Bundesgesetz über die Stromversorgung

Entwurf

(Stromversorgungsgesetz, StromVG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates vom 1. September 20161 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 9. November 20162, beschliesst: I Das Stromversorgungsgesetz vom 23. März 20073 wird wie folgt geändert: Art. 17 Abs. 2 Bei der Zuteilung von Kapazitäten im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz haben Lieferungen aufgrund von internationalen Bezugs- und Lieferverträgen, die vor dem 31. Oktober 2002 abgeschlossen worden sind, Vorrang. Vorrang haben auch Lieferungen aus Grenzwasserkraftwerken, soweit die grenzüberschreitende Übertragung zur Sicherstellung der jeweiligen Hoheitsanteile nötig ist.

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Art. 33b

Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Gesuche, mit denen gemäss bisherigem Artikel 17 Absatz 2 im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz ein Vorrang für Lieferungen nach Artikel 13 Absatz 3 beantragt wird und die beim Inkrafttreten der Änderung vom ... hängig sind, werden nach bisherigem Recht beurteilt.

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Beschwerden gegen Entscheide zu Gesuchen nach Absatz 1 werden ebenfalls nach bisherigem Recht beurteilt.

2

Vorränge, die gemäss bisherigem Artikel 17 Absatz 2 im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz für Lieferungen nach Artikel 13 Absatz 3 gewährt wurden oder noch gewährt werden, gelten längstens zwölf Monate ab Inkrafttreten der Änderung vom ... .

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BBl 2016 8313 BBl 2016 8333 SR 734.7

2016-2437

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Stromversorgungsgesetz

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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BBl 2016