Weisungen des Bundesrates zu den zentral eingestellten IKT-Mitteln vom 3. Juni 2016

Der Schweizerische Bundesrat erlässt folgende Weisungen:

1 1.1

Allgemeine Bestimmungen Gegenstand

Diese Weisungen regeln in Ausführung von Artikel 14 Buchstaben d und f der Bundesinformatikverordnung vom 9. Dezember 20111 (BinfV) die finanzielle Führung im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) in der Bundesverwaltung sowie die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zuweisung von zentral eingestellten Mitteln gemäss Artikel 27 Absätze 3 und 4 BinfV.

1.2

Geltungsbereich

Der Geltungsbereich dieser Weisungen richtet sich nach Artikel 2 BinfV.

1.3

Begriffe

In diesen Weisungen bedeuten:

1

a.

Anwendung: Software, welche die Benutzerinnen und Benutzer bei der Abwicklung von Geschäftsprozessen unmittelbar unterstützt;

b.

IKT-Projekt: befristetes Vorhaben mit definierten Zielen und einer spezifischen Projektorganisation, dessen Hauptziel darin besteht, eine Anwendung einzuführen, anzupassen oder IKT-Infrastrukturen aufzubauen oder zu verbessern;

c.

IKT-Programm: übergeordnete Organisationsstruktur, in der mehrere IKTProjekte auf Basis eines gemeinsamen Auftrags aufeinander abgestimmt und einheitlich gesteuert werden;

SR 172.010.58

2016-0915

4465

Weisungen des Bundesrates zu den zentral eingestellten IKT-Mitteln

BBl 2016

d.

Zentrale IKT-Mittel: Mittel gemäss Artikel 27 Absatz 3 BinfV;

e.

IKT-Ausgaben: Investitionen sowie finanzierungswirksamer Personal- und Sachaufwand im IKT-Bereich;

f.

Ersatzinvestition: Investition in eine umfassende Modernisierung einer bestehenden IKT-Lösung oder in deren Ablösung durch eine neue Lösung im Rahmen eines IKT-Projekts oder -Programms;

g.

IKT-Portfoliomanagement: übergreifende Steuerung und regelmässige Priorisierung der Anwendungen und der IKT-Projekte zwecks Optimierung des Geschäftsnutzens unter Berücksichtigung der verfügbaren Ressourcen.

1.4

IKT-Programme

Sämtliche Bestimmungen dieser Weisungen für IKT-Projekte gelten auch für IKTProgramme.

1.5

Verantwortung für die IKT-Planung und -Finanzierung

Die IKT-Ausgaben werden grundsätzlich dezentral im Rahmen der Plafonds der Departemente finanziert. Sämtliche Bestimmungen dieser Weisungen für die Departemente gelten auch für die Bundeskanzlei.

1

Die Verwaltungseinheiten priorisieren ihre IKT-Projekte sowie den Ressourcenbedarf ihrer Anwendungen gestützt auf ein IKT-Portfoliomanagement.

2

Die Departemente stellen gestützt auf das IKT-Portfoliomanagement sicher, dass die wichtigen und dringenden IKT-Projekte sowie der Ressourcenbedarf der Anwendungen in ihrem Zuständigkeitsbereich so weit wie möglich aus eigenen Mitteln finanziert werden.

3

1.6

Zusatzbedarf für IKT-Ausgaben

Reichen die Plafonds der Departemente für die unmittelbar folgenden Jahre nicht aus, um wichtige und dringende IKT-Investitionen oder den IKT-Betriebsaufwand zu finanzieren, so kann das zuständige Departement einen Antrag auf zentrale IKTMittel stellen. Die Voraussetzungen sowie das Verfahren richten sich nach den Ziffern 2­6.

1

2

Bei nicht vorhersehbaren IKT-Vorhaben richtet sich das Verfahren nach Ziffer 8.2.

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Weisungen des Bundesrates zu den zentral eingestellten IKT-Mitteln

2 2.1 1

BBl 2016

Antragsvoraussetzungen für zentrale IKT-Mittel bei einmaligen Ausgaben Erstinvestitionen

Im Rahmen eines IKT-Projekts liegt in folgenden Fällen eine Erstinvestition vor: a.

