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(Vom 14. September 1874.)

Mit Notifikation vom 5. d. Mis. hat der Präsident der französischen Republik, Hr. Marschal de M a c - M a h o n , Herzog von Magenta, dem Bundesrathe angezeigt, daß er seinen Botschafter bei der Schweiz. Eidgenossenschaft, Hrn. Graf de C h a u d o r d y , von seinem jezigen Posten abberufen und für eine andere Mission bestimmt habe.

(Vom 17. September 1874.)

Der Bundesrath hat zum Gehilfen auf dem Kriegskommissariat.

des Waffenplazes Thun Hrn. Anton li y ne r t, von Gunzwyl (Luzern), provisorisch ernannt, und als Posthalter in KlostersPlaz gewählt Hm. Christian B ir e h e r , von Conters, Reallehrer in Kubiis (Graubünden).

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Inserate» Offene Stelle.

Die Stelle eines A d j u n k t e n des a d m i n i s t r a t i v e n I n s p e k t o r a t e s der Schweiz. Eisenbahne n -- gesezlicher Jahresgehalt 4500--5000 Pranken -- wird zur Bewerbung ausgeschrieben.

Von den Aspiranten wird verlangt: Kenntniß des Eisenbahnbetriebes, insbesondere des Tarifwesens, sowie der deutschen und französischen Sprache.

Anmeldungen sind einzureichen bis zum 3. O k t o b e r d. J. dem Schweiz. Eisenbahn- und Handelsdepartement.

B e r n , 10. September 1874.

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Ausschreibung.

Im Laufe des Monats November nächsthin beginnt in Bern ein theoretischer Kurs für angehende Telegraphisten, zu welchem Jedermann Zutritt erhält, der sich über den Besitz eines guten Leumundszeugnisses und der nöthigen theoretischen und praktischen Vorkenntnisse ausweist.

Pur die bisherigen Lehrlinge (Volontärs), für die Gjehülfinnen, für die Privatgehülfen auf den Spezialtelegraphenbüreaux, sowie für die Beamten der schweizerischen Postverwaltung wird dieser Kurs uaentgeldlicb, aber auch ohne Entschädigung von Seite der Telegraphenverwaltung ertheilt, während anderweitige Aspiranten dafür ein Honorar von Er. 30 zn entrichten haben.

Vor dem Kurse findet eine Vorprüfung statt, welcher sich die saiumtlichen Aspiranten, mit Ausnahme der Lehrlinge (Volontäre) zu unterziehen haben, und bei welcher namentlich auf Kenntniß des praktischen Telographondienstes und wenigstens zweier Nationalsprachen, sowie auf einen gewissen Grad allgemeiner Bildung und eine gute Handschrift Rücksicht genommen wird.

Anmeldungen von Personen unter 16 und über 25 Jahren, sowie von solchen, deren körperliehe Beschaffenheit dem Telegraphendieuste hinderlich sein kann, werden nicht berücksichtigt.

Am Schluss_e des Kurses findet eine Prüfung statt, wobei die tauglich erfundenen Aspiranten eiir Patent erTalteü, NBelftlffig s|| zur Anmeldung auf Telegraphistenstellen ermächtigt.

Der Kurs mit Inbegriff der Prüfung dauert vier Wochen; der Tag des Beginns wird den Aspiranten rechtzeitig bekannt gegeben werden.

Diejenigen Personen, welche an demselben theilzunehmen wünschen, werden eingeladen, ihre Anmeldungen schriftlich und portofrei, unter Beilage von Alters-, Sitten- und Schulzeugnissen, bis zum 5. O k t o b e r 1874 der n ä c h s t g e l c g e n e n T e l e g r a p h e n - I n s p e k t i o n (Lausanne, Brr«, Ölten Zürich, St. Gallen und Bellenz) einzureichen, welche auf Verlangen jedo weitere Auskunft ertheilen wird.

B e r n , den 15. September 1874.

Das Post- und Telcgraphendeparteinent : Eugene Borei.

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International« Ausstellung 1876, Philadelphia.

Generalreglemenl betreffend die Betheiligung auswärtiger 1 Staaten.

