5 Bundesbeschluss über die Kredite nach dem Hochschulförderungsund -koordinationsgesetz in den Jahren 20172020
Entwurf
vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 48 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 20112 (HFKG), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 20163, beschliesst:
Art. 1
Grundbeiträge für kantonale Universitäten und andere Institutionen des Hochschulbereichs
Für Grundbeiträge nach Artikel 50 Buchstabe a HFKG wird für die Jahre 2017 2020 ein Zahlungsrahmen von 2753,9 Millionen Franken bewilligt.
Art. 2
Grundbeiträge für Fachhochschulen
Für Grundbeiträge nach Artikel 50 Buchstabe b HFKG wird für die Jahre 2017 2020 ein Zahlungsrahmen von 2149,8 Millionen Franken bewilligt.
Art. 3
Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge sowie Investitionsbeiträge
Für Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge nach Artikel 54 Absatz 1 HFKG sowie für Investitionsbeiträge nach Artikel 19 Absatz 1 des Fachhochschulgesetzes vom 6. Oktober 19954 wird ein Gesamtkredit von 499 Millionen Franken bewilligt.
1
2
Der Gesamtkredit ist in zwei Verpflichtungskredite aufgeteilt: a.
1 2 3 4
Verpflichtungskredit von 414 Millionen Franken für Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge nach Artikel 54 Absatz 1 HFKG;
SR 101 SR 414.20 BBl 2016 3089 AS 1996 2588
2015-2545
3353
Kredite nach dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz in den Jahren 20172020. BB
b.
BBl 2016
der Verpflichtungskredit für Investitionsbeiträge gemäss Artikel 3 des Bundesbeschlusses vom 25. September 20125 über die Finanzierung der Fachhochschulen in den Jahren 20132016 wird um 85 Millionen Franken erhöht und dessen Laufzeit bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.
Die einzelnen Verpflichtungen dürfen bis zum 31. Dezember 2020 eingegangen werden.
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Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation kann zwischen den Krediten nach Absatz 2 Verschiebungen vornehmen.
4
Art. 4
Projektgebundene Beiträge
Für projektgebundene Beiträge nach Artikel 59 HFKG wird ein Verpflichtungskredit von 224,8 Millionen Franken bewilligt.
1
Vom Verpflichtungskredit nach Absatz 1 werden 100 Millionen Franken zweckgebunden für das Sonderprogramm «Erhöhung der Anzahl Abschlüsse in Humanmedizin» verwendet.
2
Die einzelnen Verpflichtungen dürfen bis zum 31. Dezember 2020 eingegangen werden.
3
Art. 5
Referendum
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
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BBl 2012 8369
3354