Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf der Nationalstrasse N01 Kanton Aargau vom 5. April 2016

Das Bundesamt für Strassen (ASTRA), gestützt auf Artikel 2 Absatz 3, 3 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 SVG, sowie Artikel 107 Absatz 1 und 5, 108 Absatz 1, 2 Buchstabe A, 4 und 5 und 110 Absatz 2 SSV wird verfügt: I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse N1 in Fahrtrichtung Bern wie folgt: ­

von km 105.300 (288.250) bis km 104.900 (287.850): 100 km/h

­

von km 104.900 (287.850) bis km 101.660: 80 km/h

II Festsetzung der Höchstbreite 2.00 m auf dem linken Fahrstreifen auf der N1 in Fahrtrichtung Bern, von km 104.650 bis km 102.300.

III Die Verkehrsanordnungen gelten ab ca. Mitte Mai 2016 bis ca. Anfangs September 2016.

IV Die Signale können sofort aufgestellt werden.

V Diese Verfügung wird unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit im Bundesblatt veröffentlicht (www.admin.ch/ch/d/ff/index.html). Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

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BBl 2016

VI Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist bei der ASTRA-Filiale Zofingen, Brühlstrasse 3, 4800 Zofingen, eingesehen werden.

3. Mai 2016

Bundesamt für Strassen ASTRA DAbteilungschef StStrasseninfrastruktur Ost GGuido Biaggio

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