Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Bereich der privaten Sicherheitsdienstleistungen Änderung vom 8. April 2016 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Der Bundesratbeschluss vom 17. Juni 20141 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Bereich der privaten Sicherheitsdienstleistungen wird wie folgt geändert: Art. 3 Über den Einzug und die Verwendung der Vollzugs- und Weiterbildungskostenbeiträge (Art. 6 GAV) sind der Direktion für Arbeit des SECO alljährlich eine detaillierte Jahresrechnung sowie das Budget des der Jahresrechnung folgenden Jahres zuzustellen. Der Jahresrechnung sind überdies der Bericht der Revisionsstelle und weitere durch das SECO im Einzelfall verlangte Unterlagen beizulegen. Die Führung der entsprechenden Kassen muss nach den vom SECO festgelegten Weisungen erfolgen und muss über das Ende der Allgemeinverbindlicherklärung hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung pendenter oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der Allgemeinverbindlicherklärung fallen. Das SECO kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.

II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zum Bundesratsbeschluss vom 17. Juni 2014 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für den Bereich der privaten Sicherheitsdienstleistungen werden allgemeinverbindlich erklärt:

1

BBl 2014 4851

2016-0922

3453

GAV für den Bereich der privaten Sicherheitsdienstleistungen. BRB

Art. 18

BBl 2016

Auslagenersatz

1.

Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, seinen Mitarbeitenden die notwendigen Auslagen bei auswärtiger Arbeit zu ersetzen. Der Auslagenersatz umfasst namentlich die Abgeltung der anfallenden Fahrkosten, der zusätzlichen Fahrzeit, die nicht unter die Regelung von Art. 12 Ziffer 3 fällt, sowie allenfalls weiterer bei auswärtiger Arbeit entstehende Aufwände.

2.

Zulässig sind maximal zwei vertraglich zu vereinbarende Anstellungsorte.

Diese können am Ort der Hauptniederlassung (Sitz) / Zweigniederlassung (Filiale) / Betriebsstätte, am Wohnort des Mitarbeitenden oder an einem regelmässigen Einsatzort des Mitarbeitenden liegen. Wenn zwei Anstellungsorte vertraglich vereinbart werden, muss der eine als Hauptanstellungsort (HAO) und der andere als Nebenanstellungsort (NAO) klar bezeichnet werden. Der Ersatz für die zusätzliche Fahrzeit wird nicht an die Arbeitszeit gemäss diesem GAV angerechnet und basiert auf einer Stundenentschädigung von 22.20 Franken und unter der Annahme von durchschnittlich 40km/h (Pauschalzonen 1 und 2) bzw. 70km/h (Regiezone und entfernte Nebenanstellungsgebiete). Es gilt immer die Berechnungsgrundlage: kürzeste effektive Wegstrecke ausgehend vom Hauptanstellungsort zu seinem konkreten Einsatzort gemäss «Google Maps», Hin- und Rückweg.

3.

Die Mitarbeitenden werden entsprechend der nachstehend aufgeführten drei Möglichkeiten für die zusätzliche Fahrzeit sowie für die anfallenden Fahrkosten entschädigt:

3.1.

Wenn Mitarbeitende nur einen Anstellungsort haben, wie folgt:

3.1.1

Anstellungsgebiet (der Einsatzort befindet sich zwischen 0.01 bis 10 km Wegstrecke ab Anstellungsort)
generell

3.1.2

3.1.3

3.1.4

keine Entschädigung;

