Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds Fahrlehrer des Schweizerischen Fahrlehrerverbandes SFV vom 2. Juni 2016

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 60 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021, beschliesst:

Art. 1 Der Berufsbildungsfonds des Schweizerischen Fahrlehrerverbandes entsprechend dem Reglement vom 23. Januar 2014 gemäss Anhang2 wird allgemeinverbindlich erklärt.

Art. 2 1

Dieser Beschluss tritt am 1. November 2016 in Kraft.

2

Die Allgemeinverbindlicherklärung ist unbefristet.

Sie kann vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation widerrufen werden.

3

2. Juni 2016

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

1 2

SR 412.10 Der Text dieses Reglements ist ebenfalls im Schweizerischen Handelsamtsblatt, Nr. 178 vom 14. September 2016, veröffentlicht.

2015-2130

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Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds Fahrlehrer des Schweizerischen Fahrlehrerverbandes SFV. BRB

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Anhang (Art. 1)

Reglement über den Berufsbildungsfonds Fahrlehrer des Schweizerischen Fahrlehrerverbandes SFV

1. Abschnitt: Name und Zweck Art. 1

Name

Dieses Reglement schafft unter dem Namen «Berufsbildungsfonds des Schweizerischen Fahrlehrerverbandes SFV» einen Berufsbildungsfonds (Fonds) im Sinne von Artikel 60 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20023 (BBG).

Art. 2

Zweck

Der Fonds hat zum Ziel, die höhere Berufsbildung und die berufsorientierte Weiterbildung der Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer zu fördern.

1

Die dem Fonds unterstellten Betriebe leisten zur Erreichung des Fondszwecks Beiträge nach dem 4. Abschnitt.

2

Art. 3

Trägerschaft

Träger des Fonds ist der Schweizerische Fahrlehrerverband (SFV).

2. Abschnitt: Geltungsbereich Art. 4

Räumlicher Geltungsbereich

Der Fonds gilt für die gesamte Schweiz.

Art. 5

Betrieblicher Geltungsbereich

Der Fonds gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, unabhängig von ihrer Rechtsform, die:

3

a.

Ausbildung von Fahrschülerinnen und -schülern aller Kategorien zum Erwerb des Führerausweises betreiben;

b.

obligatorische Weiterausbildung von Fahrschülerinnen und -schülern während der zweiten Phase betreiben;

SR 412.10

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c.

Art. 6

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Weiterbildung von Inhaberinnen und Inhabern von Führerausweisen aller Kategorien betreiben.

Persönlicher Geltungsbereich

Der Fonds gilt für alle Betriebe und Betriebsteile, unabhängig von ihrer Rechtsform, in denen Personen mit den folgenden Abschlüssen der höheren Berufsbildung branchentypische Tätigkeiten ausüben: 1

a.

gültiger Fahrlehrerausweis (Fachausweis) der Kategorie B (Personenwagen);

b.

ausländischer Ausweis, dessen Gleichwertigkeit mit einem Fachausweis nach Buchstabe a bestätigt ist.

Moderatoren und Moderatorinnen ohne Fahrlehrerausbildung fallen nicht unter den Geltungsbereich.

2

Art. 7

Geltung für den einzelnen Betrieb oder Betriebsteil

Der Fonds gilt für diejenigen Betriebe oder Betriebsteile, die sowohl in den räumlichen wie den betrieblichen wie auch den persönlichen Geltungsbereich des Fonds fallen.

3. Abschnitt: Leistungen Art. 8 Der Fonds trägt im Bereich der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung namentlich zur Finanzierung der folgenden Massnahmen bei: 1

a.

Entwicklung und Unterhalt eines umfassenden Systems der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung; dieses System umfasst insbesondere Analyse, Entwicklung, Pilotprojekte, Einführungs- und Umsetzungsmassnahmen, Information, Wissensvermittlung und Controlling;

b.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Rechtsgrundlagen für Bildungsangebote der höheren Berufsbildung;

c.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Dokumenten und Unterrichtsmaterial zur Unterstützung der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung;

d.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Evaluations- und Qualifikationsverfahren in den vom SFV betreuten Bildungsangeboten, Koordination und Aufsicht der Verfahren einschliesslich der Qualitätssicherung;

e.

Nachwuchswerbung und -förderung in der höheren Berufsbildung und in der berufsorientierten Weiterbildung;

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f.

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Deckung des Organisations-, Verwaltungs- und Kontrollaufwands des SFV im Zusammenhang mit den Aufgaben in der höheren Berufsbildung und in der berufsorientierten Weiterbildung.

Der Vorstand des SFV kann auf Antrag der Fondskommission weitere finanzielle Beiträge an Massnahmen im Sinne von Absatz 1 beschliessen.

2

4. Abschnitt: Finanzierung Art. 9

Grundlage

Grundlage der Berechnung der Beiträge für den jeweiligen Betrieb oder Betriebsteil gemäss Artikel 5 ist die Gesamtzahl der Personen gemäss Artikel 6.

