Flughafen Zürich Gesuch um Änderung der Plangenehmigung vom 6. Juni 2014 für ökologische Ersatzmassnahmen im Gebiet «Hundig» bzw. «Burenwiesen», Gemeinde Glattfelden

Gesuchstellerin:

Flughafen Zürich AG, Postfach, 8058 Zürich

Bauherrschaft:

Flughafen Zürich AG und Amt für Landschaft und Naturschutz, 8090 Zürich

Gegenstand Plangenehmigungsgesuch:

Mit dem vorliegenden Gesuch beantragt die Bauherrschaft folgende Änderungen am genehmigten Projekt: ­ Anpassung und Etappierung des Kanalsystems für die vorgesehenen Wässserwiesen; ­ neue Wasserentnahmestelle für die Bewässerungskanäle, bei der Schwelle km 30,288; ­ Erstellung eines zusätzlichen Rückgabebauwerks für das Bewässerungswasser in die Glatt aufgrund der Etappierung des Kanalsystems; und ­ Erstellung einer Trockenwiese von 0,51 ha gemäss Gesamtkonzept auf der Parzelle Nr. 4704 nach Vorliegen der Zustimmung des Grundeigentümers.

Standort: Gebiet «Hundig» bzw. «Burenwiesen», Gemeinde Glattfelden.

Verfahren:

Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 37­37h des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) sowie den Bestimmungen der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL; SR 748.131.1).

Anhörung:

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) hört den Kanton Zürich sowie die Bundesstellen direkt an.

Öffentliche Auflage:

Die Gesuchsunterlagen können vom 29. August bis zum 27. September 2016 an folgenden Stellen zu den ordentlichen Bürozeiten eingesehen werden: ­ Amt für Verkehr, Neumühlequai 10, 8090 Zürich; ­ weitere Auflagestellen gemäss Angaben in den kantonalen Publikationsorganen.

6806

2016-2069

BBl 2016

Einsprachen:

Wer von dem beschriebenen Vorhaben mehr als jedermann betroffen ist, kann während der Auflagefrist Einsprache erheben. Einsprachen sind schriftlich und begründet einzureichen beim: Bundesamt für Zivilluftfahrt, Sektion Sachplan und Anlagen, 3003 Bern.

Hinweise: ­ Kollektiveinsprachen und vervielfältigte Einzeleinsprachen haben eine Person zu bezeichnen, welche die Einsprechergruppe rechtsverbindlich vertreten darf.

Andernfalls bezeichnet das BAZL diese Vertretung (Art. 11a Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren, Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021).

­ Wer keine Einsprache erhebt, darf gegen eine allfällige Plangenehmigung nicht Beschwerde führen (Art. 37f Abs. 1 LFG).

23. August 2016

Bundesamt für Zivilluftfahrt

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