8 Bundesbeschluss Entwurf über die Finanzierung der Tätigkeiten der Kommission für Technologie und Innovation (KTI) in den Jahren 2017­2020 vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 36 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 20122 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG), nach Einsicht in die Botschaften des Bundesrates vom 24. Februar 20163 zur Förderung vom Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 2017­2020 und vom 25. November 20154 zum Innosuisse-Gesetz, beschliesst:

Art. 1 Für die Innovationsförderung nach den Artikeln 18 Absätze 1­2 und 24 Absätze 2­6 FIFG in den Jahren 2017­2020 wird, einschliesslich des Funktionsaufwands der KTI, ein Zahlungsrahmen von 946,2 Millionen Franken bewilligt.

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Aus dem Zahlungsrahmen nach Absatz 1 können höchstens eingesetzt werden: a.

139,2 Millionen Franken für die Förderung der Energieforschung (Unterstützung der Schweizerischen Kompetenzzentren für Energieforschung; Förderung von Innovationsprojekten spezifisch im Energiebereich);

b.

35 Millionen Franken für das gemeinsam von der KTI und vom Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung geführte Förderprogramm «Bridge»;

c.

70,2 Millionen Franken für die Abgeltung indirekter Forschungskosten (Overhead); die Abgeltungspauschale beträgt höchstens 15 Prozent.

SR 101 SR 420.1 BBl 2016 3089 BBl 2015 9487

2015-2548

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Finanzierung der Tätigkeiten der KTI in den Jahren 2017­2020. BB

BBl 2016

Art. 2 Für die Innovationsförderung der KTI nach den Artikeln 18 Absätze 1­2 und 24 Absätze 2­6 FIFG im Jahr 2017 wird ein Verpflichtungskredit von 209 Millionen Franken bewilligt.

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Die einzelnen Verpflichtungen dürfen vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 eingegangen werden.

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Art. 3 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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