Mitteilung des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten EDÖB (In Analogie zu Art. 36 Bst. c und d des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren, Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) Erlass einer Empfehlung nach Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3) betreffend sämtliche Ärztinnen und Ärzte, die in einem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) einer kantonalen IV-Stelle tätig sind.

Die genannten Personen werden darauf hingewiesen, dass der Beauftragte im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens nach Öffentlichkeitsgesetz (BGÖ) eine schriftliche Empfehlung in Bezug auf die Zugänglichkeit von Namen, Stellenantrittsdaten und Arbeitspensen von RAD-Ärztinnen und RAD-Ärzten erlassen hat, Daten über welche das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV verfügt.

Die anonymisierte Empfehlung des Beauftragten kann unter der Adresse: Eidgenössischer Datenschutzund Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB Feldeggweg 1 CH-3003 Bern bestellt oder im Web abgerufen werden unter: www.edoeb.admin.ch/oeffentlichkeitsprinzip/00889/01332/index.html?lang=de

Die betroffenen Ärztinnen und Ärzte können innerhalb von 10 Tagen seit Publikation dieser Mitteilung vom Bundesamt für Sozialversicherungen BSV den Erlass einer Verfügung nach Artikel 5 VwVG verlangen, wenn sie mit der Empfehlung des Beauftragten nicht einverstanden sind (Art. 15 Abs. 1 BGÖ).

21. Juni 2016

2016-1579

Eidgenössischer Datenschutzund Öffentlichkeitsbeauftragter

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