Bundesbeschluss über die Finanzierung des Beitritts der Schweiz zur Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank vom 14. Dezember 2015

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, in Ausführung des Übereinkommens Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank vom 29. Juni 20152 , nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 11. September 20153, beschliesst:

Art. 1 Für die Finanzierung des Beitritts der Schweiz zur Asiatischen InfrastrukturInvestitionsbank wird ein Gesamtkredit für das einzuzahlende Kapital und ein Verpflichtungskredit für das Garantiekapital im Umfang von insgesamt 735,51 Millionen Franken bewilligt.

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Der Gesamtkredit für das einzuzahlende Kapital von 144,96 Millionen Franken wird unterteilt in einen Verpflichtungskredit für das einzuzahlende Kapital von 134,22 Millionen Franken und einen Verpflichtungskredit für Reserven für Wechselkursschwankungen von 10,74 Millionen Franken. Zulasten des Gesamtkredits können Verpflichtungen bis 31. Dezember 2018 eingegangen werden.

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Die DEZA, im Einvernehmen mit dem SECO, kann Verschiebungen vom Verpflichtungskredit für Reserven für Wechselkursschwankungen hin zum Verpflichtungskredit für das einzuzahlende Kapital zur Abdeckung von Zusatzkosten aus Wechselkursschwankungen vornehmen.

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Der Verpflichtungskredit für das Garantiekapital beläuft sich auf 590,55 Millionen Franken. Er umfasst eine Reserve für Wechselkursschwankungen von 53,67 Millionen Franken.

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SR 101 SR 0.972.6; AS 2016 2391 BBl 2015 7331

2015-2516

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Finanzierung des Beitritts der Schweiz zur Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank. BB

BBl 2016

Art. 2 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

Ständerat, 10. Dezember 2015

Nationalrat, 14. Dezember 2015

Der Präsident: Raphaël Comte Die Sekretärin: Martina Buol

Die Präsidentin: Christa Markwalder Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

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