Der Congreß der Vereinigten Staaten hat die Abhaltung einer Ausstellung von Erzeugnissen der Kunst, der Indxistrie, des Acker- und des Bergbaues beschlossen. Eine unterm 4 Juli 1873 erlassene Proklamation des Präsidenten zeigte diese Ausstellung an und empfahl sie allen Nationen.

Auf Antrag der Gouverneure der Staaten und Territorien der Union liât der Präsident KoirmisaBre ernannt, welche jeden Staat und jedes Territorium bei der Kommission zu vertreten haben. Diese Kommission hat die Aufgabe, dio Abhaltung der Ausstellung ia's "Werk zu setzen und durchzuführen.

Die Administration ist, wie folgt, zusammengesetzt: Connecticut.

Joseph E. H Ä w l « y , Präsident Ohio.

A.

T.

G o s h o r n , .

Vice-PräsidenteB Orestes ( J i e v e l a n d , New Jersey.

Alabama.

Wm. M. B y r d , Californien.

John D. C r e i g h , .

Robert Lo wr y, Iowa.

Kentucky.

Robert M a l l or y , .

Alfred T. G o s h o r n , .

General-Direktor Ohio.

Indiana.

John L. G a m p 1> <> 11, Sekretär Daniel J. M o r r e i l, Pensylvanien.

Verwaltungsrath Ohio.

Alfred T. G o s h o r n , .

Virginien.

Walter W. W o o d , New Hampshire.

E. A. S tra w, New York.

N. M. B e c k w i t i i , Maryland.

James T. E a r l t - , .

Rhode Island.

George H. C or lias, New Jersey.

John G. S t e v e n s , Alexander R. B o t e l e r , West Virginien.

Arizona.

Richard G. M c C o r m i c k , Georgien.

Lewis Waln S m i t h , Louisiaua.

John L y n c h , Michigan.

James B i r n e y ,

857 Art. L Dauer der Ausstellung.

Die Ausstellung wird zu Philadelphia im Fairmount-Park abgehalten, am 19. April 1876 eröffnet und am »19. Oktober desselben Jahirefe' geschlossen werden.

' Art. II.

Organisation der Ausstellung.

Die fremden Regierungen werden ersucht, Kommissäre für die Organisation ihrer Abtheilungen zu oestetletì. 'Dii Ernennung gedadkter Kommissäre ist dem Generaldirektor vor dem, l, Januar 1875 anzuzeigen.

Raumzutheilung.

Vollständige Pläne der Gebäulichkeiten und des Terrains werden den ausländischen Kommissionen bis zum 1. Februar 1875 zugeschickt werden.

Diese Pläne werden den jedem Lande zugetheilten Kaum angeben; Revisionen uud Aenderungen sind jedoch vorbehalten.

Art. IÏL Ansuchen betreffend Raum.

Die Ansuchen wegen Baum und all« darauf bezüglichen Correspondanzen sind direkt an die Kommission des Landes zu richten, welchem der Anssteller angehört.

Art. IV.

Die auswärtigen Kommissionen sind eingeladen, dem Generaldirektor vor dem 1. Mai 1875 mitzutheilen, ob sie eine Vergrößerung oder eine Verringerung des ihnen bewilligten Baumes wünschen und zwar um wieriel.

Art. V.

Die ausländischen Kommissionen haben dem Generaldirektor vor dem 1. Dezember 1875 die Detailpläne einzuschicken, auf welchen die Rauinvertheilung angegeben ist, sowie ein Verzeichniß ihrer Aussteller und alle zur Kedaktion des offiziellen Generalkatalogs nöthigen Angaben.

Zollfreiheit.

Die für die internationale Ausstellung bestimmten Erzeugnisse, welche über die Häfen von Boston, New York, Philadelphia, Baltimore, Portland, Port Huron, New Orleans oder San Francisco in die Ver. Staaten gelangen, können unter Aufsicht der Zollbeamten und ohne Untersuchung am Lan dungsplatze nach dem Ausstellungsplatz befördert werden. Bei Schluß der Ausheilung können sie nach dem Hafen, von wo aus sie wieder ausgeführt werden soßen, spedirt werden. Es wird kein Zoll von diesen Erzeugnissen erhoben werden, es wäre denn, daß sie als für den Gebrauch in don Ver.

