Bundesgesetz über die Luftfahrt
Entwurf
(Luftfahrtgesetz, LFG) Änderung vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 31. August 2016 1, beschliesst: I Das Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 19482 wird wie folgt geändert: Art. 2 Abs. 2 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 3a Abs. 1 Bst. b und cbis, 2 Einleitungssatz und 3 Bst. a und c Der Bundesrat kann internationale Vereinbarungen abschliessen über: 1
b.
die technische Sicherheit in der Luftfahrt (Flugsicherheit);
cbis.
die Abwehr widerrechtlicher Handlungen gegen die Luftfahrt (Luftsicherheit);
Die Vereinbarungen über die Flugsicherheit, die Flugsicherung und die Luftsicherheit können insbesondere Bestimmungen enthalten über: 2
3
1 2 3
Die Vereinbarungen über die Flugsicherung können: a.
Bestimmungen enthalten über die Haftung für Schäden, die aufgrund der Erbringung von Flugsicherungsdienstleistungen entstehen; diese Bestimmungen können vom Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19583 abweichen;
c.
die Übertragung der Erbringung von Flugsicherungsdienstleistungen auf andere Flugsicherungsdienstleistungserbringer
BBl 2016 7133 SR 748.0 SR 170.32
2012-0380
7177
Luftfahrtgesetz
BBl 2016
vorsehen; das Übertragungsverbot nach Artikel 40b Absatz 4 ist einzuhalten.
Art. 10a IIIa. Sprache der Radiotelefonie
Die Radiotelefonie mit dem Flugsicherungsdienst findet im Luftraum über der Schweiz ausschliesslich auf Englisch statt.
1
Der Bundesrat kann für grenznahe Gebiete und für Fluginformationsdienste Ausnahmen vorsehen, wenn es die Flugsicherheit erfordert.
2
Art. 12 Abs. 1 und 15 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 20 Randtitel (betrifft nur den italienischen Text) und Abs. 2 Der Bundesrat orientiert sich bei der Einrichtung des Meldesystems am Recht der Europäischen Union.
2
Art. 21 Randtitel und Abs. 1bis VII. Luftpolizei 1. Zuständigkeiten und Befugnisse
1bis
Aufgehoben
Art. 21a 2. Sicherheitsbeauftragte im Luftverkehr
Zur Abwehr widerrechtlicher Handlungen, welche die Sicherheit an Bord schweizerischer Luftfahrzeuge im internationalen gewerbsmässigen Luftverkehr gefährden können, können an Bord und auf ausländischen Flugplätzen Sicherheitsbeauftragte eingesetzt werden.
1
Zum Einsatz können die folgenden vom Bundesamt für Polizei (fedpol) für diese Aufgabe ausgebildeten Personen gelangen: 2
a.
Angehörige kantonaler und städtischer Polizeikorps;
b.
Angehörige der Militärischen Sicherheit;
c.
Angehörige des Grenzwachtkorps;
d.
Angehörige von fedpol;
e.
Angehörige der Transportpolizei.
Sicherheitsbeauftragte an Bord dürfen zur Erfüllung ihres Auftrags und soweit die zu schützenden Rechtsgüter es rechtfertigen, polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen anwenden. Das Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 20084 ist anwendbar.
3
4
SR 364
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Soweit auf Personal der Kantone oder Gemeinden zurückgegriffen wird, gilt der Bund diesen die Kosten ab.
4
Art. 21b 3. Informationssystem für den Einsatz von Sicherheitsbeauftragten im Luftverkehr a. Zweck
Fedpol bearbeitet in einem Informationssystem Daten, die zur Erstellung von Risiko- und Bedrohungsanalysen und zur Planung von Einsätzen von Sicherheitsbeauftragten notwendig sind.
Art. 21c b. Datenkategorien
Im Informationssystem werden folgende Daten über sicherheitsrelevante Ereignisse und damit in Verbindung stehende mögliche Gefährder bearbeitet: 1
a.