Pauschalzone 1 (der Einsatzort befindet sich zwischen 10.01 bis 20 km Wegstrecke ab Anstellungsort)
für Fahrkostenersatz

pauschal 7.00 Franken

für Fahrzeitersatz

pauschal 5.60 Franken

Pauschalzone 2 (der Einsatzort befindet sich zwischen 20.01 bis 30 km Wegstrecke ab Anstellungsort)
für Fahrkostenersatz

pauschal 21.00 Franken

für Fahrzeitersatz

pauschal 16.80 Franken

Regiezone nach Aufwand (der Einsatzort befindet sich ab 30.01 km Wegstrecke unbegrenzt ab Anstellungsort):
für Fahrkostenersatz
nach Aufwand [(2 x Distanz HAO>Einsatzort) - (2 x 10 km)] x 0.70 Franken
für Fahrzeitersatz
nach Aufwand [(2 x Distanz HAO>Einsatzort) - (2 x 10 km)] x 0.32 Franken

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GAV für den Bereich der privaten Sicherheitsdienstleistungen. BRB

BBl 2016

3.2.

Wenn Mitarbeitende einen Haupt- und einen Nebenanstellungsort haben, welche weniger als 40 km Wegstrecke auseinander liegen, wie folgt:

3.2.1

Hauptanstellungsgebiet (der Einsatzort befindet sich zwischen 0.01 bis 10 km Wegstrecke ab Hauptanstellungsort)
generell

3.2.2

3.2.3

3.2.4

keine Entschädigung;

Pauschalzone 1 (der Einsatzort befindet sich zwischen 10.01 bis 20 km Wegstrecke ab Hauptanstellungsort)
für Fahrkostenersatz

pauschal 7.00 Franken

für Fahrzeitersatz

pauschal 5.60 Franken

Pauschalzone 2 (der Einsatzort befindet sich zwischen 20.01 bis 30 km Wegstrecke ab Hauptanstellungsort)
für Fahrkostenersatz

pauschal 21.00 Franken

für Fahrzeitersatz

pauschal 16.80 Franken

Regiezone nach Aufwand (der Einsatzort befindet sich ab 30.01 km Wegstrecke unbegrenzt ab Hauptanstellungsort):
für Fahrkostenersatz
nach Aufwand [(2 x Distanz HAO>Einsatzort) - (2 x 10 km)] x 0.70 Franken
für Fahrzeitersatz
nach Aufwand [(2 x Distanz HAO>Einsatzort) - (2 x 10 km)] x 0.32 Franken

3.2.5

Nebenanstellungsgebiet (der Einsatzort befindet sich zwischen 0.01 bis 10 km Wegstrecke ab Nebenanstellungsort)
generell

keine Entschädigung

Das Nebenanstellungsgebiet geht allen Pauschalzonen und der Regiezone vor.

3.3.

Wenn Mitarbeitende einen Haupt- und einen Nebenanstellungsort haben, welche 40 km oder mehr auseinander liegen, wie folgt:

3.3.1

Hauptanstellungsgebiet (der Einsatzort befindet sich zwischen 0.01 bis 10 km Wegstrecke ab Hauptanstellungsort)
generell

3.3.2

3.3.3

keine Entschädigung;

Pauschalzone 1 (der Einsatzort befindet sich zwischen 10.01 bis 20 km Wegstrecke ab Hauptanstellungsort)
für Fahrkostenersatz

pauschal 7.00 Franken

für Fahrzeitersatz

pauschal 5.60 Franken

Pauschalzone 2 (der Einsatzort befindet sich zwischen 20.01 bis 30 km Wegstrecke ab Hauptanstellungsort)
für Fahrkostenersatz

pauschal 21.00 Franken

für Fahrzeitersatz

pauschal 16.80 Franken

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GAV für den Bereich der privaten Sicherheitsdienstleistungen. BRB

3.3.4

BBl 2016

Regiezone (der Einsatzort befindet sich ab 30.01 km Wegstrecke unbegrenzt ab Hauptanstellungsort):
für Fahrkostenersatz
nach Aufwand [(2 x Distanz HAO >Einsatzort) - (2 x 10 km)] x 0.70 Franken
für Fahrzeitersatz
nach Aufwand [(2 x Distanz HAO>Einsatzort) - (2 x 10 km)] x 0.32 Franken

3.3.5

Nebenanstellungsgebiet (der Einsatzort befindet sich zwischen 0.01 bis 10 km Wegstrecke ab Nebenanstellungsort)
für Fahrkostenersatz
pauschal, auf Basis [(2 x Distanz HAO>NAO) - (2 x 40 km)] x 0.70 Franken
für Fahrzeitersatz
pauschal, auf Basis [(2 x Distanz HAO>NAO) - (2 x 40 km)] x 0.32 Franken Das Nebenanstellungsgebiet geht der Regiezone vor.

