Bundesbeschluss Entwurf über die Weiterführung der Finanzierung der wirtschaftsund handelspolitischen Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit in den Jahren 20172020 vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 19762 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrats vom 17. Februar 2016 3, beschliesst:
Art. 1 Für die Weiterführung der Finanzierung der wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit wird ein Rahmenkredit von 1,14 Milliarden Franken für eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2020 bewilligt.
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Die Kreditperiode beginnt am 1. Januar 2017. Der zu diesem Zeitpunkt verbleibende Verpflichtungssaldo aus dem laufenden Rahmenkredit für die Weiterführung der Finanzierung der wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit wird gestrichen.
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Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
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SR 101 SR 974.0 BBl 2016 2333
2015-2420
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Weiterführung der Finanzierung der wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit in den Jahren 20172020. BB
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BBl 2016