Verfügung betreffend temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz für Trainings und Vorführungen anlässlich der öffentlichen Flugveranstaltung «Zigermeet» in Mollis, (LSMF) vom 5. und 6. August 2016 vom 19. Juli 2016

Verfügende Behörde:

Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (BAZL)

Gegenstand:

Die Lufträume gemäss Anhang zu dieser Verfügung werden vorübergehend in zwei temporäre und zeitlich limitiert aktivierbare Flugbeschränkungsgebiete (TEMPO RAs) mit faktischem Flugverbot umklassiert.

Innerhalb der Flugbeschränkungsgebiete sind während den fraglichen Zeiten Flüge mit an den Trainings und Veranstaltungen unbeteiligten Luftfahrzeugen untersagt (betreffend Ausnahmen vgl. Inhalt der Verfügung).

Rechtliche Grundlage:

Gestützt auf die Artikel 8a und 40 Absätze 1 und 2 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG, SR 748.0) in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 18. Dezember 1995 über den Flugsicherungsdienst (VFSD, SR 748.132.1) legt das BAZL die Luftraumstruktur und die Luftraumklassen fest. Zur Wahrung der Flugsicherheit kann das BAZL gemäss Artikel 10a der Verordnung vom 20. Mai 2015 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L, SR 748.121.11) Flugbeschränkungs- und Gefahrengebiete festlegen. Flugbeschränkungsgebiete sind Lufträume von festgelegten Abmessungen über den Landgebieten oder den Hoheitsgewässern eines Staates, in welchen der Flug von Luftfahrzeugen durch bestimmte Bedingungen eingeschränkt ist.

Gemäss Artikel 8a Absatz 2 LFG haben Beschwerden gegen Verfügungen des BAZL zur Festlegung der Luftraumstruktur keine aufschiebende Wirkung.

Inhalt der Verfügung:

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1. Gemäss Anhang der Verfügung werden die dort aufgeführten Zonen in zwei temporäre und zeitlich limitiert aktivierbare Flugbeschränkungsgebiete umklassiert.

2016-1921

BBl 2016

2. Weiter werden die folgenden Auflagen angeordnet: 2.1 Innerhalb der aktivierten TEMPO RA «A» sowie TEMPO RA «B» sind Flüge mit Luftfahrzeugen, welche nicht an den Kunstflugvorführungen beziehungsweise den dazu notwendigen Trainings teilnehmen, untersagt. SAR- oder HEMS-Flüge sind entsprechend den Verfahren gemäss Luftfahrthandbuch (Aeronautical Information Publication, AIP), Kapitel ENR 5.1 ­ 5, erlaubt.

2.2 Die TEMPO RAs können ausschliesslich während den jeweiligen in Anhang 2 zu dieser Verfügung erwähnten Daten und Zeiten aktiviert werden. Die genauen Aktivierungszeiten werden vorgängig zu den Aktivierungen mittels NOTAM bekannt gegeben. Die Veröffentlichung der TEMPO RAs und der Aktivierungszeiten erfolgt per Notice to Airmen (NOTAM) wobei nur TEMPO RA «B» mittels des Daily Airspace Bulletin Switzerland (DABS) visualisiert wird.

2.3 Die in der aktivierten TEMPO RA «A» maximal zulässige Geschwindigkeit unter FL 100 wird auf Mach 0.90 erhöht. In der Pufferzone (Zone zwischen TEMPO RA «A» und TEMPO RA «B», zwischen 5 und 7 NM) darf nur unter Einhaltung aller anwendbaren Verkehrsregeln geflogen werden.

2.4 Die Aktivierungen der TEMPO RAs «A» und «B» werden mit der Luftwaffe koordiniert, damit gleichzeitige Aktivierungen mit dem RA der Luftwaffe (Verfügung vom 10. März 2016 bzgl.

Mollis/Zigermeet) unterbleiben.

3. Die temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz gemäss Ziffer 1 dieser Verfügung tritt am 5. August 2016 in Kraft.

4. Die Kosten für diese Verfügung, bestimmt auf 1000 Franken, werden der Hunterverein Mollis auferlegt.

5. Diese Verfügung wird der Luftwaffe, Skyguide und dem Hunterverein Mollis eröffnet und allen Angehörten, die eine Stellungnahme einreichten, mitgeteilt sowie im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache publiziert.

6491

BBl 2016

Adressatenkreis:

Die vorliegende, temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz richtet sich an alle Personen, die den fraglichen Luftraum in irgendeiner Form nutzen oder die Tätigkeiten nachgehen, welche Auswirkungen auf diesen Luftraum und dadurch auf die Sicherheit des Flugverkehrs haben können.

Öffentliche Auflage:

Die Verfügung wird allen Luftraumnutzern durch Publikation im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache eröffnet. Im Weiteren kann diese Verfügung schriftlich beim BAZL, Abteilung Sicherheit Infrastruktur, angefordert werden.

Rechtsmittel:

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Gemäss Artikel 22a Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021) steht die Frist still vom 15. Juli bis und mit 15. August.

Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben.

Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

26. Juli 2016

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Christian Hegner

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BBl 2016

Anhang zur Verfügung vom 19. Juli 2016 in Sachen temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz anlässlich von Trainings und Vorführungen anlässlich der öffentlichen Flugveranstaltung «Zigermeet» TEMPO RA «A» ­ Airdisplay Area A Circle of 5NM radius centered ARP LSMF (47°04'43'' N / 009°03'53'' E ELEV 1470FT) within airspace E/G.

Lower Limit: GND Upper Limit: FL150 Dates: 5th and 6th August, 2016, daily between 0900UTC­1000UTC and 1300UTC­1500UTC

TEMPO RA «B» ­ Published Area A Circle of 7NM radius centered ARP LSMF (47°04'43'' N / 009°03'53'' E ELEV 1470FT), within airspace E/G.

Lower Limit: GND Upper Limit: FL150 Dates: 5th and 6th August, 2016, daily between 0900UTC­1000UTC and 1300UTC­1500UTC

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