1

Die Beitragserhebung erfolgt auf Basis des Systems für Administration, Registrierung und Information (SARI) der Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa).

2

Art. 10

Beiträge

Die Betriebe entrichten pro Mitarbeiterin oder Mitarbeiter gemäss Artikel 6 einen Beitrag in der Höhe von 150 Franken.

1

2

Einpersonenbetriebe sind beitragspflichtig.

Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber gilt als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter im Sinne von Absatz 1.

3

Für Personen in Teilzeitanstellung müssen Beiträge geleistet werden, sofern sie der obligatorischen Versicherung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19824 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge unterstehen.

4

5

Die Beiträge sind jährlich zu entrichten.

Die Beiträge gemäss Absatz 1 gelten als indexiert nach dem Landesindex der Konsumentenpreise am 1. Januar 2015.

6

Die Fondskommission überprüft die Beiträge jährlich und passt sie gegebenenfalls dem Landesindex der Konsumentenpreise an.

7

Art. 11

Befreiung von der Beitragspflicht

Ein Betrieb, der ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden will, muss bei der Fondskommission ein begründetes Gesuch einreichen.

1

Die Befreiung von der Beitragspflicht richtet sich nach Artikel 60 Absatz 6 BBG in Verbindung mit Artikel 68a Absatz 2 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20035.

2

4 5

SR 831.10 SR 412.101

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Art. 12

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Begrenzung der Einnahmen

Die Einnahmen aus den Beiträgen dürfen die Vollkosten der Leistungen gemäss Artikel 8 im sechsjährigen Durchschnitt unter Berücksichtigung einer angemessenen Reservenbildung nicht übersteigen.

Art. 13

Einzug der Beiträge

Die Beiträge werden mittels Rechnung eingezogen.

5. Abschnitt: Organisation, Revision und Aufsicht Art. 14

Vorstand

Der Vorstand des SFV ist das Aufsichtsorgan des Fonds und führt diesen strategisch.

1

2

Er hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse: a.

Er wählt die Mitglieder der Fondskommission.

b.

Er bestimmt eine Geschäftsstelle.

c.

Er erlässt ein Ausführungsreglement.

d.

Er legt periodisch den Leistungskatalog und den Anteil für die Reservebildung fest.

e.

Er entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide der Fondskommission.

Art. 15

Fondskommission

1

Die Fondskommission ist das leitende Organ des Fonds und führt diesen operativ.

2

Sie entscheidet über:

3

a.

die Unterstellung eines Betriebs unter den Fonds;

b.

die Beitragsausscheidung in Konkurrenz zu einem anderen Berufsbildungsfonds im Einvernehmen mit der Leitung dieses Fonds.

Sie genehmigt das Budget und beaufsichtigt die Geschäftsstelle.

Art. 16 1

Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle vollzieht dieses Reglement im Rahmen ihrer Zuständigkeit.

Sie ist verantwortlich für den Einzug der Beiträge gemäss Artikel 10, die Auszahlung der Beiträge an Leistungen gemäss Artikel 8, die Administration und die Buchführung.

2

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Art. 17

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Rechnung, Revision und Buchführung

Die Geschäftsstelle führt den Fonds in einem separaten Konto mit eigenständiger Geschäftsbuchführung, Erfolgsrechnung, Bilanz und mit eigener Kostenstelle.

1

Die Rechnung des Fonds wird im Rahmen der jährlichen Revision der Rechnung des SFV durch eine unabhängige Revisionsstelle im Sinne der Artikel 727­731a des Obligationenrechts6 geprüft.

2

3

Als Rechnungsperiode gilt das Kalenderjahr.

Art. 18

Oberaufsicht

Der Fonds untersteht gemäss Artikel 60 Absatz 7 BBG der Oberaufsicht des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI).

1

Die Rechnung des Fonds und der Revisionsbericht werden dem SBFI zur Kenntnisnahme eingereicht.

2

6. Abschnitt: Genehmigung, Allgemeinverbindlicherklärung und Auflösung Art. 19

Genehmigung

Dieses Reglement wurde gemäss den Statuten vom 23. Juni 2008 des Schweizerischen Fahrlehrerverbandes SFV durch die SFV-Generalversammlung am 5. November 2012 genehmigt.

Art. 20

Allgemeinverbindlicherklärung

Die Allgemeinverbindlicherklärung richtet sich nach dem Beschluss des Bundesrates.

Art. 21

Auflösung

Kann der Fondszweck nicht mehr erreicht werden oder entfällt die gesetzliche Grundlage, so löst die Generalversammlung des SFV auf Antrag des Vorstandes mit Zustimmung des SBFI den Fonds auf.

1

Ein allfällig verbleibendes Fondsvermögen wird mit der Auflage zur Nutzung einem verwandten Zweck zugeführt.

2

23. Januar 2014

Schweizerischer Fahrlehrerverband SFV: Raphael Denis Huguenin Präsident

6

SR 220

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Werner Waldmeier Geschäftsführer