Bundesbeschluss

Entwurf

über die Garantieverpflichtung gegenüber der Schweizerischen Nationalbank für ein Darlehen an den Treuhandfonds des Internationalen Währungsfonds für Armutsbekämpfung und Wachstum vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und Artikel 8 Absatz 2 des Währungshilfegesetzes vom 19. März 20042, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. September 20163, beschliesst:

Art. 1 Für die Garantieverpflichtung gegenüber der Schweizerischen Nationalbank für ein Darlehen an den Treuhandfonds des Internationalen Währungsfonds für Armutsbekämpfung und Wachstum wird ein Verpflichtungskredit von 800 Millionen Franken bewilligt. Er umfasst eine Reserve von 113 Millionen für Währungsschwankungen.

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Zulasten des Verpflichtungskredits können bis zum 31. Dezember 2024 Verpflichtungen eingegangen werden.

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Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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SR 101 SR 941.13 BBl 2016 8025

2016-1650

8047

Garantieverpflichtung gegenüber der Schweizerischen Nationalbank für ein Darlehen an den Treuhandfonds des Internationalen Währungsfonds für Armutsbekämpfung und Wachstum. BB

8048

BBl 2016