Bundesbeschluss Entwurf über die Weiterführung der Finanzierung der wirtschaftsund handelspolitischen Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit in den Jahren 2017­2020 vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 19762 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrats vom 17. Februar 2016 3, beschliesst:

Art. 1 Für die Weiterführung der Finanzierung der wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit wird ein Rahmenkredit von 1,14 Milliarden Franken für eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2020 bewilligt.

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Die Kreditperiode beginnt am 1. Januar 2017. Der zu diesem Zeitpunkt verbleibende Verpflichtungssaldo aus dem laufenden Rahmenkredit für die Weiterführung der Finanzierung der wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit wird gestrichen.

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Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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SR 101 SR 974.0 BBl 2016 2333

2015-2420

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Weiterführung der Finanzierung der wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit in den Jahren 2017­2020. BB

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BBl 2016