Bundesgesetz über die Invalidenversicherung

Entwurf

(IVG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 7. Juli 20161 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ... 2, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 19. Juni 19593 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert: Art. 42ter Abs. 3 Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird um einen Intensivpflegezuschlag erhöht; dieser Zuschlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem Heim. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag 100 Prozent, bei einem solchen von mindestens 6 Stunden pro Tag 70 Prozent und bei einem solchen von mindestens 4 Stunden pro Tag 40 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 AHVG. Der Zuschlag berechnet sich pro Tag. Der Bundesrat regelt im Übrigen die Einzelheiten.

3

Art. 42sexies Abs. 1 Bst. a Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht: 1

a.

1 2 3

der Hilflosenentschädigung nach den Artikeln 42­42ter, mit Ausnahme des Intensivpflegezuschlags nach Artikel 42ter Absatz 3;

BBl 2016 7193 Wird im Bundesblatt später veröffentlicht.

SR 831.20

2016-2084

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Invalidenversicherung. BG

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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