Tarifgenehmigung in der Privatversicherung (Art. 84, Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004, VAG; SR 961.01) Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat die nachstehende Tarifgenehmigung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, ausgesprochen: Verfügung vom

Tarifvorlage der

30. Dezember 2015

Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG

in der Kollektiv-Lebensversicherung im Rahmen der beruflichen Vorsorge Am 24. August 2015 wurde von der Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG ein Antrag auf Genehmigung einer Geschäftsplanänderung gem.

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe r VAG i.V.m. Artikel 5 Absatz 1 VAG eingereicht.

Beantragt wurde eine Genehmigung der Anpassung der Drehtürregelung gemäss den Richtlinien des SVV sowie der Aktualisierung des Tarifs für die Freizügigkeitspolicen mit Senkung des technischen Zinssatzes auf dem gesamten Bestand (bisherige und neue Verträge) von 1,5 % auf 0,5 % per 1. Januar 2016.

Ausserdem wurde die Genehmigung der Senkung der Umwandlungssätze in zwei Schritten auf den 1. Januar 2017 und auf den 1. Januar 2018 sowie die daraus resultierende Reservierung der laufenden Altersrenten beantragt. Die Senkung der zugrundeliegenden Zinssätze und die Anpassung der biometrischen Grundlagen ist in den AVB geregelt.

Zusätzlich wurde noch die Senkung des technischen Zinssatzes des Übernahmetarifs für laufende Alters- und Hinterlassenenleistungen von 1,5 % auf 0,5 % zur Genehmigung vorgelegt.

Für die Prüfung und Genehmigung von Tarifen gilt Artikel 38 VAG. Er sieht vor, dass sich genehmigungsfähige Tarife in einem Rahmen bewegen müssen, der einerseits die Solvenz des gesuchstellenden Versicherungsunternehmens und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbräuchen gewährleistet.

Die Gesuchstellerin hat mit ihrer Tarifeingabe den Nachweis erbracht, dass der Rahmen von Artikel 38 VAG eingehalten ist, weshalb die FINMA dem Gesuch um Tarifänderung mittels Verfügung vom 30. Dezember 2015 zugestimmt hat.

Vorliegend soll die Tarifanpassung auch für das laufende Geschäft Anwendung finden.

2016-1130

3807

BBl 2016

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt als Eröffnung der Verfügung. Personen, welche nach Artikel 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, Postfach, 9023 St. Gallen, unter Angabe des Wohnsitzes, resp. Sitzes, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Verfügung bei der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern, eingesehen werden.

3 Mai 2016

3808

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA