Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Gerüstbaugewerbe (GAV FAR Gerüstbau) Verlängerung und Änderung vom 14. Oktober 2016

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 30. Juni 2009 und vom 8. Oktober 20131 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Gerüstbaugewerbe (GAV FAR Gerüstbau) wird verlängert.

II Der in Ziffer I erwähnte Bundesratsbeschluss vom 30. Juni 2009 wird wie folgt geändert: Art. 3 Über den Einzug und die Verwendung der Beiträge (Art. 3.2 GAV) sind der Direktion für Arbeit des SECO alljährlich eine detaillierte Jahresrechnung sowie das Budget des der Jahresrechnung folgenden Jahres zuzustellen. Der Jahresrechnung sind überdies der Bericht der Revisionsstelle und weitere durch das SECO im Einzelfall verlangte Unterlagen beizulegen. Die Führung der entsprechenden Kassen muss nach den vom SECO festgelegten Weisungen erfolgen und muss über das Ende der Allgemeinverbindlicherklärung hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung pendenter oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der Allgemeinverbindlicherklärung fallen. Das SECO kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.

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BBl 2009 5403, 2013 8657

2016-2646

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Gerüstbaugewerbe (GAV FAR Gerüstbau). BRB

BBl 2016

III Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 2016 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2018.

14. Oktober 2016

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Die Vizepräsidentin, Doris Leuthard Der Bundeskanzler, Walter Thurnherr

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