4.

Der vorstehende Fahrkostenersatz gilt, soweit ein privater Personenwagen oder Motorrad eingesetzt wird. Allfällige Mitfahrer und Fahrer von Geschäftsfahrzeugen erhalten einzig den Fahrzeitersatz. Falls Mitarbeitende den öffentlichen Verkehr benutzen, werden als Fahrkosten der Preis des notwendigen Billettes, 2. Klasse, ersetzt.

5.

Benutzen Mitarbeitende auf ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Einverständnis während des Einsatzes ihr Privatfahrzeug, so haben sie Anspruch auf einen Fahrkostenersatz von mindestens 0.70 Franken pro im Einsatz gefahrenen Kilometer. ... Falls der Arbeitgeber dem Mitarbeitenden ein Dienstfahrzeug zur Verfügung stellt oder den Transport anderweitig organisiert und sämtliche damit zusammenhängenden Kosten übernimmt, ist kein Fahrkostenersatz geschuldet.

6.

Müssen Mitarbeitende auf ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers noch ausserhalb des Einsatzes (vor/nach dem effektiven Dienst) an einen anderen Ort (z.B. um Material/Personen etc. abzuholen/zurückzubringen) und können sich erst von dort an den effektiven Einsatzort begeben, so wird die Fahrzeit ab dem Abhol- bis zum Rückgabe-Ort als Arbeitszeit entschädigt.

7.

Soweit der Arbeitgeber bei auswärtiger Arbeit und für einen definierten Auftrag dem Mitarbeitenden kostenlos eine Unterkunft oder eine spezielle kollektive Transportmöglichkeit (bspw. berufsmässiger Personentransport) zur Verfügung stellt, können in Abweichung zur vorstehenden Regelung Pauschallösungen zwischen der Arbeitnehmervertretung gemäss Mitwirkungsgesetz und dem Arbeitgeber getroffen werden. Diese sind der PaKo vorab zu melden, wobei der Inhalt der Pauschallösung aufzuzeigen ist.

8.

Pro Tag kann nur ein Hin- und Rückweg zum Einsatzort mit Pauschalen abgerechnet werden. Weitere Einsätze wären nach Artikel 12 Ziffer 3 vorstehend als Arbeitszeit abzurechnen.

9.

Falls ein Anstellungsort mehr als einmal pro Kalenderjahr geändert wird, ist dies der PaKo unter Angabe einer Begründung vorgängig zu melden. Sofern

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GAV für den Bereich der privaten Sicherheitsdienstleistungen. BRB

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es mehr als zweimal im gleichen Kalenderjahr vorkommt, muss dies von der PaKo genehmigt werden.

10.

Jeden Monat, in dem ein Auslagenersatz ausgerichtet wird, erhalten die Mitarbeitenden vom Arbeitgeber eine schriftliche, nachvollziehbare Spesenabrechnung. Diese umfasst die Angaben zu Einsatzdatum, -ort, Pauschalresp. Regiezone für den Fahrzeitersatz sowie allenfalls anfallenden Fahrtkosten und weiteren entstehenden Aufwände.

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GAV für den Bereich der privaten Sicherheitsdienstleistungen. BRB

BBl 2016

Anhang 1

Mindestlöhne Anstellungskategorie A: Dienstjahre

Mindestlohn bei Jahresarbeitszeit von 2 000 Stunden

1.