Personendaten betreffend die Identität und die öffentlich zugänglichen Kontaktdaten, insbesondere aus sozialen Netzwerken;
b.
Personendaten, die für die Beurteilung der Gefährdung des internationalen gewerbsmässigen Luftverkehrs notwendig sind, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, wie Informationen über den Gesundheitszustand, über Verurteilungen oder hängige Straf- oder Verwaltungsverfahren und über die Zugehörigkeit zu kriminellen oder terroristischen Gruppierungen;
c.
Ton- und Bildaufzeichnungen.
Zudem werden im Informationssystem Personendaten betreffend die Identität der einsetzbaren Sicherheitsbeauftragten bearbeitet.
2
Art. 21d c. Zugriffsrechte und Datenweitergabe
Zugriff auf das Informationssystem mittels Abrufverfahren haben ausschliesslich diejenigen Stellen von fedpol, die: 1
a.
die Gefährdung der Luftsicherheit beurteilen und entsprechende Risiko- und Bedrohungsanalysen erstellen;
b.
den Entscheid über Einsätze der Sicherheitsbeauftragten treffen, diese Einsätze planen und statistisch auswerten.
Die Daten dürfen nur zur Erfüllung dieser Aufgaben verwendet werden.
2
Die im Informationssystem enthaltenen Daten dürfen folgenden Stellen für die nachstehenden Zwecke bekannt gegeben werden: 3
a.
den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden von Bund, Kantonen und Gemeinden: zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bezüglich Luftsicherheit; 7179
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b.
den Luftverkehrsunternehmen, die schweizerische Luftfahrzeuge im internationalen gewerbsmässigen Luftverkehr einsetzen: zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Pflichten bezüglich Luftsicherheit, insbesondere zum Einsatz von Sicherheitsbeauftragten.
Art. 21e d. Vernichtung der Daten
Fedpol vernichtet die Daten von möglichen Gefährdern spätestens fünf Jahre, nachdem die von der betreffenden Person ausgehende Bedrohung der Luftsicherheit nicht mehr besteht.
1
Es vernichtet die Daten der Sicherheitsbeauftragten spätestens zwei Jahre nach deren letztem Einsatz.
2
Vor der Vernichtung werden die Daten dem Bundesarchiv gemäss Artikel 6 des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 19985 angeboten.
3
Art. 21f Zur Verhinderung oder Verfolgung von Verbrechen und Vergehen sind die Luftverkehrsunternehmen verpflichtet, den zuständigen Strafverfolgungsbehörden auf deren Verlangen folgende Daten über die Passagiere (Passagierlisten) zur Verfügung zu stellen:
4. Passagierlisten 1
a.
Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Nummer des Reisepasses;
b.
Datum, Zeit und Nummer des Fluges;
c.
Abgangs-, Transit- und Enddestination der Beförderung;
d.
allfällige Mitreisende;
e.
Informationen zur Zahlung, namentlich Zahlungsmethode und verwendetes Zahlungsmittel;
f.
Angabe der Stelle, über welche die Beförderung gebucht worden ist.
Die Passagierlisten werden frühestens unmittelbar nach Abschluss des Check-in und spätestens sechs Monate nach Durchführung der Beförderung zur Verfügung gestellt.
2
Die Strafverfolgungsbehörde vernichtet die zur Verfügung gestellten Daten 72 Stunden nach Erhalt, sofern sie nicht unmittelbar für die Zwecke nach Absatz 1 benötigt werden.
3
Art. 25 b. Untersuchungskommission 5
SR 152.1
7180
Zur Durchführung der Untersuchungen setzt der Bundesrat eine ausserparlamentarische Kommission nach den Artikeln 57a57g des 1
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Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19976 ein.
Die Kommission besteht aus drei bis fünf unabhängigen Sachverständigen.
2
Sie ist von den Verwaltungsbehörden unabhängig und verfügt über ein eigenes Sekretariat. Sie ist dem UVEK administrativ zugeordnet.
