Ablauf der Referendumsfrist: 6. Oktober 2016

Bundesgesetz über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Arbeitszeitgesetz, AZG) Änderung vom 17. Juni 2016 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. Mai 20151, beschliesst: I Das Arbeitszeitgesetz vom 8. Oktober 19712 wird wie folgt geändert: Ersatz von Ausdrücken In den Artikeln 9 Absatz 4, 14 Absätze 1 und 2 sowie 20 wird der Ausdruck «Arbeitnehmer» durch «Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer» ersetzt, mit den grammatikalisch erforderlichen Anpassungen.

1

Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «das Gesetz» durch «dieses Gesetz» ersetzt, sofern es das Arbeitszeitgesetz betrifft, mit den grammatikalisch erforderlichen Anpassungen.

2

In Artikel 11 Absatz 2 wird der Ausdruck «Motorfahrzeugführer» durch «Motorfahrzeugführerinnen und ­ führer» ersetzt.

3

Ingress gestützt auf die Artikel 87, 92 und 110 der Bundesverfassung 3,

1 2 3

BBl 2015 3999 SR 822.21 SR 101

2014-2027

4987

Arbeitszeitgesetz

BBl 2016

Gliederungstitel vor Art. 1

1. Abschnitt: Geltungsbereich Art. 1 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. e und f, 2 und 3 erster Satz 1

Diesem Gesetz sind unterstellt: e.

die konzessionierten Seilbahnunternehmen und Unternehmen, die konzessionierte Aufzüge betreiben;

f.

die Unternehmen, die im Auftrag eines Unternehmens nach den Buchstaben b­e regelmässige und gewerbsmässige Fahrten ausführen.

Dienen nur einzelne Teile eines Unternehmens dem öffentlichen Verkehr, so sind nur diese Teile diesem Gesetz unterstellt.

2

Diesem Gesetz sind auch Unternehmen mit Sitz im Ausland unterstellt, wenn deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Schweiz eine unter dieses Gesetz fallende Tätigkeit ausüben. ...

3

Art. 2

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Dieses Gesetz ist anwendbar auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Unternehmen nach Artikel 1 beschäftigt werden und zu ausschliesslich persönlicher Dienstleistung verpflichtet sind. Es ist auch anwendbar auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit im Ausland ausüben; zwischenstaatliche Vereinbarungen und strengere ausländische Vorschriften sind vorbehalten.

1

Es ist auf Postautounternehmerinnen und Postautounternehmer, andere Transportbeauftragte sowie auf Inhaberinnen und Inhaber von konzessionierten Transportunternehmen so weit anwendbar, als sie selber konzessionspflichtige Fahrten ausführen.

2

Die Anwendbarkeit dieses Gesetzes auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren tägliche Arbeitszeit im Durchschnitt von 28 Tagen höchstens drei Stunden beträgt, wird in der Verordnung geregelt.

3

Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Verwaltungsdienst.

4

Gliederungstitel vor Art. 3

2. Abschnitt: Arbeits- und Ruhezeit Art. 3

Arbeitstag

Der Arbeitstag im Sinne dieses Gesetzes besteht aus: a.

der Dienstschicht und der Ruheschicht; oder

b.

der Dienstschicht und der Ruhezeit vor dem ersten Ruhetag.

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Arbeitszeitgesetz

BBl 2016

Art. 4 Abs. 2, 4 und 5 2

Aufgehoben

Die Verordnung regelt die besonderen Umstände, die eine Ausdehnung der Höchstarbeitszeit nach Absatz 3 um die Reisezeit ohne Arbeitsleistung rechtfertigen.

4

Die Verordnung regelt, welche Arbeitszeiten ohne Arbeitsleistung und welche Zeitzuschläge bei der Berechnung der Höchstarbeitszeit anzurechnen sind.

5

Art. 4a Bisheriger Art. 4bis Art. 4b

Pikettdienst

Als Pikettdienst gilt ein Dienst, in dem sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausserhalb der geplanten Arbeitszeit für allfällige Arbeitseinsätze zur Behebung von Störungen oder ähnlichen Sonderereignissen sowie für damit verbundene Kontrollgänge bereithalten.

1

Pikettdienst darf nur verlangt werden, wenn dies zwischen dem Unternehmen und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder ihrer Vertretung schriftlich vereinbart worden ist. In der Vereinbarung ist insbesondere die Entschädigung für geleistete Pikettstunden zu regeln.

2

Art. 4c

Ausgleichstage

Als Ausgleichstage gelten dienstfreie Tage, die den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu gewähren sind, damit die Bestimmungen über die Arbeitszeit eingehalten werden. Die Verordnung regelt die Modalitäten.

Art. 6 Abs. 1 und 2 Die Dienstschicht besteht aus der Arbeitszeit und den Pausen; sie darf im Durchschnitt von 28 Tagen 12 Stunden nicht überschreiten. Zwischen zwei dienstfreien Tagen kann sie einmal bis auf 13 Stunden verlängert werden.

