Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) über die Anerkennung von Maturitätszeugnissen Änderung vom 9. November 2016 Der Schweizerische Bundesrat und die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren, vereinbaren: I Die Verwaltungsvereinbarung vom 16. Januar/15. Februar 1995 1 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) über die Anerkennung von Maturitätszeugnissen wird wie folgt geändert: Art. 1 Abs. 1 Bst. c und d Der Bundesrat und die EDK koordinieren die Anerkennung von Maturitätszeugnissen. Sie erlassen deshalb inhaltlich aufeinander abgestimmte Anerkennungsregelungen. Die Anerkennung bezieht sich auf: 1

c.

die eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisse in Verbindung mit einem Ergänzungsprüfungszeugnis;

d.

die gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisse in Verbindung mit einem Ergänzungsprüfungszeugnis.

Art. 7a Abs. 1 Die Kommission hat die Aufsicht über die Ergänzungsprüfungen für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen.

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BBl 1995 II 318, 2004 241, 2011 2781

2016-2217

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Anerkennung von Maturitätszeugnissen. Verwaltungsvereinbarung

BBl 2016

Art. 7b Für die Ergänzungsprüfungen zur eidgenössischen Berufsmaturität oder zu den gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitäten für die Zulassung zu den universitären Hochschulen gelten: a.

die Verordnung des Bundesrates vom 2. Februar 20112 über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen; und

b.

das Reglement der EDK vom 17. März 20113 über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen.

II Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

9. November 2016

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Johann N. Schneider-Ammann Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren Der Präsident: Christoph Eymann Der Generalsekretär: Hans Ambühl

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SR 413.14 Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK Ziff. 4.2.1.3.

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