Eine neue Aufgabe des Bundes wird durch eine IKT-Lösung unterstützt.

b.

Eine bestehende Aufgabe des Bundes wird erstmals durch eine IKT-Lösung unterstützt.

c.

Der Umfang einer bestehenden IKT-Lösung wird erweitert.

Für Finanzierungsanträge bei Erstinvestitionen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 2

a.

Die zuständige Verwaltungseinheit finanziert über ihre Kredite ausschliesslich IKT-Projekte und Anwendungen höchster Priorität.

b.

Der Ausgabenplafond des Departements für die unmittelbar folgenden Jahre reicht nicht aus, um die Erstinvestition vollständig zu finanzieren.

c.

Das zu finanzierende IKT-Projekt ist aus Sicht des Departements wichtig und dringend.

2.2

Ersatzinvestitionen

Für Finanzierungsanträge bei Ersatzinvestitionen müssen zusätzlich zu den unter Ziffer 2.1 Absatz 2 genannten Voraussetzungen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: a.

Die Ersatzinvestition kann nicht durch Massnahmen wie Redimensionierung, Etappierung oder Zurückstellung im IKT-Portfolio des Departements finanziert werden.

b.

Für die betroffenen Anwendungen wurde das vorhandene Synergiepotenzial hinsichtlich Migration auf eine bestehende IKT-Plattform eingehend geprüft und das festgestellte Potenzial wird so weit wie möglich genutzt.

c.

Die Ersatzinvestition ist nicht im Leistungsumfang der bestehenden Betriebs- und Wartungsvereinbarung mit dem Leistungserbringer enthalten.

3 3.1

Antragsvoraussetzungen für zentrale IKT-Mittel bei wiederkehrenden Ausgaben Bestehende Anwendungen

Anträge für die Finanzierung von bestehenden Anwendungen sind nicht zulässig, auch wenn deren Betriebs- und Wartungsaufwand nachweisbar oder infolge nicht direkt beeinflussbarer Faktoren ansteigt.

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3.2

BBl 2016

Neue Anwendungen

Für Finanzierungsanträge bei wiederkehrenden Ausgaben von neuen Anwendungen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 1

a.

Die zuständige Verwaltungseinheit finanziert über ihre Kredite ausschliesslich IKT-Projekte und Anwendungen höchster Priorität.

b.

Der Ausgabenplafond des Departements für die unmittelbar folgenden Jahre reicht nicht aus, um den zusätzlichen Betriebs- und Wartungsaufwand vollständig zu finanzieren.

c.

Ohne die neue Anwendung kann eine wichtige Aufgabe des Bundes nicht bewältigt werden. Bei Anträgen im Bereich von bereits wahrgenommenen Bundesaufgaben ist zusätzlich nachzuweisen, dass die Verwaltungseinheit durch die Einführung der Anwendung zusätzliche oder bessere Leistungen erbringen kann.

d.

Der Zusatzaufwand kann nicht durch Massnahmen wie Redimensionierung, Etappierung oder Zurückstellung im IKT-Portfolio des Departements finanziert werden.

e.

Der Zusatzaufwand kann nicht durch Einsparungen oder Effizienzsteigerungen ausserhalb der IKT wie beispielsweise im Personalbereich kompensiert werden.

f.

Der Betriebs- und Wartungsaufwand kann nicht über zusätzliche Erträge wie Gebühreneinnahmen haushaltsneutral finanziert werden.

Die Finanzierungsbeiträge für Betriebs- und Wartungsaufwand sind zu befristen.

Gegen Ende der Laufzeit ist eine degressive Zuweisung von zentralen IKT-Mitteln vorzusehen.

2

Ist während der Laufzeit der Finanzierung erkennbar, dass ein weiterer Finanzierungsbedarf besteht, so kann das zuständige Departement ausnahmsweise einen neuen Antrag stellen. Dies gilt auch für einen Finanzierungsbedarf infolge der degressiven Zuweisung von zentralen IKT-Mitteln. Der beantragte jährliche Finanzierungsbeitrag darf jedoch nicht höher sein als beim ersten Antrag.

