Bundesgesetz über die gebrannten Wasser

Entwurf

(Alkoholgesetz) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 6. April 20161, beschliesst: I Das Alkoholgesetz vom 21. Juni 19322 wird wie folgt geändert: Titel Bundesgesetz über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz, AlkG) Ingress gestützt auf die Artikel 105 und 131 Absatz 1 Buchstabe b der Bundesverfassung3, Ersatz von Ausdrücken In Artikel 4 Absatz 1 wird «Eidgenössische Alkoholverwaltung» ersetzt durch «Eidgenössische Zollverwaltung (Zollverwaltung)».

1

In den Artikeln 5 Absatz 5, 6 Absätze 1 und 3, 7 Absätze 3 und 4, 10 Absätze 1 und 4, 11 Absätze 2 und 3, 12 Absatz 2, 14 Absätze 2 und 6, 17 Absatz 1, 18 Absatz 1, 19 Absätze 3 und 6, 23 Absatz 4, 25, 36 Absatz 3, Gliederungstitel Vierter Abschnitt, Artikel 43, 43a Absatz 2, 62 Absätze 1 und 2, 69 Absätze 1­3 und 6, 70 Absatz 2, 73 Absätze 1 und 2 wird «Eidgenössische(n) Alkoholverwaltung» ersetzt durch «Zollverwaltung».

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1 2 3

BBl 2016 3649 SR 680 SR 101

2016-0343

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Art. 7 Abs. 1 Die konzessionspflichtigen Brennereien stehen unter der Kontrolle der Zollverwaltung. Diese kann die Kantons- und die Gemeindebehörden zur Mitwirkung heranziehen.

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Art. 11 Abs. 6 Der den Industriebrennereien und Alkoholfabriken zu bezahlende Übernahmepreis soll in der Regel den mittleren Einstandskosten des von der Zollverwaltung eingeführten Auslandethanols gleicher Qualität entsprechen. Dabei können die nachgewiesenen Herstellungskosten einschliesslich Verzinsung und Abschreibung des Anlagekapitals angemessen berücksichtigt werden.

6

Art. 15 Abs. 1 und 2 Die Hausbrennerei steht unter der Aufsicht der Zollverwaltung.

Diese kann die Kantons- und die Gemeindebehörden zur Mitwirkung heranziehen.

1

Vor jeder Änderung der Brennereianlage hat der Inhaber gegenüber der Zollverwaltung die vorgeschriebenen Angaben zu machen.

2

Art. 20 Abs. 3 3

Aufgehoben

Art. 21 Abs. 1 Für die durch konzessionierte Spezialitätenbrennereien hergestellten gebrannten Wasser geschieht die Veranlagung der Steuer nach der Menge des erzeugten Branntweins.

1

Art. 23 Abs. 1, 1bis und 3 Die Zollverwaltung kann die Form für die Anmeldung der hergestellten oder der aus Steuerlagern ausgelagerten Alkoholmenge vorschreiben sowie namentlich den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) anordnen und diesen von einer Prüfung des EDV-Systems abhängig machen.

1

Der Bundesrat regelt das Veranlagungsverfahren durch Verordnung.

1bis

Die zuständigen Kontrollorgane dürfen jederzeit und ohne Voranmeldung Kontrollen durchführen. Der Inhaber einer Brennerei muss den zuständigen Kontrollorganen den Zutritt zu den Geschäfts- und Lagerräumen gestatten, ihnen jede erforderliche Auskunft erteilen, die Vorräte vorzeigen und Einsicht in die Geschäftsbücher und Belege gewähren.

3

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Art. 27 I. ...

Aufgehoben Art. 28

II. Einfuhr 1. Gegenstand a. Gebrannte Wasser

Auf gebrannten Wassern ist bei der Einfuhr eine Steuer zu entrichten; sie entspricht der Steuer auf Spezialitätenbrand.

Art. 29 b. Alkoholhaltige Erzeugnisse

Alkoholhaltige Esswaren werden nach dem Ansatz des darin enthaltenen alkoholischen Erzeugnisses besteuert. Im Übrigen richten sich die Steuern auf der Einfuhr von alkoholhaltigen Erzeugnissen zu Trink- und Genusszwecken nach Artikel 23bis.

Art. 31

d. Nicht Trinkund Genusszwecken dienende Erzeugnisse

Für gebrannte Wasser und alkoholhaltige Erzeugnisse, die nicht Trink- und Genusszwecken dienen können, ist keine Steuer zu entrichten.