Fr. 51 850.--

2.

Fr. 53 495.--

3.

Fr. 55 120.--

4.

Fr. 56 545.--

5.

Fr. 57 655.--

6.

Fr. 58 230.--

7.

Fr. 58 600.--

8.

Fr. 58 980.--

9.

Fr. 59 360.--

10.

Fr. 59 720.--

11.

Fr. 60 100.--

ab 12.

Fr. 60 480.--

1. Die Jahresmindestansätze werden im Verhältnis zur Arbeitszeit angepasst; diese kann zwischen 1 801 und 2 300 Stunden liegen.

2. Die Löhne für Mitarbeitende unter 25 Jahren können um maximal 150 Franken pro Monat tiefer liegen als die aufgeführten Mindestansätze.

Anstellungskategorie B: Dienstjahre

Mindestlohn bei Jahresarbeitszeit von 1 400 Stunden

1.

Fr. 33 950.--

2.

Fr. 34 860.--

3.

Fr. 35 770.--

4.

Fr. 36 680.--

5.

Fr. 37 100.--

1. Die Jahresmindestansätze werden im Verhältnis zur Arbeitszeit angepasst; diese kann zwischen 901 und 1 800 Stunden liegen.

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GAV für den Bereich der privaten Sicherheitsdienstleistungen. BRB

BBl 2016

Anstellungskategorie C: Stundenlöhne ohne Ferienentschädigung

Stundenlöhne ohne Ferienentschädigung

Stundenlöhne ohne Ferienentschädigung

Kantone

1. Dienstjahr

2. Dienstjahr

Ab 3. Dienstjahr

ZH

Fr. 23.20

Fr. 23.55

Fr. 23.90

BS,BL,GE

Fr. 22.70

Fr. 23.05

Fr. 23.40

Übrige

Fr. 22.20

Fr. 22.50

Fr. 22.85

Mindestlöhne Geld-(CIT) / Werttransport Anstellungskategorie A: Dienstjahre

Mindestlohn Bei Jahresarbeitszeit von 2 000 Stunden

1.

Fr. 51 850.--

2.

Fr. 53 495.--

3.

Fr. 54 915.--

4.

Fr. 56 020.--

5.

Fr. 57 100.--

6.

Fr. 57 470.--

7.

Fr. 57 840.--

8.

Fr. 58 205.--

9

Fr. 58 575.--

10.

Fr. 58 940.--

11.

Fr. 59 305.--

ab 12.

Fr. 59 665.--

1. Die Jahresmindestansätze werden im Verhältnis zur Arbeitszeit angepasst; diese kann zwischen 1 801 und 2 300 Stunden liegen.

2. Die Löhne für Mitarbeitende unter 25 Jahren können um maximal 150 Franken pro Monat tiefer liegen als die aufgeführten Mindestansätze.

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GAV für den Bereich der privaten Sicherheitsdienstleistungen. BRB

BBl 2016

Anstellungskategorie B: Dienstjahre

Mindestlohn bei Jahresarbeitszeit von 1 400 Stunden

1.

Fr. 33 600.--

2.

Fr. 34 510.--

3.

Fr. 35 420.--

4.

Fr. 36 330.--

1. Die Jahresmindestansätze werden im Verhältnis zur Arbeitszeit angepasst; diese kann zwischen 901 und 1 800 Stunden liegen.

Anstellungskategorie C: Stundenlöhne ohne Ferienentschädigung

Stundenlöhne ohne Ferienentschädigung

Kantone

1. Dienstjahr

2. Dienstjahr

ZH

Fr. 23.20

Fr. 23.55

BS, BL, GE

Fr. 22.70

Fr. 23.05

Übrige

Fr. 22.20

Fr. 22.50

III Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2016 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2016.

8. April 2016

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Vizepräsidentin, Doris Leuthard Der Bundeskanzler, Walter Thurnherr

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