Staaten bestimmt deklarirt würden.

858

Art. VI.

Ablieferung und Wegnahne der Gegenstände.

Der Transport, die Annahme, das Auspacken nnd die Aufstellung deifin- die Ausstellung bestimmten Gegenstände fallen zu Lasten des Ausstellers.

Art. VII.

Empfangnahme der Gegenstände.

Die Ausstellung sehr schwerer Artikel, welche einen besondern Unterbau «rheischen, hat, in Folgo spezieller Anordnung, zu beginnen, sobald es die Förderung der Arbeiten gestattet. Die allgemeine Inempfangnahme der Gegenstände im Au3,stelluEgsgelia.ndft beginnt mit dem 1. Januar 187G nnd es wird nach dem 3l. März 1876 nichts mehr zugelassen.

Art. yrrr.

Verwirkung des Raumes.

Der Generaldirektor wird über d"e den ausländischen Kommissionen bewilligten Räume verfügen, wenn sie ,im 1. April 187C nicht besetzt sind.

Art. IX.

Sollen Erzeugnisse nicht konkurrireii, so hat sich der Aussteller darüber zu erklären; sie .werden alsdann von iler Prüfung durch die internationale Jury ausgeschlossen.

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Art. X.

Offizieller Katalog.

Bs wird ein offizieller Getseralkatclog in vier Sprachen veröffentlicht werden, und zwar: Englisch, Französisch, Deutsch und Spanisch. Die Kommission behält sich das Verkaufsrecht besagter Kataloge vor.

Die zehn Klassifikationsgruppec, welche die bezügliche Aufstellung der auszustellenden Gegenstände, mit Ausnahme der Collèktivansstellungen, dio speziell genehmigt werden müssen, so"vüe die Anordnung der Namen im Katalog bestimmen, sind folgende; I. Mineralische, vegetabilische und animalische Rohstoffe.

II. Stoffe nud Erzeugnisse, -welche zur Nahrung oder in den Künsten angewandt werden und durch Extraktion oder Kombination erstellt sind.

III. Textil- und Filzerzeugnisse ; Vorrichtungen, Kleider und Ornamente zum persönlichen Gebrauch.

IV. Möbel und Manufakte von allgemeiner Verwendung bei Bauten und in Häuslichkeit.

V. TVerküeugo, Apparate, Maschinen und Verschiedene Verfahren.

VJ. Motoren und Transportmittel.

VIT. Apparate und Methoden zu Lfhmvecken.

VIII. Ingenieurwesen, öffentliche Ai beiteli, Architektur u. s. w.

IX. Plastische und graphische Künste.

X. Gegenstände zur Hebung des Menschen in physischer, intellektueller und moralischer Beziehung.

859 Art. -XL Ausländische Kommissionen können Kataloge über ihre betreffenden Abtheilungen veröffentlichen.

Art. XII.

Lasten und Vergünstigungen der Aussteller.

Der Kaum wird den Ausstellern unentgeltlich überlasson. Eine bestimmte Menge Dampf- und Wasserkraft wird unentgeldlich geliefert; sie wird endgültig bei Vertheilung des Baumes festgestellt werden. Triebkraft, welche ein Aussteller darüber hinaus beansprucht, wird ihm von dor Kommission zu einem bestimmten Preise geliefert. Das Begehren für dergleichen vermehrte Triebkraft ist ebenfalls bei Vertheilung des Raumes zu stellen.

Art. XIII.

Die Aussteiiei haben auf eigene Kosten für Schaukästen, Stufen, Gestelle, Comptoirs u. s. w., deren sie bedürfen, zu sorgen una ebenso für Hollen, Biemen u. s. w. zur Transmission der Kraft von den in der Maschinen-Gallerie befindlichen Wellbäumen. Die Ausstellung der Artikel und die Dekoration müssen mit dem vom Generaldirektor angenommenen Generalplan übereinstimmen.

Besondere Baulichkeiten irgend welcher Art, sei es im Gebäudo selbst oder auf dem umliegenden Grund und Boden, dürfen nur auf eine schriftliche Genehmigung Seitens des Generaldirektors hin errichtet werden.