3

4 4.1

Antrag an den Bundesrat zum finanziellen Mehrbedarf Antrag

Das zuständige Departement kann dem Bundesrat bis Ende April den Antrag stellen, den Bedarf nach zentralen IKT-Mitteln für das Folgejahr im Grundsatz zu anerkennen.

1

Bei überdepartementalen IKT-Projekten sind die zentralen IKT-Mittel von der federführenden Stelle oder gemeinsam von den für die Finanzierung zuständigen Stellen zu beantragen.

2

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Weisungen des Bundesrates zu den zentral eingestellten IKT-Mitteln

BBl 2016

Nach Möglichkeit ist der Antrag im Rahmen eines sachpolitischen Geschäfts aufgrund eines Bundesrats- oder Bundesbeschlusses oder im Zusammenhang mit organisatorischen Massnahmen zur Steigerung der Effizienz oder Erhöhung der Sicherheit zu stellen.

3

4.2 1

Anforderungen

Der Antrag an den Bundesrat hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a.

eine Gesamtsicht über die einmaligen und wiederkehrenden Ausgaben und deren Begründung, bei IKT-Projekten zudem den daraus folgenden Betriebsund Wartungsaufwand;

b.

eine Begründung, weshalb dieser Aufwand nicht vollständig von der zuständigen Verwaltungseinheit finanziert oder innerhalb des Ausgabenplafonds des Departements kompensiert werden kann;

c.

bei mehrjährigem Mittelbedarf den Bedarf an zentralen IKT-Mitteln für jedes Jahr;

d.

Informationen zur Bedeutung des IKT-Projekts oder der Anwendung für den Bund und zu möglichen Folgen eines Verzichts oder einer Verschiebung;

e.

eine Information über den aktuellen Umsetzungsstand.

Bei Anträgen für mehrere IKT-Projekte oder Anwendungen gilt Absatz 1 für die einzelnen IKT-Projekte oder Anwendungen.

2

Anträge auf neue IKT-Stellen können nur für die Gesamtbeurteilung der Ressourcen im Personalbereich gestellt werden.

3

4.3

Verfahren

Zu den Anträgen ist zwingend eine Ämterkonsultation durchzuführen. Die Anträge werden im Rahmen der Ämterkonsultation vom Informatiksteuerungsorgan des Bundes (ISB) aus Sicht der IKT des Bundes und von der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) aus finanzpolitischer Sicht beurteilt.

5

Gesamtbeurteilung der Anträge auf zentrale IKT-Mittel

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) unterbreitet dem Bundesrat einmal jährlich im Juni im Rahmen der Gesamtbeurteilung der Ressourcen im IKT-Bereich eine Gesamtsicht zu sämtlichen Anträgen auf zentrale IKT-Mittel seit dem letzten Budgetprozess. Zum Antrag des EFD ist zwingend eine Ämterkonsultation durchzuführen.

1

Das ISB kann für die Gesamtsicht von den einzelnen Antragstellern weitere Angaben oder Dokumente einfordern.

2

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Weisungen des Bundesrates zu den zentral eingestellten IKT-Mitteln

BBl 2016

Es kann einen Priorisierungsvorschlag in die Gesamtsicht einfügen. Es stützt sich dabei auf die Konsultation des Informatikrats des Bundes (IRB) und der Generalsekretärenkonferenz sowie auf die Budgetanträge des EFD.

3

Die Priorität der einzelnen Anträge wird unter Berücksichtigung des Innovationscharakters für die Geschäftsprozesse, des Beitrags zur Umsetzung der IKT-Strategie des Bundes sowie des Reifegrads des Projekts im Vergleich mit den übrigen Anträgen und insbesondere nach den folgenden Kriterien beurteilt: 4

a.

Wichtigkeit aus Sicht des Bundes unter Berücksichtigung folgender Punkte: 1. Umsetzung von Bundesgesetzen, Bundesbeschlüssen, völkerrechtlichen Verträgen oder Verträgen mit den Kantonen, 2. Legislaturziele, 3. Jahresziele des Bundesrates, 4. Nutzen für die Bevölkerung und die Wirtschaft, 5. departementsübergreifende Anwendung;

b.