3
Der Bundesrat regelt die Organisation der Kommission. Er kann sie mit der Kommission nach Artikel 15a des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19577 zusammenlegen.
4
Art. 26 c. Verfahren
Die Kommission erstellt über jede Untersuchung einen Bericht.
Dieser ist keine Verfügung und kann nicht angefochten werden.
1
2
Das Sekretariat kann zur Aufklärung des Sachverhalts anordnen: a.
die Vorladung von Personen, die sachdienliche Auskünfte geben können;
b.
Hausdurchsuchungen sowie die Durchsuchung von Aufzeichnungen, Personen und Gegenständen;
c.
Beschlagnahmungen;
d.
medizinische Untersuchungen wie Blut- und Urinproben;
e.
Autopsien;
f.
die Auswertung von Aufzeichnungsgeräten;
g.
das Einholen von Gutachten.
Greift das Sekretariat in Rechte oder Pflichten ein, so erlässt es Verfügungen. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19688 anwendbar.
3
Gegen die durch das Sekretariat im Rahmen der Untersuchung erlassenen Verfügungen kann innerhalb von 10 Tagen bei der Kommission Einsprache erhoben werden.
4
Die Kommission betreibt ein System zur Qualitätssicherung. Insbesondere sorgt sie dafür, dass die Eingaben aller Beteiligten angemessen gewürdigt werden.
5
Der Bundesrat regelt das Verfahren, insbesondere die Zwangsmassnahmen und die Veröffentlichung der Berichte.
6
6 7 8
SR 172.010 SR 742.101 SR 172.021
7181
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Art. 26a Abs. 1 Wird in einem anderen Verfahren rechtskräftig festgestellt, dass jemand das untersuchte Ereignis vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat, so kann die Kommission ihm einen Teil der Untersuchungskosten auferlegen. Der Bundesrat regelt die Bemessung der auferlegten Kosten. Er berücksichtigt dabei die Schwere des Verschuldens.
1
Art. 37c Abs. 2 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 38 Abs. 1 Soweit es die militärischen Interessen erlauben, werden die bundeseigenen Flugplätze auch für die Benützung durch die Zivilluftfahrt freigegeben. Der Bundesrat regelt: 1
a.
die weiteren Voraussetzungen der Mitbenutzung;
b.
welche Bestimmungen für die zivile Luftfahrt aus Gründen der Flugsicherheit ab welcher Nutzungsintensität auch für diese Flugplätze anwendbar sind;
c.
die Zuständigkeiten.
Art. 39 Abs. 1 Betrifft nur den französischen Text Art. 40a 1a. Luftfahrtdaten
Der Bundesrat regelt die Generierung, Bereitstellung, Verwaltung, Übertragung und Verbreitung von Luftfahrtdaten, die für die Bereitstellung von Luftfahrtinformationen und für die Erbringung von Flugsicherungsdienstleistungen benötigt werden.
1
Er sorgt für die Errichtung und den Betrieb einer nationalen Datenerfassungsschnittstelle für alle Luftfahrtdaten nach Absatz 1. Er kann diese Aufgabe einer juristischen Person des Privatrechts übertragen.
Diese untersteht der Aufsicht durch das BAZL.
2
Die Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Personen des Privatrechts, die aufgrund nationaler oder internationaler Vorschriften Luftfahrtdaten erheben und an die Datenerfassungsschnittstelle liefern müssen, tragen die damit verbundenen Kosten. Darunter fallen namentlich die Kosten einer erstmaligen Vermessung von Neubauten und Luftfahrthindernissen sowie die Kosten für die Übermittlung von Luftfahrtdaten an die nationale Datenerfassungsschnittstelle. Der Bundesrat kann Eigentümer von Luftfahrthindernissen von der Kostentragungspflicht ausnehmen.