1

Wo besondere Verhältnisse vorliegen, kann die Dienstschicht bis auf 15 Stunden verlängert werden, doch darf sie zusammen mit den nächstfolgenden zwei Arbeitstagen im Durchschnitt 12 Stunden nicht überschreiten. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.

2

Art. 7

Pausen

Nach ungefähr der Hälfte der Arbeitszeit ist eine Pause zu gewähren, welche die Einnahme einer Mahlzeit erlaubt. Sie soll in der Regel wenigstens eine Stunde dauern und, soweit es der Dienst gestattet, am Wohnort oder am Dienstort zugebracht werden können.

1

Die Anzahl Pausen innerhalb einer Dienstschicht wird in der Verordnung geregelt.

Eine Pause muss mindestens 30 Minuten dauern.

2

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Arbeitszeitgesetz

BBl 2016

Die Verordnung regelt die Zeitzuschläge, die zu den Pausen am Dienstort und ausserhalb des Dienstortes zu gewähren sind; die Zeitzuschläge sind abhängig von der Anzahl Pausen oder der gesamten Pausendauer.

3

Nach Anhören der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung kann auf die Gewährung einer Pause verzichtet werden, wenn die Dienstschicht neun Stunden nicht überschreitet und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, eine Zwischenverpflegung einzunehmen; dafür ist eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 20 bis höchstens 29 Minuten einzuräumen, die als Arbeitszeit gilt.

4

Bei einer Dienstschicht von mehr als neun Stunden können Arbeitsunterbrechungen und Pausen zugeteilt werden. Die Pausen dürfen nicht während den ersten zwei Stunden und den letzten drei Stunden der Dienstschicht zugeteilt werden.

5

Art. 8 Abs. 1, 2 und 2bis Die Ruheschicht umfasst den Zeitraum zwischen zwei Dienstschichten. Sie beträgt im Durchschnitt von 28 Tagen mindestens zwölf Stunden. Zwischen zwei dienstfreien Tagen kann sie einmal auf elf Stunden herabgesetzt werden.

1

Wo besondere Verhältnisse vorliegen, kann die Ruheschicht auf neun Stunden herabgesetzt werden, doch muss sie zusammen mit den nächstfolgenden zwei Ruheschichten im Durchschnitt mindestens zwölf Stunden betragen; der Ausgleich muss in der Regel spätestens vor dem nächsten dienstfreien Tag erfolgen; die Verordnung regelt: 2

a.

wo besondere Verhältnisse vorliegen;

b.

die Modalitäten des Ausgleichs.

Die Verordnung regelt die Voraussetzungen, unter welchen bei Vorliegen zwingender Gründe wie höherer Gewalt oder Betriebsstörungen beim eigenen oder einem andern Transportunternehmen eine Unterschreitung der Mindestruheschicht erfolgen kann.

2bis

Art. 9 Abs. 3 Nachtarbeit darf einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer nicht mehr als siebenmal hintereinander und innerhalb von 28 Tagen an höchstens 15 Tagen zugeteilt werden.

3

Art. 10 Abs. 1, 2, 4 und 5 Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat je Kalenderjahr Anspruch auf 63 bezahlte Ruhetage. Diese sind angemessen auf das Jahr zu verteilen.

1

2

Die Verordnung regelt die Anzahl Ruhetage, die auf einen Sonntag fallen müssen.

Dem Ruhetag hat eine Ruhezeit voranzugehen, die im Durchschnitt von 42 Tagen mindestens zwölf Stunden beträgt; sie darf nicht weniger als neun Stunden dauern.

Werden zwei oder mehr aufeinanderfolgende Ruhetage gewährt, so bezieht sich diese Vorschrift nur auf den ersten Ruhetag.

4

4990

Arbeitszeitgesetz

BBl 2016

Die Verordnung regelt die Anrechnung von Dienstaussetzungen als Folge von Krankheit, Unfall, Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst, Urlaub oder aus andern Gründen auf die Ruhetage.

5

Art. 11 Sachüberschrift und Abs. 1 Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer Der Dienst der Motorfahrzeug- und Trolleybusführerinnen und -führer am Lenkrad sowie der Dienst der Wagenführerinnen und -führer von Strassenbahnen werden in der Verordnung geregelt.

1

Art. 12 Abs. 2 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihre Vertretung sind vor der endgültigen Festsetzung der Dienstpläne und der Diensteinteilungen anzuhören.

2

Gliederungstitel vor Art. 13 Aufgehoben Art. 13 Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 14

3. Abschnitt: Ferien Art. 14 Sachüberschrift und Abs.3 Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 15

4. Abschnitt: Gesundheitsvorsorge, Unfallverhütung und Sonderschutz Gliederungstitel vor Art. 16 Aufgehoben Art. 16

Jugendliche

Für Jugendliche gelten die Sonderschutzvorschriften des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19644 und der gestützt darauf erlassenen Verordnungen.