Dringlichkeit aus Sicht des Bundes.

6

Entscheid des Bundesrates

Die Gesamtbeurteilung der Anträge bildet die Grundlage für den Entscheid des Bundesrates. Finanzierungsbeiträge werden grundsätzlich höchstens bis zur Höhe der verfügbaren zentralen IKT-Mittel bewilligt.

1

Reichen diese Mittel nicht aus, um alle beantragten IKT-Vorhaben zu finanzieren, so gilt Folgendes: 2

a.

IKT-Projekten und Anwendungen kann die Finanzierung verweigert werden.

b.

Der Entscheid über nicht dringliche IKT-Projekte und Anwendungen kann auf das folgende Jahr verschoben werden.

c.

Die Mittelzuteilung an einzelne IKT-Projekte kann gekürzt werden.

Über Finanzierungsbeiträge nach Ziffer 3.2 Absatz 2 wird von Fall zu Fall entschieden.

3

Werden in Ausnahmefällen über die verfügbaren zentralen IKT-Mittel hinausgehende Finanzierungsbeiträge bewilligt, so wird gleichzeitig der entsprechende Plafond erhöht.

4

7

Minderbedarf

Die Verwaltungseinheiten melden dem ISB unverzüglich einen sich abzeichnenden Minderbedarf an zentralen IKT-Mitteln.

1

Nicht oder nicht mehr benötigte zentrale IKT-Mittel sind dem ISB mittels Kreditverschiebung zu den zentralen IKT-Mitteln zuzuweisen.

2

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Weisungen des Bundesrates zu den zentral eingestellten IKT-Mitteln

8 8.1

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Voranschlag Eingaben zum Voranschlag

Bei der Eingabe zum Voranschlag stellen die Verwaltungseinheiten für die Anträge auf zentrale IKT-Mittel keine Mittel ein.

1

Die EFV verschiebt die vom Bundesrat bewilligten IKT-Mittel vom ISB an die entsprechenden Verwaltungseinheiten und nimmt gleichzeitig die notwendigen Plafondanpassungen vor.

2

8.2

Vollzug des Voranschlags im IKT-Bereich

Die zentral eingestellten Mittel für nicht vorhersehbare IKT-Vorhaben gemäss Artikel 27 Absatz 4 BinfV werden durch das ISB zugeteilt. Für den Entscheid bezieht das ISB die Departemente mittels Konsultation des IRB ein.

1

Bei Projektverzögerungen im Voranschlagsjahr können noch nicht verwendete IKT-Mittel wie folgt verwendet werden, sofern die jeweils geltenden Voraussetzungen erfüllt sind.

2

a.

Sie können mit der Staatsrechnung in zweckgebundene Reserven eingelegt werden.

b.

Sie können mittels Kreditübertragungen ins Folgejahr übertragen werden.

9 9.1

Schlussbestimmungen Aufhebung anderer Weisungen

Die Weisungen des Bundesrates vom 13. Dezember 20132 für die finanzielle Führung im IKT-Bereich werden aufgehoben.

9.2

Übergangsbestimmung

Die vor dem Inkrafttreten dieser Weisungen unbefristet zugewiesenen zentralen IKT-Mittel bleiben bis Ende 2020 ungekürzt, sofern kein Minderbedarf besteht.

1

Besteht ab 2021 weiterhin Finanzierungsbedarf, so beantragt das zuständige Departement bis Ende Oktober 2017 dem Bundesrat, den Bedarf nach befristeten zentralen IKT-Mitteln im Grundsatz zu anerkennen. Dabei gelten für die bestehenden Anwendungen dieselben Voraussetzungen wie für neue Anwendungen (Ziff.

3.2).

2

2

Diese Weisungen wurden nicht amtlich publiziert.

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Weisungen des Bundesrates zu den zentral eingestellten IKT-Mitteln

9.3

BBl 2016

Inkrafttreten

Diese Weisungen treten am 3. Juni 2016 in Kraft.

3. Juni 2016

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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