3
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Bund, Kantone und Gemeinden gewähren sich gegenseitig einfachen Zugang zu Luftfahrtdaten. Der Austausch erfolgt kostenfrei.
4
Art. 40abis Bisheriger Art. 40a Art. 40b 3. Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen
1
Die Gesellschaft kann mit Bewilligung des BAZL: a.
die Erbringung von Flugsicherungsdienstleistungen in ihrer Zuständigkeit auf ausländische Flugsicherungsdienstleistungserbringer übertragen;
b.
im Auftrag ausländischer Flugsicherungsdienstleistungserbringer Flugsicherungsdienstleistungen erbringen;
c.
die Erbringung technischer Unterstützungsleistungen, die der Erbringung von Flugsicherungsdienstleistungen dienen, auf Dritte übertragen.
Sie kann zu diesem Zweck Verträge schliessen oder Beteiligungen eingehen.
2
Aus einer solchen Zusammenarbeit dürfen für die Flugsicherung in der Schweiz keine untragbaren Einschränkungen resultieren.
3
Die Erbringung von Flugsicherungsdienstleistungen von nationaler Bedeutung sowie die dazu benötigten technischen und baulichen Einrichtungen und das dazu benötigte Personal dürfen nicht übertragen werden.
4
Der Bundesrat legt fest, welche Einschränkungen gemäss Absatz 3 als untragbar gelten und welche Dienstleistungen unter das Verbot von Absatz 4 fallen.
5
Art. 40bbis 3a. Übertragung der Erbringung von lokalen Flugsicherungsdienstleistungen
Die Gesellschaft kann die Erbringung lokaler Flugsicherungsdienstleistungen mit Bewilligung des BAZL auf den Flugplatzhalter übertragen.
1
Das BAZL erteilt die Bewilligung, wenn die Flugsicherheit gewährleistet ist.
2
Art. 41 III. Luftfahrthindernisse und die Flugsicherheit gefährdende Aktivitäten 1. Grundsätze
Für die Erstellung und für die Änderung von Luftfahrthindernissen ist eine Bewilligung des BAZL erforderlich. Das BAZL erteilt die Bewilligung, wenn die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen getroffen werden.
1
7183
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Als Luftfahrthindernisse gelten Bauten, Anlagen und Pflanzen, die den Betrieb von Luftfahrzeugen oder von Flugsicherungsanlagen erschweren, gefährden oder verunmöglichen können.
2
Der Bundesrat legt fest, welche Luftfahrthindernisse lediglich dem BAZL gemeldet oder direkt über die nationale Datenerfassungsschnittstelle registriert werden müssen. Er richtet sich dabei nach dem Gefährdungspotenzial der Luftfahrthindernisse.
3
Er kann Vorschriften erlassen, um die Entstehung von Luftfahrthindernissen zu verhindern und um bereits bestehende zu beseitigen oder an die Bedürfnisse der Flugsicherheit anzupassen.
4
Art. 41a 2. Vermessung
Der Eigentümer eines Luftfahrthindernisses muss für dessen Vermessung und für die Übermittlung der Vermessungsdaten an die nationale Datenerfassungsschnittstelle sorgen. Der Bundesrat kann für Fälle, in denen die Anforderungen an die Datenqualität auch ohne Vermessung erfüllt werden können, Ausnahmen vorsehen.
Art. 41b
3. Enteignung
Für die völlige oder teilweise Beseitigung von Luftfahrthindernissen gilt die Bundesgesetzgebung über die Enteignung.
Art. 42 Abs. 1bis 1bis
Er kann in den Sicherheitszonen:
a.
die Benützung des Luftraums mit Flugkörpern einschränken;
b.
Aktivitäten einschränken, die eine Sichtbehinderung oder Blendwirkung hervorrufen können.