1

2

3

Der Bundesrat legt fest: a.

in welchen Fällen eine Denaturierung vorgenommen werden muss;

b.

wer zur Denaturierung berechtigt ist.

Die Zollverwaltung regelt die Denaturierung.

Art. 32 Wer unversteuertes, nicht denaturiertes Ethanol zur Herstellung von nicht zu Trink- und Genusszwecken geeigneten Erzeugnissen verwenden oder in gewerblichen Prozessen, die nicht Trink- und Genusszwecken dienen, einsetzen will, bedarf zu Kontrollzwecken einer Verwendungsbewilligung der Zollverwaltung.

2. Verwendungs- 1 bewilligung

Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, unter denen die Verwendungsbewilligung erteilt wird. Die Zollverwaltung macht in der Bewilligung Auflagen betreffend die entsprechenden Erzeugnisse oder Prozesse nach Absatz 1.

2

Der Inhaber der Bewilligung darf unversteuertes, nicht denaturiertes Ethanol: 3

a.

an Betriebe abgeben, die über eine Steuerlager- oder eine Verwendungsbewilligung verfügen; und

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b.

ohne die Leistung einer Sicherheit bis zu einer Menge von jährlich 2000 Litern reinen Alkohols mit einer Steueranmeldung steuerpflichtig verwenden oder zur steuerpflichtigen Verwendung abgeben.

Art. 34 3. Steuererhebung; Steuerlager

1

Aufgehoben

Für die Veranlagung, den Bezug und die Sicherstellung der an der Grenze zu erhebenden Steuer finden die Vorschriften der Zollgesetzgebung Anwendung.

2

Der Bundesrat kann vorsehen, dass Betriebe, welche die erforderlichen Sicherheiten bieten, gebrannte Wasser in einem Steuerlager unter Steueraussetzung herstellen, befördern, bewirtschaften und lagern dürfen.

3

Er regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Steuerlager bewilligt werden kann und zu betreiben ist.

4

Art. 34a 4. Kontrolle

1

Die Zollverwaltung überwacht die Verwendung gebrannter Wasser.

Die zuständigen Kontrollorgane dürfen jederzeit und ohne Voranmeldung Kontrollen durchführen. Der Inhaber einer Verwendungsbewilligung muss den zuständigen Kontrollorganen den Zutritt zu den Geschäfts- und Lagerräumen gestatten, ihnen jede erforderliche Auskunft erteilen, die Vorräte vorzeigen und Einsicht in die Geschäftsbücher und Belege gewähren.

2

Art. 35 Aufgehoben Vierter Abschnitt (Art. 37 und 38) Aufgehoben Art. 39a, 40 und 40a Aufgehoben Art. 44 I. Reinertrag 1. Verteilung

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Als Reinertrag gelten die Steuereinnahmen nach Abzug einer Vollzugspauschale. Der Bundesrat legt fest, welche gesetzlich vorgeschriebenen und betrieblich notwendigen Aufwendungen von der Vollzugspauschale gedeckt werden.

1

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Der Reinertrag wird zu 10 Prozent den Kantonen zugewiesen; 90 Prozent verbleiben beim Bund.

2

Die Verteilung auf die Kantone richtet sich nach ihrer Wohnbevölkerung. Massgebend sind die Zahlen der letzten Erhebung des Bundesamtes für Statistik über die mittlere Wohnbevölkerung.

3

Gliederungstitel vor Art. 46

Abschnitt VIa: Steuerpfand Art. 46 I. Steuerpfandrecht

Der Bund hat ein gesetzliches Pfandrecht an allen nach diesem Gesetz steuerpflichtigen Erzeugnissen, die im Inland hergestellt oder gelagert werden, wenn die Zahlung der Steuer als gefährdet erscheint, namentlich wenn die steuerpflichtige Person: 1

a.

Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte im Inland aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen; oder

b.

mit der Zahlung in Verzug ist.

Das Steuerpfandrecht gilt auch für Erzeugnisse, die nach diesem Gesetz steuerpflichtig sind und für welche die Steuerforderung noch nicht entstanden ist; es geht allen übrigen dinglichen Rechten an der Sache vor.

2

Gliederungstitel vor Art. 47 Aufgehoben Art. 47 II. Beschlagnahme

Die Zollverwaltung macht das Steuerpfandrecht geltend, indem sie die Ware beschlagnahmt.