Verantwortlichkeit für die Sicherheit der Ausstellunn<^jekte.

Die Kommission wird für die Sicherheit aller ausgestellten Gegenstände Sorge tragen, ist jedoch in keiner Weise für Beschädigung oder Verlust irgend welcher Art oder für Feuer- und anderweitigen Schaden, was immer sein Ursprung sein mag, verantwortlich.

Art. XIV.

Es wird den Ausstellern oder den auswärtigen Kommissionen für Versicherung der Ausstellungsobjekte günstige Gelegenheit geschafft werden.

Auswärtige Kommissionen dürfen Wächter nach ihrer Wahl zur Bewachung ihrer Ausstellungsgegenstände während der Besuchszeit der Ausstellung anstellen. Die Aufsteilung solcher AVäehter bedarf der Genehmigung des Generaldirektors.

Art. XV, Agenten für die Aussteller.

Auswärtige Kommissionen, oder die von ihnen bezeichneten Agenten sind für die Inempfangnahme, das Auspacken und dio Aufstellung der Gegenstände, so-vie für deren Wegsdmflvmg bei Schluß dur Ausstellung verantwortlich; jedoch wird es Niemandem gestattet, als Agent aufzutreten, wenn er nicht dem Generaldirektor schriftlichen Nachweis seiner Bestellung durch die betreffende Kommission beibringen kann.

Art. XVI.

Jedes Colli ist zu adressiren: ,,An die (schweizerische) Kommission der internationalen 1876er Ausstellung zu Philadelphia, Vereinigte Staaten von

860 Nordamerika" und muß wenigstens zwf i, an zwei verschiedenen, aber nicht entgegengesetzten Seiten angebrachte Eli
1) Das Land, woher es kommt; 2} Name oder Firma des Ausstellers; 3) sein Wohnort; 4) die Abtheilung, zu. welcher es gehört; 5) die Gesammtzahl der vom Aussteller spedirten Collis; 6) die Ordnungsnummer des einzelnen Colli.

Art. X/HI.

In jedem Colli muß sich ein Inhar sverzeichniß befinden.

Art. XIX.

Wenn bei Ankunft von Collis zur Ausstellung Niemand da ist, der die Befugniß hat, sie in Empfang zu nehmen, so werden dieselben sofort entfernt und auf Kosten und Gefahr der Betreuenden auf Lager gebracht.

Art. 3QC.

Von der Ausstellung ausgeschlossene Gegenstände.

Artikel, welche irgendwie gefährlich oder schadenbringend sind, sowie patentirte Medizinen, Geheimmittel u. dgl. werden zur Ausstellung nicht zugelassen.

Art. * XL Das Zurückziehen von Ausstellungsgegenständen ist vor Schluß der Ausstellung nicht gestattet.

Art. XXII.

Reproduktion der Gegenstände.

Skizzen, Zeichnungen, I'hotograplreu oder irgend welche Wiedergaben von ausgestellten Gegenständen sind :iur mit beiderseitiger Genehmigung des Ausstellers und des Generaldirektor!, erlaubt; dagegen können Ansichten von Theilen des Gebäudes mit Erlaubu:ß des Generaldirektors aufgenommen werden.

Art. X ÜLT.

Fortschaffung der Gegenstände.

Sofort nach Schluß der Ausstellung haben die Aussteller ihre Gegenstände fortzuschaffen und die Räumniig vor dem 31. Dezember 1870 zu beendigen. Güter, welche dannzumal noch zurückbleiben, wird der Generaldirektor entfernen und sie zur Deckung entstandener Kosten verkaufen lassen oder es wird nach Anweisung der Ausstellungs-Kommission anderweitig darüber verfügt werden.

Art. XXIV.

Verpflichtung zum Befolgen der Réglemente.

Jeder Aussteller anerkennt dadurch, daß er Aussteller wird, die Vorschritten und Keslemente, welche für die Leitung der Ausstellung aufgestellt werden, und verpflichtet sich, dieselben zu beobachten.

861 Art. XXV.

Spezial-Reglemente werden bezüglich, der Ausstellung der schönen Künste der Zusammensetzung der internationalen Jurys, der Vertheilung der Preise und des Verkaufs von gewissen Artikeln im Innern des Gebäude« und anderer in dieser vorläufigen Instruktion unerwähnt gebliebener Punkte erlassen werden.