Art. 49 Abs. 1 Die Erbringer von Flugsicherungsdienstleistungen erheben Gebühren für: 1
7184
a.
die Sicherung der Streckenflüge;
b.
die Sicherung der An- und Abflüge auf Flugplätzen;
c.
die Fluginformationsdienste, Luftfahrtinformationsdienste und Flugwetterdienste einschliesslich der Bereitstellung von Luftfahrtdaten und des Betriebs der nationalen Datenerfassungsschnittstelle.
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Art. 88 I. Vergehen 1. Verletzung von Verkehrssperren
Wer in Verletzung einer aufgrund von Artikel 7 verfügten Verkehrssperre vorsätzlich in den schweizerischen Luftraum einfliegt oder in der Schweiz abfliegt oder ein gesperrtes Gebiet der Schweiz überfliegt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
1
Verletzt der Täter überdies die in Artikel 18 aufgestellten Vorschriften über den Landungszwang, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
2
Wer fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
3
Art. 89 2. Führung von Luftfahrzeugen mit falschen Kennzeichen
Wer vorsätzlich ein Luftfahrzeug mit falschen oder verfälschten Kennzeichen oder ohne die in Artikel 59 vorgeschriebenen Kennzeichen führt oder führen lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1
Wer fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
2
Der Täter ist auch strafbar, wenn er ausserhalb der Schweiz ein Luftfahrzeug mit schweizerischen Kennzeichen führt oder führen lässt, ohne dazu berechtigt zu sein. Artikel 4 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs9 findet Anwendung.
3
Art. 89a Abs. 1 Wer als Kommandant eines Luftfahrzeugs den nach den Verkehrsregeln erteilten Weisungen eines Abfang-Luftfahrzeugs nicht Folge leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1
Art. 90 3. Gefährdung durch die Luftfahrt
Wer während eines Flugs als Kommandant des Luftfahrzeugs, als Mitglied der Besatzung oder als Passagier die gesetzlichen Vorschriften oder Verkehrsregeln vorsätzlich missachtet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum von erheblichem Wert auf der Erdoberfläche in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1
Wer fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.
2
9
SR 311.0
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Art. 90bis 4. Tätigkeit an Bord mit beeinträchtigtem Bewusstsein
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: a.
in angetrunkenem Zustand oder unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder psychotropen Substanzen als Flugbesatzungsmitglied tätig ist;
b.
sich vorsätzlich einer amtlich angeordneten Blutprobe oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt.
Art. 91 Abs. 2 Bst. c und d 2
Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: c.
unberechtigterweise den Sicherheitsbereich eines Flugplatzes betritt oder bei dessen Betreten die Sicherheitskontrolle umgeht oder vereitelt; der Versuch ist strafbar;
d.
ohne Bewilligung eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 beziehungsweise Absatz 6 des Waffengesetzes vom 20. Juni 199710 in den Sicherheitsbereich eines Flugplatzes bringt; der Versuch ist strafbar.
Art. 92 Einleitungssatz Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 95 Aufgehoben Art. 96 I. Räumliche Geltung der Strafbestimmungen 1. Grundsatz
Soweit die Artikel 89 Absatz 3, 89a Absatz 3 und 97 dieses Gesetzes oder die Artikel 47 des Strafgesetzbuchs11 nichts anderes vorsehen, ist den Strafbestimmungen nur unterworfen, wer im Inland eine strafbare Handlung verübt.
Art. 97 Abs. 4 4
10 11 12
SR 514.54 SR 311.0 SR 311.0
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Artikel 6 Absätze 3 und 4 des Strafgesetzbuchs12 ist anwendbar.
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Art. 100 IV. Meldepflichten und Einholen von Stellungnahmen
Die Staatsanwaltschaften und die Gerichte melden dem BAZL jede strafbare Handlung, die zum Entzug von Bewilligungen, Erlaubnissen und Ausweisen im Sinne von Artikel 92 Buchstabe a Anlass geben könnte.
