Bundesgesetz über die internationale Währungshilfe

Entwurf

(Währungshilfegesetz, WHG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. September 20161, beschliesst: I Das Währungshilfegesetz vom 19. März 20042 wird wie folgt geändert: Art. 2 Abs. 2 und 3 2

Aufgehoben

Die maximale Laufzeit von Darlehen oder Garantieverpflichtungen beträgt in der Regel zehn Jahre.

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Art. 6

Mitwirkung der SNB

Im Fall von Artikel 2 Absatz 1 kann der Bundesrat die SNB mit der Darlehensoder Garantiegewährung beauftragen.

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Er kann der SNB den Antrag stellen, die Darlehensgewährung nach Artikel 3 zu übernehmen. Stellt er einen solchen Antrag, so unterbreitet er der Bundesversammlung das Verpflichtungskreditbegehren nach Artikel 8 Absatz 2 erst, wenn er die Zustimmung der SNB erhalten hat.

2

Sind die Voraussetzungen einer Währungshilfe nach Artikel 4 erfüllt, so kann der Bundesrat der SNB den Antrag stellen, die Darlehens- oder Garantiegewährung zu übernehmen.

3

Der Bund garantiert der SNB die fristgerechte Erfüllung der von ihr abgeschlossenen Vereinbarungen.

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1 2

BBl 2016 8049 SR 941.13

2015-2703

8071

Währungshilfegesetz

BBl 2016

Art. 8 Abs. 2 Für Beteiligungen nach Artikel 3 ist nach Massgabe von Artikel 21 des Finanzhaushaltgesetzes vom 5. Oktober 20053 ein Verpflichtungskredit einzuholen.

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II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3

SR 611.0

8072