Mittheilungen betreffend die Ausstellung sind zu adressiren; ,,An den Generaldirektor der 1876er Internationalen Ausstellung.

Philadelphia.

IV l S>

U. St. A.« Die Kommission behält, sich das Kocht vor, dieses Reglement weiter auszuführen oder zu verbessern, wenn es im Interesse
P h i l a d e l p h i a , 4. Juli 1874.

John L. Campbell, Sekretär.

A. T. Goshoru, Generaldirok'or.

Ausschreibung von erledigten Stellen.

(Die Bewerber müssen ihre Anmeldungen, welche schriftlich und p o r t o f r e i zu geschehen haben, gute Leumundszeugnisse beizulegen im Falle sein; ferner wird von ihnen gefordert, daß sie ihren Namen, und ausser dem Wohnorte auch den Heimatort deutlich angehen.)

Wo der Betrag der Besoldung nicht angegeben ist, wird derselbe bei der Ernennung festgesezt. Nähere Auskunft ertheilt die für die Einpfangnahme der Anmeldungen bezeichnete Amtstelle.

1) P o s t b o t e in C o r m o r e t (Bern). Anmeldung bis zum 2. Oktober 1872 bei der Kreispostdirektion in Neuenburg.

2) P o s t h a l t e r und B r i e f t r ä g e r in Weggis (Luzern). Anmeldung bis zum 2. Oktober 1874 bei der Kreispostdirektion in Luzern.

3) P o s t k o m m i s in Baden (Aargau). Anmeldung bis zum 2. Oktober 1874 bei der Kreispostdirektion in Aarau.

4) Telegraphist in Sonceboz (Bern). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 30. September 1874 bei der Telegrapheninspektion in Bern.

5) T el e g r a p h i s t in Bu b e n d o r f .

Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung 6) ,, ,, Ziefen.

bis zum 5. Oktober 1874 bei der 7) ,, Brittnau.

B Telegrapheninspektion in Ölten.

8) ,, in B e i g o l d s w y l .

862 9) T é l é g r a p h i â t in O b e r - E n t fé 1 d e n (Aargau). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 21. September 1874 bei der Teiegraphemnspektjoii in Ölten..

1) W a g e n i n e i s t e r g e h ü l f e in L u z e r n . Anmeldung bis zum 25. September 1874 bei der Kreispostdirekïion in Luzern.

2) Conduktenr desPostkreises j Basel.

f Anmeldung bis zum 25. Sept. 1874 bei S) BürcandienerbeiniHaupt-i der Kreispostdirektion in, Basel postbureau Basel.

) 4) P o s t h a l t e r in S o n c e b o z (Bern).

Anmeldung bis zum 25. Sept. 1874 bei 5) P o s t k o m m i s in N e u e n - der Kreispostdirektion in Neuenburg.

burg.

6) P o s t k o m m i s in Biel. / 7) Ausläufer auf dem Telegraphcn^iircau in C h u r . Jahresbesoldung Fr. 480, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 30. September 1874 bei dem Chet des Télégraphe: ibüreau in Cnur.

8) A u s l ä u f e r auf dem Telegraphenbüreau in C h a u x d e f o n d s . Jahresbesoldung Fr. 480, nebst Depesclienprovision. Anmeldung bis zum 30. September 1874 bei dem Chet des Telegraphenbüreau in Chauxdefonds.

9) T e l e g r a p h i s t in S c h w e i n i n g s n (Granbünden). Jahresbesoldung Fr. 200, nebst Depeschenprovision. Anmeldung bis zum 22. September 1874 bei der Telegraphen-Inspektion in Chur.

i m T o i ,, ,, » o i,-,,t · T!,,,, \ Jaliresbesoldung nach Maßgabe des 10) Telegraphist m Bern.

Bun,iesgesezos vom 2. August 1873. An11) ,, ,,Genf.

meK'.ung bis zum 22. September 1874 j2) Zür'ch ^e* ^P1 betreffenden Telegraphen-Inf. SpßKTiOll*

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19.05.1874

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10 008 313

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