Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Ausbaugewerbes der Westschweiz Änderung vom 4. Februar 2016 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Der Bundesratsbeschluss vom 7. März 2013 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Ausbaugewerbes der Westschweiz wird wie folgt geändert: Art. 3 Über den Einzug und die Verwendung der Vollzugskosten-, Ausbildungs- und Weiterbildungsbeiträge (Art. 42 GAV) sind der Direktion für Arbeit des SECO alljährlich die Jahresrechnung sowie das Budget des der Jahresrechnung folgenden Jahres zuzustellen. Der Jahresrechnung sind überdies der Bericht der Revisionsstelle und weitere durch das SECO im Einzelfall verlangte Unterlagen beizulegen. Die Führung der entsprechenden Kassen muss nach den vom SECO festgelegten Weisungen erfolgen und muss über das Ende der Allgemeinverbindlicherklärung hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung pendenter oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der Allgemeinverbindlicherklärung fallen. Das SECO kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.

II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 7. März 2013 und 12. Juni 20141 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) des Ausbaugewerbes der Westschweiz werden allgemeinverbindlich erklärt:

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BBl 2013 2255, 2014 4849

2016-0297

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Gesamtarbeitsvertrag des Ausbaugewerbes der Westschweiz. BRB

BBl 2016

Beilage VIII

Löhne Art. 2 Die effektiven Löhne der Arbeitnehmer der Klassen WM, A, B und C werden um CHF 0.30 pro Stunde (oder CHF 53.30 pro Monat) erhöht.

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Zudem wird die bestehende Lohnsumme per 31.12.2015 um CHF 0.10 pro Stunde (oder CHF 17.80 pro Monat) für jeden Arbeitnehmer erhöht und diese Erhöhung wird auf die betroffenen Arbeitnehmenden aufgrund ihrer Leistung verteilt.

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III Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2016 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 2 von Beilage VIII des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

IV Dieser Beschluss tritt am 1. März 2016 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2016.

4. Februar 2016

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Vizepräsidentin, Doris Leuthard Der Bundeskanzler, Walter Thurnherr

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