Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Carrosseriegewerbe Änderung vom 19. August 2016 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 23. Januar 2014, vom 18. September 2014 und vom 3. November 2015 1 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Schweizerische Carrosseriegewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt: B.

Lohnanpassung gültig für den Kanton Genf

Art. 1

Vertragliche Mindestlöhne

Die vertraglichen Mindestlöhne für das Betriebspersonal lauten ...: Für Arbeitnehmende mit EFZ oder CAP ­

im 1. Jahr nach Lehrabschluss

Fr. 4500.00

­

nach einem Jahr Berufspraxis

Fr. 4680.00

­

nach 2 Jahren Berufspraxis

Fr. 4900.00

­

nach 5 Jahren Berufspraxis

Fr. 5100.00

Für Arbeitnehmende mit EBA

Fr. 4150.00

Für Arbeitnehmende ohne EFZ oder CAP

1

­

mit weniger als 2 Jahren Berufspraxis

Fr. 4050.00

­

mit mehr als 2 Jahren Berufspraxis

Fr. 4150.00

BBl 2014 1599 7863, 2015 8303

2016-2081

6817

Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Carrosseriegewerbe. BRB

Art. 2

BBl 2016

Effektivlöhne

Die Effektivlöhne der ... unterstellten Arbeitnehmenden werden generell um Franken 100 pro Monat erhöht, sofern sich der Bruttomonatslohn zwischen Franken 5101 und Franken 5999.00 befindet.

Für die Bruttomonatslöhne über Franken 6000 liegt die Lohnerhöhung im individuellen Ermessen des Arbeitgebers.

II Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2016 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 8 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

III Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2017.

19. August 2016

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Vizepräsidentin, Doris Leuthard Der Bundeskanzler, Walter Thurnherr

6818