemala» eingefügt.

Art. 30 Appendix 11 von Anhang XX des Abkommens wird wie folgt geändert: a)

Der in Anhang 14 dieses Protokolls aufgeführte Text betreffend Guatemalas «Additional Notes» wird in «Part A» als Punkt «c.» angefügt.

b)

Punkt «d.» von «Part A» betreffend Panamas «Additional Notes» wird in Buchstabe «b.» umnummeriert.

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Beitritt von Guatemala zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und den zentralamerikanischen Staaten. Prot.

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Art. 31 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Befähigung einer Vertragspartei des Abkommens, in Übereinstimmung mit den Artikeln 2.14 und 2.15 des Abkommens Massnahmen zu ergreifen, von der Begriffsbestimmung der Einfuhrzölle nach Artikel 2.3 des Abkommens unberührt bleibt.

Art. 32 Dieses Protokoll tritt 60 Tage nach der Hinterlegung von Guatemalas Beitrittsurkunde oder 60 Tage nach der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden dieses Protokolls durch die bestehenden Vertragsparteien in Kraft, wobei der spätere Zeitpunkt massgebend ist. Mit Inkrafttreten dieses Protokolls tritt Guatemala dem Abkommen bei und wird dadurch Vertragspartei des Abkommens.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterzeichnet.

Geschehen zu Schaan am 22. Juni 2015 in zwei Urschriften, von denen eine in Englisch, die andere in Spanisch ist, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von Abweichungen geht der englische Wortlaut vor. Die Urschriften werden beim Depositar hinterlegt, der allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften übermittelt.

Für Island:

Für die Republik Costa Rica:

...

...

Für das Fürstentum Liechtenstein:

Für die Republik Panama:

...

...

Für das Königreich Norwegen:

Für die Republik Guatemala:

...

...

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: ...

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