1
Sie melden dem BAZL, sofern durch die Meldung das Strafverfahren nicht beeinträchtigt wird, Verurteilungen und hängige Strafverfahren gegen im Sicherheitsbereich eines Flughafens tätige Personen betreffend: 2
a.
terroristische Tätigkeiten im Sinne von Artikel 13a Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 des Bundesgesetzes vom 21. März 199713 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit;
b.
strafbare Handlungen nach den Artikeln 111113, 122, 134, 139, 140, 156, 183, 185, 221 und 223226ter des Strafgesetzbuchs14;
c.
strafbare Handlungen nach Artikel 19 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195115;
d.
strafbare Handlungen nach Artikel 37 des Sprengstoffgesetzes vom 25. März 197716;
e.
strafbare Handlungen nach Artikel 33 des Waffengesetzes vom 20. Juni 199717.
Das BAZL kann zur Überprüfung von Bewilligungen, Erlaubnissen und Ausweisen für im Sicherheitsbereich eines Flughafens tätige Personen Stellungnahmen des Nachrichtendienstes des Bundes einholen.
3
Art. 106 Randtitel und Abs. 2 III. Anwendung der Bestimmungen für die zivile Luftfahrt auf die militärische Luftfahrt 1. Im Allgemeinen
Der Bundesrat legt fest, welche Bestimmungen für die zivile Luftfahrt aus Gründen der Flugsicherheit auch auf die militärische Luftfahrt anwendbar sind.
2
Art. 107a Abs. 4 und 6 Die Erbringer der zivilen Flugsicherungsdienstleistungen betreiben für die Zwecke der Untersuchung von Flugunfällen und schweren 4
13 14 15 16 17
SR 120 SR 311.0 SR 812.121 SR 941.41 SR 514.54
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Vorfällen bei Flugverkehrsstellen ein System zur Aufzeichnung von Hintergrundgesprächen und -geräuschen. Der Bundesrat regelt die Verantwortung für die Datensammlung, das Auswertungsverfahren, die Datenempfänger, die Aufbewahrungsdauer und die Vernichtung der Daten sowie die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen.
Das BAZL informiert die betroffenen Flughafenhalter über Meldungen und Stellungnahmen, die ihm gestützt auf Artikel 100 Absätze 2 und 3 zugegangen sind, sofern deren Inhalt zum Entzug von Bewilligungen, Erlaubnissen und Ausweisen von im Sicherheitsbereich des Flughafens tätigen Personen Anlass geben könnte.
6
II Die Änderung anderer Erlasse ist im Anhang geregelt.
III 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
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Anhang (Ziff. II)
Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 22. März 198518 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe Art. 37a Abs. 1 Der Bund verwendet die für den Luftverkehr bestimmte Mineralölsteuer, nach Abzug seiner Aufwendungen für seine Mitarbeit beim Vollzug dieses Gesetzes, gemäss Artikel 86 Absatz 3bis der Bundesverfassung und dabei nach folgendem Schlüssel: 1
a.
zu 12,525 Prozent für Beiträge an Umweltschutzmassnahmen, die der Luftverkehr nötig macht;
b.
zu 12,525 Prozent für Beiträge an Sicherheitsmassnahmen zur Abwehr widerrechtlicher Handlungen gegen den Luftverkehr, namentlich von Terroranschlägen und Entführungen, soweit diese Massnahmen nicht staatlichen Behörden obliegen;
c.
zu 5075 Prozent für Beiträge an Massnahmen zur Förderung eines hohen technischen Sicherheitsniveaus im Luftverkehr.
Art. 41c
Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...
Der mit der Änderung vom ... festgelegte Verteilschlüssel nach Artikel 37a Absatz 1 gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2012 für den gesamten im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung laufenden Zeitraum, über den der Verteilschlüssel eingehalten werden muss.
2. Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195719 Art. 15a
Untersuchungskommission
Zur Durchführung der Untersuchungen setzt der Bundesrat eine ausserparlamentarische Kommission nach den Artikeln 57a57g des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199720 ein.
1
2
Die Kommission besteht aus drei bis fünf unabhängigen Sachverständigen.
