5 Bundesbeschluss über die Kredite nach dem Hochschulförderungsund -koordinationsgesetz in den Jahren 2017­2020

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 48 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 20112 (HFKG), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 20163, beschliesst:

Art. 1

Grundbeiträge für kantonale Universitäten und andere Institutionen des Hochschulbereichs

Für Grundbeiträge nach Artikel 50 Buchstabe a HFKG wird für die Jahre 2017­ 2020 ein Zahlungsrahmen von 2753,9 Millionen Franken bewilligt.

Art. 2

Grundbeiträge für Fachhochschulen

Für Grundbeiträge nach Artikel 50 Buchstabe b HFKG wird für die Jahre 2017­ 2020 ein Zahlungsrahmen von 2149,8 Millionen Franken bewilligt.

Art. 3

Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge sowie Investitionsbeiträge

Für Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge nach Artikel 54 Absatz 1 HFKG sowie für Investitionsbeiträge nach Artikel 19 Absatz 1 des Fachhochschulgesetzes vom 6. Oktober 19954 wird ein Gesamtkredit von 499 Millionen Franken bewilligt.

1

2

Der Gesamtkredit ist in zwei Verpflichtungskredite aufgeteilt: a.

1 2 3 4

Verpflichtungskredit von 414 Millionen Franken für Bauinvestitions- und Baunutzungsbeiträge nach Artikel 54 Absatz 1 HFKG;

SR 101 SR 414.20 BBl 2016 3089 AS 1996 2588

2015-2545

3353

Kredite nach dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz in den Jahren 2017­2020. BB

b.

BBl 2016

der Verpflichtungskredit für Investitionsbeiträge gemäss Artikel 3 des Bundesbeschlusses vom 25. September 20125 über die Finanzierung der Fachhochschulen in den Jahren 2013­2016 wird um 85 Millionen Franken erhöht und dessen Laufzeit bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.

Die einzelnen Verpflichtungen dürfen bis zum 31. Dezember 2020 eingegangen werden.

3

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation kann zwischen den Krediten nach Absatz 2 Verschiebungen vornehmen.

4

Art. 4

Projektgebundene Beiträge

Für projektgebundene Beiträge nach Artikel 59 HFKG wird ein Verpflichtungskredit von 224,8 Millionen Franken bewilligt.

1

Vom Verpflichtungskredit nach Absatz 1 werden 100 Millionen Franken zweckgebunden für das Sonderprogramm «Erhöhung der Anzahl Abschlüsse in Humanmedizin» verwendet.

2

Die einzelnen Verpflichtungen dürfen bis zum 31. Dezember 2020 eingegangen werden.

3

Art. 5

Referendum

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

5

BBl 2012 8369

3354