2289 Ablauf der Referendumsfrist: 29. März 1976

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Telegrafen- und Telefonverkehrsgesetz

Änderung vom 19. Dezember 1975

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 22. Januar 19751', beschliessl :

I Das Telegrafen- und Telefonverkehrsgesetz vom 14. Oktober 19222> wird wie folgt geändert:

Art. 41a (neu) 1. Erstellt, betreibt oder benützt ein Schweizer ohne in- oder ausländische Konzession ausserhalb nationaler Hoheitsgebiete eine Sendeeinrichtung für radioelektrische öffentliche Zeichen-, Bild, .

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oder Lautübertragungen, die m Vertragsstaaten des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung solcher Sendungen?' empfangen werden sollen oder können, so wird er mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bestraft.

Ein Schweizer ist als Anstifter oder Gehilfe auch strafbar, wenn der Haupttäter Ausländer ist.

2. Der gleichen Strafandrohung untersteht jedermann, der in der Schweiz, auf einem schweizerischen Seeschiff oder Luftfahrzeug beim Erstellen, Betreiben oder Benützen einer Sendeeinrichtung nach Ziffer l Absatz l mitwirkt, insbesondere dort eine Übertragung bestellt.

3a tunoen"1TM " ausserhalb nationaler Hoheitsgebiete

» BEI 1975 I 397 2) SR 784.10 3 > Europäisches Übereinkommen vom 22. Januar 1965 zur Verhütung von Rundfunksendungen von Stationen ausserhalb nationaler Hoheitsgebiete, BB11975 I 408.

1975-937

2290 Ein Ausländer wird in der Schweiz nur gerichtlich beurteilt, wenn er sich hier befindet und nicht ausgeliefert wird.

3. Ein Künstler ist nicht strafbar, wenn er seine Darbietung ausserhalb einer Sendeeinrichtung nach Ziffer l Absatz l erbracht hat.

Art. 41b (neu) 3* Gefahrdung von Sendungen für die Sicherheit

1 Wer vorsätzlich ausserhalb nationaler Hoheitsgebiete ohne in- oder ausländische Konzession eine Sendeeinrichtung für radioelektrische öffentliche Zeichen-, Bild- oder Lautübertragung betreibt und dadurch Sendungen beeinträchtigt, die der Sicherung des Seeund Luftverkehrs oder sonst der Sicherheit von Menschen dienen, wird mit Gefängnis bestraft.

2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis bis zu einem Jahr oder Busse.

3 Ein Ausländer wird in der Schweiz nur gerichtlich beurteilt, wenn er sich hier befindet und nicht ausgeliefert wird.

Art. 44 Abs. l 1

Auf die Widerhandlungen nach den Artikeln 39~41b werden die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches D angewendet.

Art. 45 Abs. l 1

Die Widerhandlungen nach den Artikeln 39-416 unterstehen der Bundesstrafgerichtsbarkeit.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

» SR 311.0

2291 Also beschlossen vom Ständerat Bern, den 19. Dezember 1975 Der Präsident : Wenk Der Protokollführer : Sauvant Also beschlossen vom Nationalrat Bern, den 19. Dezember 1975 Der Präsident : Etter Der Protokollführer : Hufschmid

Datum der Veröffentlichung: 29.Dezember 1975» Ablauf der Referendumsfrist: 29. März 1976 4022

» BB11975 II 2289

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Telegrafen- und Telefonverkehrsgesetz Änderung vom 19. Dezember 1975

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Jahr

1975

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52

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29.12.1975

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2289-2291

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