18 19 20
SR 725.116.2 SR 742.101 SR 172.010
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Sie ist von den Verwaltungsbehörden unabhängig und verfügt über ein eigenes Sekretariat. Sie ist dem UVEK administrativ zugeordnet.
3
Der Bundesrat regelt die Organisation der Kommission. Er kann sie mit der Kommission nach Artikel 25 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 21 zusammenlegen.
4
Art. 15b
Verfahren der Untersuchungskommission
Die Kommission erstellt über jede Untersuchung einen Bericht. Dieser ist keine Verfügung und kann nicht angefochten werden.
1
2
Das Sekretariat kann zur Aufklärung des Sachverhalts anordnen: a.
die Vorladung von Personen, die sachdienliche Auskünfte geben können;
b.
Hausdurchsuchungen sowie die Durchsuchung von Aufzeichnungen, Personen und Gegenständen;
c.
Beschlagnahmungen;
d.
medizinische Untersuchungen wie Blut- und Urinproben;
e.
Autopsien;
f.
die Auswertung von Aufzeichnungsgeräten;
g.
das Einholen von Gutachten.
Greift das Sekretariat in Rechte oder Pflichten ein, so erlässt es Verfügungen.
Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196822 anwendbar.
3
Gegen die durch das Sekretariat im Rahmen der Untersuchung erlassenen Verfügungen kann innerhalb von 10 Tagen bei der Kommission Einsprache erhoben werden.
4
Die Kommission betreibt ein System zur Qualitätssicherung. Insbesondere sorgt sie dafür, dass die Eingaben aller Beteiligten angemessen gewürdigt werden.
5
Der Bundesrat regelt das Verfahren, insbesondere die Zwangsmassnahmen und die Veröffentlichung der Berichte.
6
Art. 15c
Kosten des Untersuchungsverfahrens
Wird in einem anderen Verfahren rechtskräftig festgestellt, dass jemand das untersuchte Ereignis vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat, so kann die Kommission ihm einen Teil der Untersuchungskosten auferlegen.
1
Der Bundesrat regelt die Bemessung der auferlegten Kosten. Er berücksichtigt dabei die Schwere des Verschuldens.
2
21 22
SR 748.0 SR 172.021
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3. Bundesgesetz vom 18. Juni 201023 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr Art. 3 Abs. 3 Die Transportunternehmen mit einer Transportpolizei können im Auftrag des Bundesamtes für Polizei luftpolizeiliche Aufgaben übernehmen. In diesem Fall richtet sich der Einsatz des Personals nach den luftfahrtrechtlichen Vorschriften. Die Haftung richtet sich nach den Artikeln 118 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 195824.
3
4. Fernmeldegesetz vom 30. April 199725 Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Inverkehrbringen» durch «Bereitstellen auf dem Markt» ersetzt.
1
Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «in Verkehr bringt» durch «auf dem Markt bereitstellt» ersetzt.
2
Art. 32b
Verbot störender Anlagen und Vorrichtungen
Es ist verboten, Fernmeldeanlagen und andere Vorrichtungen, die dazu bestimmt sind, den Fernmeldeverkehr oder den Rundfunk zu stören oder zu verhindern, herzustellen, zu importieren, anzubieten, auf dem Markt bereitzustellen, zu besitzen, in Betrieb zu nehmen, zu erstellen oder zu betreiben.
1
2
Artikel 32a bleibt vorbehalten.
Art. 51 Aufgehoben Art. 52 Abs. 1 Bst. g 1
Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer: g.
23 24 25
Fernmeldeanlagen oder andere Vorrichtungen, die dazu bestimmt sind, den Fernmeldeverkehr oder den Rundfunk zu stören oder zu verhindern, herstellt, importiert, anbietet, auf dem Markt bereitstellt, besitzt, in Betrieb nimmt, erstellt oder betreibt.
SR 745.2 SR 170.32 SR 784.10
7191
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