1

Die Vollzugsbehörden dieses Gesetzes sind zuständig für die Aufsicht und die Erteilung von Ausnahmebewilligungen. Weiter sind sie zuständig für die fachliche 2

4

SR 822.11

4991

Arbeitszeitgesetz

BBl 2016

Mitwirkung nach den Bestimmungen, die der Bundesrat gestützt auf das Arbeitsgesetz zum Schutz der Jugendlichen erlässt.

Art. 17 Sachüberschrift und Abs. 2 Weitere Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Der Einsatz Schwangerer oder anderer Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für bestimmte Arbeiten kann aus gesundheitlichen Gründen untersagt oder von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.

2

Gliederungstitel vor Art. 18

5. Abschnitt: Durchführung dieses Gesetzes Art. 18 Abs. 2 und 3 Die Aufsichtsbehörden entscheiden über die Unterstellung einzelner Unternehmen, Unternehmensteile oder Nebenbetriebe unter dieses Gesetz und die Anwendung dieses Gesetzes auf einzelne Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer; weiter entscheiden sie über Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern über die Befolgung dieses Gesetzes, der dazu erlassenen Verordnung und der gestützt auf diese Bestimmungen getroffenen Verfügungen. Antragsberechtigt sind die Unternehmen, die Arbeitnehmerinnen und die Arbeitnehmer sowie ihre Vertretung.

2

Die Dienstpläne und Diensteinteilungen sowie ergänzende Unterlagen, aus denen die für den Vollzug dieses Gesetzes und seiner Verordnung erforderlichen Angaben ersichtlich sind, sind den Vollzugs- und Aufsichtsorganen zur Verfügung zu halten.

3

Art. 21 Abs. 1, 2 und 2bis Wenn besondere Verhältnisse vorliegen, können nach Anhören der beteiligten Unternehmen und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung für einzelne Unternehmenskategorien oder Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes angeordnet werden. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.

1

Zur Berücksichtigung aussergewöhnlicher Verhältnisse und nach Anhören der beteiligten Unternehmen und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder ihrer Vertretung können die Aufsichtsbehörden im Einzelfall zeitlich befristete Abweichungen von den Vorschriften dieses Gesetzes bewilligen.

2

Bestimmungen, die beim Vorliegen zwingender Gründe wie höherer Gewalt oder Betriebsstörungen zur Anwendung kommen, gelten für alle Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, die an der unmittelbaren Bewältigung des Ereignisses beteiligt sind.

2bis

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Arbeitszeitgesetz

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Art. 22 Abs. 1 Der Bundesrat bestellt nach Entgegennahme von Vorschlägen der Unternehmen und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Eidgenössische Arbeitszeitgesetzkommission. Diese setzt sich zusammen aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten und einer je gleich grossen Vertretung der Unternehmen und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

1

Gliederungstitel vor Art. 24

6. Abschnitt: Strafbestimmungen Art. 24 Abs. 1, 2 und 4 Wer als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber oder für sie oder ihn gehandelt hat oder hätte handeln sollen, ist strafbar, wenn sie oder er den Vorschriften dieses Gesetzes, der Verordnung oder einer gestützt darauf erlassenen Verfügung der zuständigen Behörde über folgende Schutzmassnahmen vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt: 1

a.

Arbeits- und Ruhezeit;

b.

Ferien;

c.

Gesundheitsvorsorge, Unfallverhütung und Sonderschutz.

Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ist strafbar, wenn sie oder er den Vorschriften dieses Gesetzes, der Verordnung oder einer gestützt darauf erlassenen Verfügung der zuständigen Behörden über die Arbeits- und Ruhezeit sowie die Gesundheitsvorsorge und die Unfallverhütung vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt.

2

Begeht eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung auf Veranlassung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers oder einer oder eines Vorgesetzten oder hat diese oder dieser die Widerhandlung nicht nach ihren oder seinen Möglichkeiten verhindert, so unterstehen die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber und die oder der Vorgesetzte der gleichen Strafandrohung wie die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann milder oder nicht bestraft werden, wenn die Umstände es rechtfertigen.

4

Gliederungstitel vor Art. 26

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 27 Abs. 2 Die Anwendung dieses Gesetzes darf für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer keine Verminderung des gesamten bisherigen Jahresverdienstes zur Folge haben.

2

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Arbeitszeitgesetz

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II Das Arbeitsgesetz vom 13. März 19645 wird wie folgt geändert: Art. 2 Abs. 1 Bst. b 1

Das Gesetz ist, unter Vorbehalt von Artikel 3a, nicht anwendbar: b.

auf Betriebe oder Teile von Betrieben, die der Bundesgesetzgebung über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs unterstehen;

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 17. Juni 2016

Ständerat, 17. Juni 2016

Die Präsidentin: Christa Markwalder Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Raphaël Comte Die Sekretärin: Martina Buol

Datum der Veröffentlichung: 28. Juni 20166 Ablauf der Referendumsfrist: 6. Oktober 2016

5 6

SR 822.11 BBl 2016 4987

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