1

2

Sie beschlagnahmt die Ware, indem sie: a.

von ihr Besitz ergreift; oder

b.

dem Besitzer verbietet, darüber zu verfügen.

Sie kann die beschlagnahmte Ware der berechtigten Person gegen Sicherstellung freigeben.

3

Art. 48 III. Steuerpfandverwertung

1

Ein Steuerpfand kann verwertet werden, wenn: a.

die dadurch gesicherte Steuerforderung vollstreckbar geworden ist; und

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b.

die Zahlungsfrist, die der steuerpflichtigen Person gesetzt wurde, unbenützt abgelaufen ist.

Das Pfand wird durch öffentliche Versteigerung oder Freihandverkauf verwertet.

2

Die Zollverwaltung darf das Pfand nur mit dem Einverständnis des Pfandeigentümers freihändig verkaufen, es sei denn: 3

a.

das Pfand konnte nicht öffentlich versteigert werden; oder

b.

der Pfandwert beträgt höchstens 1000 Franken und der Pfandeigentümer ist nicht bekannt.

Der Bundesrat kann Grundsätze für das Verwertungsverfahren festlegen.

4

5

Er regelt: a.

unter welchen zusätzlichen Voraussetzungen die Zollverwaltung das Pfand freihändig verkaufen kann;

b.

die Fälle, in denen die Zollverwaltung auf eine Zollpfandverwertung verzichten kann.

Gliederungstitel vor Art. 49

Siebenter Abschnitt: Rechtsmittel Art. 49 I. Verfügungen der Oberzolldirektion 1. Im Allgemeinen

Erstinstanzliche Verfügungen der Oberzolldirektion können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden.

1

Die Einsprache ist schriftlich bei der Oberzolldirektion einzureichen; sie hat einen Antrag zu enthalten und die zu seiner Begründung dienenden Tatsachen anzugeben. Die Beweismittel sollen in der Einsprache bezeichnet und ihr, soweit möglich, beigelegt werden.

2

Ist eine gültige Einsprache erhoben worden, so hat die Oberzolldirektion ihre Verfügung ohne Bindung an die gestellten Anträge zu überprüfen.

3

Wird die Einsprache zurückgezogen, so ist das Einspracheverfahren trotzdem weiterzuführen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid dem Gesetz nicht entspricht.

4

Der Einspracheentscheid ist zu begründen und hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

5

Art. 50 2. Verfügungen betreffend Beschränkung der Werbung

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Verfügungen gestützt auf Artikel 42b können ohne Einsprache innert 30 Tagen vor Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

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Art. 51 II. Verfügungen der Zollstellen oder Zollkreisdirektionen

Bei Verfügungen der Zollstellen im Rahmen des Zollveranlagungsverfahrens richtet sich der Rechtsweg nach dem Zollgesetz vom 18. März 20054.

1

Gegen andere Verfügungen der Zollstellen oder der Zollkreisdirektionen gestützt auf dieses Gesetz kann innerhalb von 30 Tagen bei der Oberzolldirektion Beschwerde erhoben werden.

2

Art. 52 A. Widerhandlungen I. Gegen die Hoheitsrechte des Bundes 1. Verletzung der Hoheitsrechte

Mit Busse bis zum Fünffachen des Fiskalausfalles wird bestraft, sofern nicht die Strafbestimmungen von Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 22. März 19745 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) zutreffen, wer: 1

a.

unbefugterweise gebrannte Wasser herstellt oder reinigt;

b.

gebrannte Wasser oder daraus hergestellte Erzeugnisse vorschriftswidrig verwendet;

c.

sich auf unrechtmässige Weise eine Konzession, eine Ermächtigung zum Brennen oder eine andere Bewilligung verschafft; oder

d.

in anderer Weise die Hoheitsrechte des Bundes verletzt.

Wird die Widerhandlung gewerbs- oder gewohnheitsmässig begangen, so wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zudem kann auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr erkannt werden.

2

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zum Dreifachen des Fiskalausfalles.

3

Art. 53 1. Gefährdung der Hoheitsrechte

1

2

4 5

Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a.

den Konzessionsbedingungen oder den mit der Hausbrennerei verbundenen Verpflichtungen zuwiderhandelt;

b.

unbefugterweise einen Brennapparat erwirbt, aufstellt, unterhält oder abändert; oder

c.

in anderer Weise die Hoheitsrechte des Bundes gefährdet.

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

SR 631.0 SR 313.0

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Art. 54 II. Hinterziehung 1 Wer vorsätzlich eine in der Alkoholgesetzgebung vorgesehene Fisund Gefährdung kalabgabe hinterzieht oder sich oder einem andern einen sonstigen von Abgaben

unrechtmässigen Abgabevorteil (Erlass, Rückerstattung u. dgl. von Fiskalabgaben) verschafft, wird mit Busse bis zum Fünffachen der hinterzogenen Fiskalabgabe oder des erlangten Vorteils bestraft.

Wird die Widerhandlung gewerbs- oder gewohnheitsmässig begangen, so wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zudem kann auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr erkannt werden.

2

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zum Dreifachen der hinterzogenen Fiskalabgabe oder des erlangten Vorteils.

3

Wer die Erhebung einer Fiskalabgabe vorsätzlich gefährdet oder sich oder einem andern einen sonstigen unrechtmässigen Abgabevorteil zu verschaffen versucht, insbesondere durch unrichtige Buchungen, durch Unterlassung vorgeschriebener Buchungen oder Meldungen oder durch falsche Auskünfte, wird mit Busse bis zum Dreifachen der gefährdeten Fiskalabgabe bestraft.

4

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zum Einfachen der gefährdeten Fiskalabgabe.

5

Die Absätze 1­5 finden nur Anwendung sofern nicht die Strafbestimmung von Artikel 14 VStrR6 zutrifft.

6

Art. 56 IV. Hehlerei

Wer gebrannte Wasser erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfand oder sonst wie in Gewahrsam nimmt, verheimlicht, absetzen hilft oder in Verkehr bringt, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft, wenn die Person weiss oder annehmen muss, dass: a.

die gebrannten Wasser unbefugterweise hergestellt oder gereinigt worden sind; oder

b.

die auf ihnen geschuldete Fiskalabgabe hinterzogen worden ist.

Art. 57 V. Missachtung der Handelsund Werbevorschriften

6

SR 313.0

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Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Kontrollvorschriften missachtet.

1

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. Geringfügige Widerhandlungen können mit einer Verwarnung geahndet werden, die mit Kostenauflage verbunden werden kann.

2

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3

Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich: a.

den Vorschriften über die Beschränkung der Werbung zuwiderhandelt;

b.

im Kleinhandel die Handelsverbote des Artikels 41 missachtet.

Handelt der Täter fahrlässig, so beträgt die Busse bis zu 20 000 Franken.

4

Die Aufstellung von Strafbestimmungen wegen Widerhandlungen gegen die Vorschriften des Artikels 41a Absätze 1 und 2 sowie die Verfolgung und Beurteilung dieser Widerhandlungen und der im kantonalen Kleinhandel begangenen Verletzungen der Handelsverbote nach Artikel 41 sind Sache der Kantone.

5

Art. 58a VII. Steuerpfandunterschlagung

Wer von der Zollverwaltung als Steuerpfand beschlagnahmte Spirituosen oder Ethanol, die in seinem Besitz belassen worden sind, vernichtet oder ohne Zustimmung der Behörde darüber verfügt, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so beträgt die Busse bis zu 30 000 Franken.

Art. 59

B. Verhältnis zum Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht I. Anwendbarkeit

Das VStR7 findet Anwendung, soweit die Artikel 59a­63 nicht abweichende Bestimmungen aufstellen.

1

Verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde ist, unter Vorbehalt von Artikel 57 Absatz 5, die Zollverwaltung.

2

Art. 59a II. Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

Fällt eine Busse von höchstens 50 000 Franken in Betracht und können die nach Artikel 6 VStrR8 strafbaren Personen nicht oder nur mit unverhältnismässigen Untersuchungsmassnahmen ermittelt werden, so kann die Zollverwaltung von einer Verfolgung dieser Personen absehen und an ihrer Stelle den Geschäftsbetrieb zur Bezahlung der Busse verurteilen.

Art. 59b

III. Konkurrenz

7 8

Erfüllt eine Handlung gleichzeitig einen oder mehrere Straftatbestände nach diesem oder einem anderen Gesetz und werden diese Widerhandlungen alle von der Zollverwaltung verfolgt und beurteilt, so wird die

SR 313.0 SR 313.0

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für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.

Art. 60 IV. Verfolgungsverjährung

Die Verfolgungsverjährung gemäss Artikel 11 Absatz 2 VStrR9 gilt auch für die Widerhandlungen der Artikel 52, 53 und 56.

Art. 63

D. Schadenersatz

Wer der Zollverwaltung durch eine Widerhandlung in anderer Weise einen Vermögensschaden zufügt, als dass er eine geschuldete Abgabe nicht entrichtet, einen Fiskalausfall bewirkt oder einen unrechtmässigen Beitrag (Beihilfe) erlangt, ist ihr, ohne Rücksicht auf die Strafverfolgung, zu angemessenem Schadenersatz verpflichtet. Der Betrag des Schadenersatzes wird durch die Zollverwaltung festgesetzt.

Art. 67

III. Sicherstellungsverfügung

Die Zollverwaltung kann Steuern und sonstige Geldforderungen, unabhängig davon, ob sie rechtskräftig festgesetzt oder fällig sind, sicherstellen lassen, wenn: 1

a.

die Forderungen nicht durch ein ausreichendes und verwertbares Steuerpfand gesichert sind; und

b.

die Zahlung als gefährdet erscheint, namentlich wenn die zahlungspflichtige Person: 1. Anstalten trifft, ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder ihre Betriebsstätte im Inland aufzugeben oder sich im schweizerischen Handelsregister löschen zu lassen, oder 2. mit der Zahlung in Verzug ist.

Die Sicherstellung kann durch Hinterlegung von Bargeld, mit Wertpapieren, mit einer Bankgarantie oder mit einer Solidarbürgschaft geleistet werden.

2

Die Sicherstellungsverfügung steht einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Artikel 80 SchKG10 gleich.

3

4

Sie gilt als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 SchKG.

5

Die Einsprache gegen den Arrestbefehl ist ausgeschlossen.

Die Beschwerde gegen eine Sicherstellungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.

6

9 10

SR 313.0 SR 281.1

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Art. 71 2. Zollverwaltung und Bundesamt für Landwirtschaft

Die Zollverwaltung ist um die Geschäfte besorgt, die sich aus der Durchführung der Alkoholgesetzgebung ergeben.

1

Das Bundesamt für Landwirtschaft ist um die Geschäfte besorgt, die sich aus der brennlosen Verwendung von Brennereirohstoffen ergeben.

2

3, 4

und 6 Aufgehoben

Art. 72 3. Ethanolregister

Die Zollverwaltung führt ein öffentliches Register der Inhaber von Bewilligungen nach Artikel 31 und 34.

Art. 76b

Ib. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...

1. Aufhebung der EAV

Die Eidgenössische Alkoholverwaltung (EAV) wird aufgelöst. Ihre Rechtspersönlichkeit erlischt.

1

Mit der Aufhebung der Rechtspersönlichkeit der EAV gehen sämtliche Rechte und Pflichten sowie die damit verbundenen Verträge auf den Bund über.

2

Art. 76c 2. Privatisierung des Profitcenters Alcosuisse der EAV

Der Bundesrat überführt die dem Profitcenter zugeordneten Teile der EAV in die «alcosuisse ag» und veräussert die Beteiligungen der EAV an der «alcosuisse ag» spätestens 18 Monate nach der Überführung.

1

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und fasst die für die Überführung und die Veräusserung notwendigen Beschlüsse, namentlich: 2

a.

bestimmt er den Zeitpunkt der Überführung;

b.

bezeichnet er die Grundstücke und benennt die beschränkten dinglichen Rechte sowie die obligatorischen Vereinbarungen, weitere Rechte, Pflichten und Werte, die im Rahmen einer Überführung nach Absatz 1, unter Beachtung anerkannter Bewertungsgrundsätze, in die «alcosuisse ag» eingebracht werden;

c.

beschliesst er die Überführungsbilanz der «alcosuisse ag»;

d.

genehmigt er mit der Inkraftsetzung von Artikel 76b die letzte Rechnung und den letzten Geschäftsbericht der EAV, regelt die Übertragung der verbleibenden Rechte und Pflichten sowie die damit verbundenen Verträge auf den Bund und passt die Staatsrechnung des Bundes an;

e.

kann er Vermögenswerte, die nicht in die «alcosuisse ag» überführt werden, direkt auf Dritte übertragen.

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Auf die Überführung nach Absatz 1 sind die Bestimmungen des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 200311 nicht anwendbar. Von der Überführung betroffene privatrechtliche Rechtsverhältnisse werden dadurch nicht verändert.

3

Die Rechtsgeschäfte nach Absatz 1 und 2 Buchstabe e sowie nach Artikel 76b Absatz 2 sind von jeglichen direkten und indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit.

4

Eintragungen in das Grundbuch, in das Handelsregister und in andere öffentliche Register im Zusammenhang mit der Umsetzung des Vorhabens nach Absatz 1 und 2 sind steuer- und gebührenfrei.

5

Im Hinblick auf zukünftige Ausgaben für die Stilllegung und den Rückbau von nicht veräusserten Aktiven kann die EAV entsprechende Rückstellungen bilden.

6

Art. 76d 3. Überführung öffentlichrechtlicher in privatrechtliche Arbeitsverhältnisse

Die öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse des Personals des Profitcenters gehen mit dem Tag der Betriebsübernahme auf die «alcosuisse ag» über, sofern sie im Zeitpunkt der Übernahme nicht gekündigt sind. Sie werden mit der Übernahme zu privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen und unterstehen den personalrechtlichen Bestimmungen, die auf die neue Arbeitgeberin anwendbar sind.

1

Während eines Jahres nach der Übernahme besteht Anspruch auf den bisherigen Lohn. Die neuen Arbeitsverträge können durch die neue Arbeitgeberin frühestens nach Ablauf eines Jahres aufgelöst werden.

2

Die vor der Übernahme des Arbeitsverhältnisses bei der EAV und bei Verwaltungseinheiten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Bundespersonalgesetz vom 24. März 200012 ununterbrochen geleisteten Dienstjahre werden angerechnet.

3

Die übrigen im Zeitpunkt der Aufhebung der Rechtspersönlichkeit der EAV nicht gekündigten öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse gehen auf die übernehmende Verwaltungseinheit des Bundes über.

4

Angestellte, deren Arbeitsverhältnisse nach den Absätzen 1 und 4 übergehen, haben keinen Anspruch auf Weiterführung der bisherigen Funktion und der organisatorischen Einordnung. Ihnen darf im neuen Arbeitsvertrag keine Probezeit angesetzt werden.

5

Art. 76e 4. Rentenbeziehende des Profitcenters Alcosuisse der EAV 11 12

Der Bundesrat wird ermächtigt, aus dem Vermögen der EAV die Finanzierung der Arbeitgeberpflichten für die Rentenbeziehenden des Profitcenter zu übernehmen, die Anspruch auf Leistungen aus dem

SR 221.301 SR 172.220.1

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Vorsorgewerk Bund haben, wenn die Vorsorgeeinrichtung der «alcosuisse ag» die Rentenbeziehenden nicht übernimmt oder deren Verbleib im Vorsorgewerk Bund im finanziellen Interesse des Bundes liegt.

Art. 76f II. Anpassung der Bewilligungen zur Verwendung von fiskalisch nicht belastetem Ethanol nach bisherigem Recht

Inhaber einer Bewilligung zur Verwendung von fiskalisch nicht belastetem Ethanol nach bisherigem Recht müssen bis spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der Änderung vom ... bei der Zollverwaltung um eine neue Verwendungsbewilligung nachsuchen.

1

Zum Zeitpunkt der Ausstellung der Verwendungsbewilligung werden deren Inhaber in das Ethanolregister nach Artikel 72 eingetragen.

2

Art. 77 III. Auf laufende Verfahren anwendbares Recht

Beschwerdeverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufen, welche die Steuerfestsetzung zum Gegenstand haben und denen eine nach bisherigem Recht ergangene Verfügung zugrunde liegt, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.

1

2

Auf die übrigen Beschwerdeverfahren ist das neue Recht anwendbar.

Art. 78 Randtitel IV. Inkrafttreten und Vollzug

II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 16. Dezember 199413 über das öffentliche Beschaffungswesen Art. 2 Abs. 1 Bst. b Aufgehoben

13

SR 172.056.1

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2. Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 198614 Anhang 1 Teil 1a Kapitel 22 Der Zollansatz für die Tarifnummern 2207.1000, 2207.2000 und 2208.9010 beträgt 0 Franken.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Er kann die Artikel 76c­76e rückwirkend auf frühestens den 1. Januar 2017 in Kraft setzen.

3

Die Aufhebung von Artikel 27 sowie die Änderung der Artikel 28, 31, 32, 34, 34a, 52, 56, 72 und 76f setzt er spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem er die Beteiligung nach Artikel 76c Absatz 1 veräussert hat.

4

14

SR 632.10

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