Tarifgenehmigung in der Privatversicherung (Art. 84 Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004, VAG; SR 961.01) Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat die nachstehende Tarifgenehmigung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, ausgesprochen: Verfügung vom

Tarifvorlage der

14. Juni 2016

Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG

in der Kollektiv-Lebensversicherung im Rahmen der beruflichen Vorsorge Die Änderung betrifft alle Versicherten der bei der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG versicherten Sammelstiftungen und Vorsorgeeinrichtungen.

Die Änderung des Kollektivtarifes umfasst folgende Punkte: 1.

Die Prämie für die Anpassung an die Teuerung (Teuerungsprämie), wonach der neue Prämiensatz per 1. Januar 2017 0.03 % des koordinierten BVGLohnes (davon 0.02 % für Kosten) beträgt.

2.

Der Neuregelung der Übernahme und Abgabe von laufenden Invaliden-, Alters- und Hinterbliebenenrenten (Drehtürtarif) mitsamt der Eingabe von dazugehörigen, geänderten AVB

Mit Schreiben vom 14. April 2016 reichte die Allianz Suisse LebensversicherungsGesellschaft AG im Bereich der Lebensversicherung eine Tarifeingabe für ihren Kollektivtarif ein.

Für die Prüfung und Genehmigung von Tarifen gilt Artikel 38 VAG. Er sieht vor, dass sich genehmigungsfähige Tarife in einem Rahmen bewegen müssen, der einerseits die Solvenz des gesuchstellenden Versicherungsunternehmens und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbräuchen gewährleistet.

Die Gesuchstellerin hat mit ihrer Tarifeingabe den Nachweis erbracht, dass der Rahmen von Artikel 38 VAG eingehalten ist, weshalb die FINMA dem Gesuch um Tarifänderung mittels Verfügung vom 14. Juni 2016 zugestimmt hat.

Die Gesuchstellerin beabsichtigt, die genehmigten Tarifanpassungen der Teuerungsprämie per 1. Januar 2017 auf den gesamten Bestand (bisherige und neu abzuschliessende Verträge) anzuwenden und die Neuregelungen für den Drehtürtarif für Vertragsauflösungen ab 31. Januar 2017.

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt als Eröffnung der Verfügung. Personen, welche nach Artikel 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können die Verfügung beim Bundes2016-1686

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BBl 2016

verwaltungsgericht, Abteilung II, Postfach, 9023 St. Gallen, unter Angabe des Wohnsitzes, resp. Sitzes, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Verfügung bei der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern, eingesehen werden.

5. Juli 2016

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Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA